Sachverhalt: Nach einem Unfall wurde das beschädigte Auto zu einer Werkstatt gebracht. Ursprünglich vereinbarten Eigentümer und Werkstatt, dass diese ihm das Unfallfahrzeug abkauft. Es kam jedoch zu keiner Einigung, sodass die Werkstatt das Auto nicht kaufte. Ursprünglich war vereinbart worden, dass ein Standgeld für neun Tage beansprucht werden kann. Nachdem das Auto aber jahrelang auf dem Werkstattgelände gestanden hatte, verlangte die Werkstatt weiteres Standgeld vom Eigentümer. Dieser weigerte sich mit Hinweis auf die Vereinbarung der Begrenzung auf neun Tage.
Kurzrubrum: Das OLG Koblenz hat einen Anspruch auf Standgeld für ein in einer Werkstatt (jahrelang) abgestelltes Unfallfahrzeug grundsätzlich bejaht, allerdings begrenzt auf den (Rest-)Wert des Fahrzeuges.
(Urteil des OLG Koblenz vom 09.März 2016, Aktenzeichen: 2 U 217/15)