Eine lange Wartezeit hat ein Ende. Der BGH hat sich nunmehr endlich mit der Frage nach der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehen befasst und nachstehende Entscheidung getroffen.
Nach Auffassung des BGH ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung als vorformulierte Erklärung gemäß den im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen. Nach dieser Maßgabe sei sie unzureichend deutlich formuliert, weil sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden könne, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an. Der BGH hat außerdem seine Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden Widerruf nicht hindere. (Urteil des BGH vom 21.Februar 2017, Aktenzeichen: XI ZR 381/16)