Der BGH hat darüber entschieden, ob eine Klage die auf Feststellung gerichtet ist, ob ein Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags wirksam ist und der Vertrag daraufhin rückabzuwickeln ist, wirksam ist.
Sachverhalt:
Die Parteien schlossen im Juni und November 2007 im Wege des Fernabsatzes zwei – überwiegend noch valutierende – Verbraucherdarlehensverträge über 70.000 Euro und 10.000 Euro. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht jeweils u.a. wie folgt:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen
– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
– eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages, jeweils einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,
– die Informationen, zu denen die […] [Beklagte] nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB InfoV) verpflichtet ist,
zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs“.
Mit Schreiben vom 08.07.2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Der BGH hat durch Versäumnisurteil das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben. Soweit die Revision das Zahlungsbegehren zum Gegenstand hatte, hat der BGH in der Sache selbst erkannt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Im Übrigen hat der BGH die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage am Vorrang der Leistungsklage. (Urteil des BGH vom 21.Februar 2017, Aktenzeichen: XI ZR 467/15)