Kurzzusammenfassung: Von einem Mieter ist nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen hinaus die ihm häufig nicht bekannte Ursache dieser Symptome bezeichnet (hier: Lärmbelästigung). Sollte die Möglichkeit nicht fernliegen, dass selbst der vergleichsweise niedrige Schallschutzstandard im Zeitpunkt der Errichtung des aus der Nachkriegszeit stammenden Gebäudes nicht eingehalten wurde, ist es nicht auszuschließen, dass auch sozialadäquates Wohnverhalten von Mitbewohnern, zu einer als Mietmangel einzustufenden Lärmbelastung geführt hat. (BGH, Entscheidung vom 21.2.2017, Aktenzeichen: VIII ZR 1/16)
Die gesamte Entscheidung mit Gründen finden Sie hier: http://www.otto-schmidt.de/news/zivil-und-zivilverfahrensrecht/larmbelastigung-anforderungen-an-die-darlegung-eines-zur-mietminderung-berechtigenden-mangels-2017-03-16.html