Das AG München hat entschieden, dass einem Reisenden wegen des kurzfristigen Austausches der Fluggesellschaft kein Schadensersatz gegen seinen Reiseveranstalter zusteht. (AG München, Entscheidung vom 10.November 2016, Aktenzeichen: 261 C 13238/16)
Durch die Verspätung steht dem Kläger nur der allgemeine Minderungsanspruch nach den ersten 4 Stunden zu, mithin 61,20 €. Weiterhin fand keine Norm Anwendung.
Das Urteil ist hier nachzulesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604342&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp