Ist ein verstopfter Rußpartikelfilter ein Mangel oder Verscheiß?

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn das Fahrzeug technische Defekte aufweist, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind. (OLG Hamm, Entscheidung vom 11.Mai 2017, Aktenzeichen: 28 U 29/16).

Begründet wurde die Entscheidung damit, da das Landgericht hierin noch Verschleiß gesehen hat, dass aufgrund zweier technischer Defekte der vom Kläger erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurückbliebe. Zugleich habe sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit sei ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt habe.

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