Das AG München hat entschieden, dass gegenüber musizierenden Kindern in der Regel kein Unterlassungsanspruch wegen Lärmbelästigung besteht. (Amtsgericht München, Entscheidung vom 29.März 2017, Aktenzeichen: 171 C 14312/16).
Nach den Ausführungen des Amtsgerichts sind nach Auswertung der von der Klagepartei vorgelegten Lärmprotokolle über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weniger als eine Handvoll relevanter Fälle festgehalten worden. Das Amtsgericht hat Abstand davon genommen, die Lautstärke objektiv durch einen Sachverständigen messen zu lassen. Musik könne nach dem Verständnis des Amtsgerichts nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiere. Der zuständige Richter machte sich vor Ort ein Bild der Lage und kam zu dem Ergebnis, dass insbesondere das Schlagzeug deutlich – auch bei beidseits geschlossenen Fenstern – zu vernehmen war. Der Geräuschpegel erreichte aber zur vollen Überzeugung des Richters nicht den Grad der Unzumutbarkeit. Bei der hier vorzunehmenden Güterabwägung seien auch die Vorgaben der Verfassung, hier insbesondere Art. 6 GG zu berücksichtigen.
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