Das Oberlandesgericht in Koblenz hat in seinem ersten Urteil zum sogenannten Diesel-Abgasskandal entschieden, dass dem Vertragshändler eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht zuzurechnen ist. (Entscheidung vom 28.September 2017, Aktenzeichen: 1 U 302/17)
Unstreitig ist die Klägerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht durch die Beklagte und ihre Mitarbeiter getäuscht worden. Die Beklagte hatte ebenso wie die Klägerin erst durch die mediale Berichterstattung von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Soweit die Klägerin sich auf eine Täuschung der Kunden durch die Volkswagen AG gestützt habe, wäre eine solche Täuschung durch den Fahrzeughersteller der Beklagten nicht zuzurechnen. Es greife auch insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers sei, der die Sache an den Kunden verkaufe. Der Hersteller sei im Regelfall – so wie hier – nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen. Im Streitfall habe auch die Stellung der Beklagten als Vertragshändlerin hieran nichts geändert. Bei der Beklagten handele es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließe. Sie trage das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Die Beklagte habe auch gegenüber der Klägerin keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Die Klägerin konnte daher den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten. Da nach alledem auch eine schuldhafte Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte und eine Zurechnung auch insoweit nicht erfolgt, war auch kein Anspruch auf Schadensersatz begründet.
Die Entscheidung ist insofern richtig und konsequent, weil der Händler, soweit es nicht nachgewiesen ist, auch kein Wissen hatte, das er dem Käufer vorgehalten hat. Es liegt damit keine Täuschungsabsicht vor, die den Anspruch rechtfertigen würden.
Das Urteil finden Sie, mit Sachverhalt, hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005514&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp