Nein sagt das OLG Frankfurt. Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. (Entscheidung vom: 14.Dezember 2017, Aktenzeichen: 11 U 43/17)
Der Betreiber einer Waschstraße haftet grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen! Dies hat das erkennende Gericht noch einmal klargestellt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss der Beklagte nicht für die Beschädigungen einstehen. Es treffe ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung; Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung lägen nicht vor. Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn – wie hier – kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen. Der Betreiber der Waschstraße könne jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Beklagten hier gelungen. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Beschädigung durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden sei. Der Kläger behaupte auch nicht, dass dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens vom Beklagten hätte erkannt werden können. Den Beklagten treffe damit kein Verschulden an dem Schaden. Der Beklagte habe auch nicht eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Ziff. 3 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“. Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, „dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist“. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer „regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen“. So liege es hier.
Am Ende hat das OLG auch noch einen Tipp für den Kläger gehabt. Er werde dadurch nämlich nicht rechtlos gestellt, da eine Inanspruchnahme des Herstellers der Waschstraße möglich ist.
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