Das OVG Bremen hat entschieden, dass sich die Deutsche Fußball Liga (DFL) grundsätzlich an Mehrkosten für Polizeieinsätze bei sogenannten Hochrisikospielen der Bundesliga beteiligen muss. (Entscheidung vom 01.02.2018, Aktenzeichen: 2 LC 139/17)
Das OVG Bremen hat das vorinstanzliche Urteil des VG Bremen aufgehoben und den Gebührenbescheid für rechtmäßig erklärt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes, auf die der Bescheid gestützt ist, verfassungsgemäß. Die Vorschrift sei mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes vereinbar. Danach erfolge die Finanzierung staatlicher Aufgaben in Bund und Ländern in erster Linie aus Steuern. Es sei Aufgabe des Staates, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und diese Kernaufgabe durch Steuern zu finanzieren. Allerdings habe der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, für welche Leistungen er Gebühren erheben will, wenn diese individuell zurechenbar seien. Die Erhebung einer Gebühr für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte knüpfe zulässigerweise an die besondere Verantwortlichkeit der Klägerin an. Als Veranstalterin ziehe sie einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung, an deren störungsfreien Durchführung sie ein besonderes Interesse habe. Die Größe der Veranstaltung und hohe Zuschauerzahlen erhöhten die Attraktivität von Veranstaltungen und seien auch bewusst angelegt. Zudem bergen Großveranstaltungen per se ein erhöhtes Gefahrenpotential in sich und schließlich stehe der Veranstalter der Veranstaltung näher als die Allgemeinheit, wenn sich das Gefahrenpotential, das eine Großveranstaltung in sich berge, absehbar realisiere.
Bei § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes handele es sich nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Die Vorschrift betreffe nicht nur Fußball-Bundesligaspiele, sondern auch andere Großveranstaltungen. Sie genüge auch dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Ihr Inhalt, insbesondere die Vielzahl der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (Gewalthandlungen, zusätzlich, Zu- und Abgangswege, räumliches Umfeld etc.) sei mit den üblichen Auslegungsregeln zu ermitteln. Damit könnten die von der Vorschrift Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten. Das gelte auch im Hinblick auf die Gebührenhöhe, die im Voraus nicht zu beziffern sei, weil sie maßgeblich von der Zahl der notwendigerweise eingesetzten Polizeibeamten abhänge. Die insoweit zu treffende Prognose der Polizei unterliege der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle. Schließlich habe das Gericht auch Verstöße gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, die Berufsfreiheit des Art. 12 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.
Den Gebührentatbestand des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG sei erfüllt und insbesondere die Klägerin als (Mit-)Veranstalterin des Fußball-Bundesligaspieles anzusehen. Diese dürfe auch als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden, da mehrere Kostenschuldner nach § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG als Gesamtschuldner haften. Damit habe die Beklagte den Gebührenschuldner nach ihrem Ermessen auswählen können. Ihre Wahl habe sie unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität treffen können, sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Gründe für ihre Auswahl darzulegen.
Auch der Höhe nach sei die Gebührenfestsetzung, die im Berufungsverfahren auf 415.000 Euro ermäßigt wurde, rechtmäßig, so das Oberverwaltungsgericht.
Es ist nicht davon auszugehen, dass damit der Fall erledigt ist. Es wird wohl in die Revision und damit zum Bundesverwaltungsgericht gehen.
Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200454&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp