Bisswunde durch einen Hund: wer haftet?

In diesem durch das OLG Oldenburg im Berufungsverfahren entschiedenen Fall, hatte sich eine Frau auf der privaten Feier eines Bekannten zum Hund hinuntergebeugt, um dieses zu begrüßen. Der Hund biss der Frau ins Gesicht. Der Tierhalter lehnte die Inanspruchnahme ab mit dem Grund, dass sie auf eigene Gefahr gehandelt habe. (Entscheidung vom 08.November 2017, Aktenzeichen: 9 U 48/17)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat sich mit dem plötzlichen Biss des Hundes eine typische Tiergefahr verwirklicht. In einen solchen Fall müsse der Halter nur dann nicht haften, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Dies könne vorliegend nicht festgestellt werden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Frau den Hund nicht gefüttert oder gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm heruntergebeugt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Hund auf der Feier frei herumgelaufen sei, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass hierdurch bereits ein Beißreflex ausgelöst werde. Ein Gast dürfe bei einem freilaufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass bei einem normalen Herunterbeugen zu einem Haustier dieses nicht bereits zu einem Angriff gereizt werde.

Der Klägerin sei auch kein Mitverschulden zuzurechnen. Wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lasse, könne sich nicht auf ein Mitverschulden eines Geschädigten berufen, wenn dieser bei der bloßen Zuwendung zu dem Tier gebissen werde. Es handele sich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier. Die bloße Warnung, den Hund nicht zu füttern und nicht zu streicheln, ändere an dieser Beurteilung nichts.

 

Diese Entscheidung kann im Ergebnis nicht geteilt werden, da die Begründung, dass nach Treu und Glauben ein freilaufender Hund nicht beißen werden, wenn ein Unbekannter sich zu ihm runterbeugt, überzeugt nicht. Vielmehr muss man damit rechnen, dass ein unbekanntes Tier nicht so reagiert, wie man ansonsten gewohnt ist. Der Halter muss demgemäß vorher gefragt werden. Ansonsten sehe ich eine Selbstgefährdung, die zumindest ein Mitverschulden auslöst.

 

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