Das LG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob einem Mitglied eines Tierschutzvereins, dass sich über die Zustände in dem vom Verein geführten Tierheim beschwert und diese Missstände den staatlichen Stellen gemeldet hat, ein Hausverbot für das Tierheim wegen „vereinsschädigendem Verhalten“ erteilt werden darf. (Aktenzeichen: 4 O 457/16, Entscheidung vom: 28.November 2018)
Nach Auffassung des Landgerichts ist der Klägerin als Vereinsmitglied innerhalb der geltenden Öffnungszeiten weiter Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten zu gewähren. Das Hausverbot sei unwirksam, da ein hierfür erforderlicher sachlicher Grund nicht vorliege. Das von dem beklagten Verein angeführte „vereinsschädigende Verhalten“ sei nicht ausreichend. Insbesondere habe die Klägerin ihre Äußerungen – sofern es sich nicht um bloße Meinungsäußerungen, sondern Tatsachenbehauptungen handelt – gegenüber solchen Stellen getätigt, die dazu berufen sein könnten, die angezeigten Missstände zu überprüfen und ggf. dagegen vorzugehen. Die Mitteilungen an die Ordnungsbehörde, überörtliche Tierschutzvereine sowie an das Finanzamt, welches die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen bei gemeinnützigen Vereinen zu prüfen habe, erfolgten daher zulässigerweise unter Wahrnehmung berechtigter Interessen. Dass die Behauptungen leichtfertig oder vorsätzlich falsch gewesen seien, könne nicht festgestellt werden.
Den Link zur Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103487&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp