Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Beschenkter grundsätzlich davon ausgehen darf, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential birgt, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann. (Entscheidung vom 15.03.2019, Aktenzeichen: 4 U 979/18)
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung die Darstellung des Beklagten, wonach dieser von der Ungefährlichkeit des Geschenks ausgegangen ist und jenes hat lediglich öffnen wollen. Denn der Kläger sei den Beweis für seine hiervon abweichende Darstellung schuldig geblieben. Den Vortrag des Beklagten zugrunde legend sei klargestellt worden, dass ein Beschenkter grundsätzlich davon ausgehen dürfe, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential berge, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren könne, es sei denn er werde hierauf eindeutig hingewiesen, sei es durch den Schenker oder durch die Gestaltung der Verpackung, wobei nicht nach versteckten Hinweisen gesucht werden müsse. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht würden übersteigert, wenn der Beschenkte ohne konkreten Anlass jede Verpackung eines Geschenks, oder das, was er für eine Verpackung halten dürfe, erst rundum auf etwaige Warnhinweise absuchen müsse.
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das Lesen der Entscheidung zeigt auch die Wichtigkeit der jeweiligen Beweislast. Hier zu lesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400781&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp