Der EuGH hat in seinem Urteil vom 26.März 2020 zum Widerruf von Immobiliendarlehen einen Donnerschlag ausgelöst. Dies führt dazu, dass leider sehr viele Menschen mit einem Missverständnis herantreten und der Meinung sind, dass dieses Urteil generalisierend sei. Dies ist gerade nicht der Fall, sondern es sind eine Fülle von Voraussetzungen zu erfüllen.
In dem von dem EuGH entschiedenen Fall ging es um Widerrufsinformationen nach dem gesetzlichen Muster des EGBGB in der Fassung vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 und vom 04.08.2011 bis 12.06.2014. Es geht um den sog. Kaskadenverweis. Die Folge davon ist, dass der Verbraucher erst nach einer langen und teilweise verwirrenden Suche in der Gesetzeslektüre weis, was er eigentlich unterschrieben hat.
Dies widerstrebt natürlich dem Verbraucherschutz, weshalb man beim EuGH die Meinung vertritt, dass diese Kette keine taugliche Verbraucherinformation darstellt und damit nicht Richtlinienkonform sei. Aus diesem Grund ist die Widerrufsbelehrung unzulässig.
Jetzt sind aber nicht alle Verträge mit Kaskadenverweis einfach so widerrufbar. Denn der BGH hat bereits entschieden, dass selbst dann, wenn die gesetzliche Regelung nicht richtlinienkonform ist, die deutschen Gerichte an deutsches Recht gebunden bleiben.
Nunmehr muss die nach dem Vorlageverfahren wieder zurückübertragenden Entscheidung durch das LG Saarbrücken getroffen werden. Wir dürfen gespannt sein.
Ich bin der Ansicht, dass nunmehr ein Streit zwischen BGH und EuGH entsteht und die Rechtslage ungewisser wird. Weiterhin muss man abwarten, wer sich für die fehlerhafte Information verantwortlich zeigt (eigentlich ist ja die BRD und damit Staatshaftung).