Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Falle einer Garantieübernahme zur Rücknahme des Wagens und zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet ist, wenn der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung entspricht. (OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.Mai 2017, Aktenzeichen: 1 U 65/16)
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt hatte, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten könne der Käufer auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe. Im vorliegenden Fall aber hatte der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Er habe damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse.
Hier ist der gesamte Sachverhalt zu lesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704687&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp