Das AG München hat entschieden, dass ein Mieter, dem seine Wohnung durch verbotene Eigenmacht des Vermieters entzogen worden ist, sich sofort nach der Entziehung wieder den Besitz an der Wohnung verschaffen darf. (Entscheidung vom 13.Juni 2016, Aktenzeichen: 461 C 9942/17)
Ein Fall aus dem Alltag. Die Vermieterin hat dem Mieter telefonisch mitgeteilt, dass das Amt die Mietzahlungen eingestellt hat. Zudem hat sie gesagt: „Ich schmeiß‘ Sie raus! Ich räume Sie!“.
Die Vermieterin hat daraufhin das Türschloss ausgetauscht. Der Mieter brach sodann zwischen 1 und 2 Uhr in der darauffolgenden Nacht in seine eigene Wohnung ein. Am nächsten Tag wollten Angestellte der Vermieterin die Wohnung räumen. Als sie feststellten, dass sich der Mieter wieder in der Wohnung befand, riefen sie die Polizei. Die eintreffenden Polizeibeamten teilten mit, dass sie für die Frage der Wohnungsräumung nicht zuständig seien, da es sich lediglich um eine zivilrechtliche Frage handele. Da der Mieter den Beamten die Wohnungstür geöffnet hatte, gelang es den Angestellten einzutreten und die Wohnung zu räumen. Die Vermieterin begründete ihr Vorgehen damit, dass der befristete Mietvertrag abgelaufen und die Miete vom Jobcenter seit April nicht mehr gezahlt worden sei. Als man damit begonnen habe, die Möbel gemäß der gerichtlichen einstweiligen Verfügung zurückzuschaffen, seien comicartige Zeichnungen gefunden worden, die wegen ihres Inhalts zur Anzeige gegen den Mieter wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften geführt hätten. Die Vermieterin habe mittlerweile, wenn auch erst eine Woche nach der Räumung, dem Mieter formgerecht die fristlose Kündigung erklärt.
Entscheidungsgründe des Gerichts: Das AG München hat dem Mieter Recht gegeben und eine bereits im Mai 2017 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, die die Vermieterin anwies, dem Mieter wieder Besitz an seiner Wohnung einzuräumen und den ursprünglichen Zustand inklusive der zuvor vorhandenen Möbel wiederherzustellen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts darf der Besitzer eines Grundstücks, wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wird, sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. Der Gesetzeswortlaut des § 859 Abs. 3 BGB berechtige grundsätzlich nur zur sofortigen Gegenwehr gegen unerlaubte Besitzstörung. Wer länger zuwarte, müsse wieder den dafür vorgesehenen Rechtsweg beschreiten. Hier sei aber als „sofort“ noch anzusehen, dass der Mieter zuwartete, bis die Mitarbeiter der Vermieterin die Wohnung wieder verlassen hatten. Der Mieter musste sich um 19 Uhr nicht auf eine körperliche Auseinandersetzung mit den Mitarbeitern der Vermieterin einlassen, sondern durfte noch ein paar Stunden warten, um sich in der Nacht wieder in den Besitz seiner Wohnung zu setzen. Ansprüche der Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung stehen vorliegend nicht rechtskräftig fest. Die Vermieterin könne den Mieterschutz der §§ 573 ff. BGB nicht dadurch aushebeln, dass er den Mieter mit Gewalt der Wohnung entsetze.
Aus den auch erst nach der unzulässigen Räumung aufgefundenen Zeichnungen, die der Mieter für seinen Bruder aufbewahrt haben will, ergäbe sich keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben Dritter. Gerade auf einem Wohnungsmarkt, der wie der in München derart angespannt ist, könne ein Verhalten wie das der Beklagten schlicht nicht geduldet werden.
Der Entscheidung des Gerichts ist durchweg zuzustimmen. Den Link zur Entscheidung finden Sie nachstehend: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100223&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp