fristlose Kündigung wegen Beleidigung

Das LArbG Kiel hat entschieden, dass eine Beleidigung des Chefs durch einen Arbeitnehmer als „soziales Arschloch“ auch in einem langjährigen Arbeitsverhältnis in einem familiengeführten Kleinbetrieb ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann sich ein Arbeitnehmer bei groben Beleidigungen nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Äußerungen des Geschäftsführers und des Vaters würden keine Provokationen darstellen. Von besonderem Gewicht sei die 16-stündige Zeitspanne zwischen den beiden Gesprächen, die eine Affekthandlung ausschließe. Einer Abmahnung habe es hier gerade wegen der fehlenden Entschuldigung und der auch noch in der Berufungsverhandlung fehlenden Einsicht der Klägers, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben, nicht bedurft. Es sei der Beklagten als kleinem Familienbetrieb nicht zuzumuten gewesen, das über 23 Jahre andauernde Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (30.09.2016) fortzusetzen.

(LarbG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.Januar 2017, Aktenzeichen: 3 Sa 244/16)

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