„gekauft wie gesehen“ im Gebrauchtwagenkauf

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Formulierung „gekauft wie gesehen“ einen Gewährleistungsanspruch nicht ausschließt, da sie nur für solche Mängel gilt, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Damit ist es (mal wieder“ klargestellt, dass es bei dieser Formulierung kein grundsätzlicher Gewährleistungsausschluss vereinbart ist.

Sachverhalt:

Eine Frau hatte von einem Mann einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 Euro gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben mit der Maßgabe, dass der Kaufpreis zurückgezahlt wird, Zug-um-Zug. Grundlage des Anspruchs war ein erheblicher Vorschaden, der beim Kauf unbekannt war. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.
Das Landgericht hatte der Frau Recht gegeben.

Entscheidungsgründe:

Das OLG Oldenburg hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt, da nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Wagen nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden hat. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Damit sind lediglich objektiv sichtbare Mängel gemeint, die für Jedermann erkennbar sind. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt gewesen sei, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren. Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.

Die Entscheidung ist unter dem nachstehenden Link lesbar: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005397&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp