Das AG Nürnberg hat entschieden, dass eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach „Tierhaltung nicht gestattet ist“, eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters darstellt, wenn die Parteien diese nicht individuell ausgehandelt haben, und somit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Das Amtsgericht hat die Klausel in § 22 des Mietvertrages einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterzogen mit dem Ergebnis, dass diese nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar ist. § 535 BGB begründet eine Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Die Frage, ob in diesem Rahmen das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, sei im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall zu klären. Dabei sind beispielsweise Art, Anzahl und Größe der Tiere ebenso zu berücksichtigen wie die Verhältnisse vor Ort – auch im Hinblick auf das Interesse von Mitbewohnern und Nachbarn.
Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.November 2016, Aktenzeichen: 30 C 5357/16
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