Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Erreichen eines Alters von 60 Jahren im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart werden kann, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. (Entscheidung vom 19.Juni 2017; Aktenzeichen: 8 U18/17)
Das OLG Hamm schränkte seine Rechtsauffassung, dass eine solche Vereinbarung grundsätzlich wirksam sei dahingehend ein, dass dies nur dann vereinbar sei, wenn gewährleistet sei, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zustehe. Nur unter der Prämisse verstoße eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen sog. Altersklauseln in Anstellungsverträgen von Organen juristischer Personen nach dem AGG zulässig seien, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Zwischenzeitlich hat der Kläger beim BGH Revision eingelegt (Az. II ZR 244/17).
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