Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen keine Vertragsansprüche auslösen. (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.Mai 2017, Aktenzeichen: 8 U 170/16).
Das OLG hat den Vertragsschluss zu recht abgelehnt vor dem Hintergrund, dass festgestellt werden konnte, dass die abgegebene Erklärung, dass es sich hierbei um eine Scherzerklärung gehandelt hat.
Der ganze Sachverhalt kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604441&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp