Das AG München hat entschieden, dass der Vermieter einen Mietvertrag nicht deswegen kündigen kann, weil ein Freund der Mieter versehentlich die Hauptwasserleitung angebohrt und dadurch einen Wasserschaden verursacht hat. (Entscheidung vom 8.März 2017; Aktenzeichen: 424 C 27317/16)
Die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts sind folgende:
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Anbohren der Leitung keine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertigen könnte. Das Amtsgericht sah es als fahrlässige Pflichtverletzung an, Sockelleisten mit Dübeln, die so lang seien, dass sie 3 cm in die Wand ragen, zu befestigen, wenn einem der Leitungsverlauf weder positiv bekannt noch dieser durch den Einsatz eines Metalldetektors abgeklärt sei. Hier habe der Wasserschaden zwar zu einem beträchtlichen finanziellen Schaden geführt, aber zum einen stehe zu erwarten, dass die Klägerin hierfür Versicherungsleistungen bekommen werde und zum anderen sei den Beklagten lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Einem groben Fahrlässigkeitsvorwurf stehe entgegen, dass das senkrechte Abknicken der Leitung unter Putz von außen nicht erkennbar war und auch keinem allgemein üblich bekannten Leitungsverlauf entspreche. Es sei bekannt, dass Schadensregulierungen durch Versicherungen Zeit in Anspruch nehmen, dass dies auf schuldhaftem Verhalten der Beklagten beruhe, sei nicht ersichtlich.
Die Berufung wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
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