Das LG Köln hat entschieden, dass ein Auktionshaus, das ein antikes Gefäß für den Eigentümer versteigert hat, keinen Schadensersatz leisten muss, obwohl das Gefäß bei einer weiteren Auktion einen deutlich höheren Preis erzielt hat. (Entscheidung vom 05.Oktober 2017, Aktenzeichen: 20 O 59/16)
Nach Auffassung des Landgerichts kann letztlich keine der dem Auktionshaus vorgeworfenen Pflichtverletzungen festgestellt werden. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger habe den angesetzten Schätzpreis zwar für niedrig, jedoch noch für vertretbar gehalten. Auch sei nicht unbedingt davon auszugehen, dass ein höherer Schätzwert auch zu einem höheren Zuschlagspreis geführt hätte. Eine zunächst falsche Angabe im Katalog sei noch rechtzeitig vor der Auktion korrigiert worden, so dass sich dieser Fehler auf den Zuschlagspreis nicht ausgewirkt habe. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Angabe der Herkunft des Gefäßes aus dem Familienbesitz des Klägers eine Auswirkung auf den Zuschlagspreis der Auktion im Dezember 2014 gehabt hätte oder es auf den in London erzielten Preis gehabt hätte. Der Unterschied in den erzielten Zuschlagspreisen habe sich daher insgesamt nicht auf einen Fehler des vom Kläger beauftragten Auktionshauses zurückführen lassen, so dass ein Schadensersatzanspruch ausscheide.
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