Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Vermieter in einer Betriebskostenabrechnung bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln muss, dass der Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann. (Entscheidung vom 18.Oktober 2017, Aktenzeichen: 18 S 33/16)
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das LG Berlin hat den Vermieter verpflichtet die Betriebskostenabrechnung so erstellen, dass bestimmte Nebenkosten sowie Kosten für Frisch- und Schmutzwasser nach einzelnen Beträgen und zugrunde liegenden Leistungen aufgeschlüsselt werden.
Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden mit Gründen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005491&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp