Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15.3.2017 (Az.: VIII ZR 270/15) zu prüfen gehabt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine unzumutbare Härte festgestellt werden kann. Bei der Prüfung von Härtegründen im Rahmen der Entscheidung über eine Fortsetzung eines Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 BGB kommt der sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung und Interessengewichtung eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere darf eine Wahrunterstellung vorgetragener Härtegründe nicht dazu führen, dass es das Gericht zum Nachteil des Mieters unterlässt, sich ein in die Tiefe gehendes eigenständiges Bild von dessen betroffenen Interessen zu verschaffen.
Das gesamte Urteil (wundervoll zusammengefasst) finden Sie hier: http://www.otto-schmidt.de/news/zivil-und-zivilverfahrensrecht/zur-prufung-vorgetragener-hartegrunde-hinsichtlich-der-fortsetzung-eines-mietverhaltnisses-wegen-unzumutbarer-harte-2017-03-15.html