Das LG Nürnberg-Fürth hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob ein Mietvertrag auch dann kündbar ist, wenn der Mietzins wiederholt um einige Tage zu spät gezahlt wird.
Das Landgericht bestätigte die Kündigung durch den Vermieter. Es bewertete die verspäteten Mietzahlungen als nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Mieter, welche eine ordentliche Kündigung rechtfertigten. Die Interessenabwägung des Amtsgerichts Fürth (Vorinstanz) sei nicht zu beanstanden, da die verspäteten Mietzahlungen vor dem Hintergrund der wiederholten Abmahnungen des Klägers als Pflichtverletzung von einigem Gewicht anzusehen seien. Die Beklagten hätten durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie nicht bereit sind, ihre Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer umzustellen. Dies war dann wohl auch ausschlaggebend dafür, den Vertrag zu Recht kündigen zu dürfen.
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