Der Beklagte bewohnt seit über 30 Jahren eine Wohnung, welche den Klägern gehört. Den Mietvertrag hatte er noch mit der Mutter der Kläger abgeschlossen. Die Kläger sprachen ihm gegenüber seit 2014 mehrere Kündigungen aus, welche auf unterschiedliche Gründe gestützt wurden. Diese Kündigungen waren Gegenstand des beim AG Neustadt/Aisch geführten erstinstanzlichen Verfahrens. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten, die Wohnung an die Kläger herauszugeben, und sah u.a. die Kündigung, welche auf den Zustand des Mietobjekts gestützt war, als begründet an. Das Amtsgericht hatte sich in einem Ortstermin ein Bild von den Verhältnissen in der Wohnung gemacht und dabei festgestellt, dass diese stark verschmutzt und vom Beklagten mit Gegenständen so vollgestellt war, dass u.a. ein Raum gar nicht betreten werden konnte. Auch das Badezimmer war als solches nicht benutzbar. Hinzu kam, dass der Beklagte die Räume nur unzureichend beheizt hatte. Das Amtsgericht ging daher davon aus, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt habe und infolgedessen der Eintritt eines Schadens an der Mietwohnung signifikant erhöht worden sei. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt.
Entscheidung des Gerichts: Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte dadurch, dass er die Wohnung übermäßig mit Müll und Gegenständen überfrachtete und lediglich mit einem in der Küche befindlichen Radiator beheizte, seine mietvertraglichen Pflichten verletzt. Deshalb war eine erhebliche Gefährdung der Mietsache gegeben. Die Kläger seien in diesem Fall sogar berechtigt gewesen, die Wohnung außerordentlich zu kündigen, weil sie den Beklagten mehrfach abgemahnt hatten. Angesichts des Zustandes der Wohnung sei es den Klägern nicht zumutbar, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten. (LG Nürnberg/Fürth; Entscheidung vom 23.02.2017; Az.: 7 S 7084/16)
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