Das Amtsgericht Wedding hatte sich damit zu beschäftigen, ob die Kündigung durch den Vermieter bei Weigerung zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen gerechtfertigt ist.
Mit Recht hat das Amtsgericht Wedding entschieden, dass die Nichtduldung von Modernisierungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Duldung kurzfristig angekündigter Instandsetzungsmaßnahmen in einem langjährig störungsfrei bestehenden Mietverhältnis in der Regel weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Erforderlich für eine Kündigung wäre aber eine Pflichtverletzung des Mieters. Grundsätzlich könne die Verweigerung der Duldung einer Modernisierungsmaßnahme eine solche Pflichtverletzung darstellen und somit eine Kündigung rechtfertigen. Es müsse jedoch der konkrete Einzelfall geprüft werden und es müssten die Interessen beider Seiten gegeneinander abgewogen werden. Hierbei könne maßgeblich sein, um welche Arbeiten es im Einzelnen gehe, wie umfangreich und dringend sie seien, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung der Arbeiten aus wirtschaftlicher Sicht für den Vermieter habe und welche Schäden und Unannehmlichkeiten dem Vermieter durch einen verzögerten Zutritt entstehen würden.
Es ist somit eine Einzelfallprüfung, die vorliegend pro Mieter ausfiel. Das gesamte Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=0E9460C0790CC196DA06462A5E1A7D21.jp13?nid=jnachr-JUNA170504140&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp