Der BGH hat sich in einer Entscheidung erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter nach der Generalklausel des § 573 Absatz 1 Satz 1 BGB – hier zwecks Durchführung eines sozialen Wohngruppenprojekts durch einen Dritten – wirksam ist.
Der BGH hat entschieden, dass die streitgegenständliche Kündigung unwirksam ist, weil weder der vom Kläger geltend gemachte Kündigungstatbestand der Verwertungskündigung (573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) vorliegt noch ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben ist. Der BGH setzt damit seine gefestigte Rechtsprechung zur Anwendung der Generalklausel fort. (BGH, Entscheidung vom 10.Mai 2017, Aktenzeichen: VIII ZR 292/15 )
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