Das LG Koblenz hat entschieden, dass der Käufer eines Boxspringbettes, der das Bett allein nutzt und immer in der Mitte des Bettes schläft, keine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, wenn sich nach nicht einmal zweijähriger Nutzung eine Kuhle in der Mitte des Bettes gebildet hat. (Entscheidung vom 17.08.2018, Aktenzeichen: 6 S 92/18)
Das AG Mayen hat die Klage abgewiesen, nachdem es ein Sachverständigengutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für industriell gefertigte Möbel, Polstermöbel und Wasserbetten eingeholt hat. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe zum einen fest, dass das Bett selbst nicht mangelhaft sei. Der Sachverständige hatte nämlich ausgeführt, das Boxspringbett sei aufgrund seiner Größe, seines Aufbaus und seiner Federungseigenschaften auf zwei Schläfer ausgelegt, es werde aber offenbar nur durch eine Person, die mittig schlafe, belastet. Mittiges Schlafen auf einem Doppelbett stelle eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung dar.
Der Kläger legte Berufung beim Landgericht ein und betonte, ein verständiger Durchschnittsverbraucher müsse davon ausgehen können, ein Boxspringbett auf der gesamten Fläche – also auch in der Mitte – nutzen zu können.
Das LG Koblenz hat die Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger zum einen nicht erwarten können, dass er dauerhaft (auch) in der Mitte des Boxspringbettes habe schlafen können. Es entspreche nämlich nicht der üblichen Beschaffenheit eines Doppelbettes, dass der Übergangsbereich zwischen den beiden Liegeflächen zum Schlafen genutzt werden könne. Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, dass er ein Doppelbett gekauft habe, da sich der Aufbau des Boxspringbettes, bestehend aus Untergestell mit zwei Matratzen, aus dem unterschriebenen Kaufvertrag ergebe. Zum anderen gehe der Hinweis auf die Betten-Werbung der Beklagten fehl, da dort ersichtlich keine typische Schlafsituation abgebildet sei. Darüber hinaus bestehe keine Pflicht des Möbelhauses, bei einem Kauf eines Doppelbettes über etwaige Nutzungsmöglichkeiten der Liegefläche aufzuklären.
Das Urteil des Amtsgerichts Mayen ist damit rechtskräftig.
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