Übersicht Beiträge

Vom 26.03.2023 · Kategorien: Allgemein

Tierrecht, eine Übersicht

Sehr geehrter Leserin, sehr geehrter Leser,

dieser Beitrag ist weniger ein Rechtstipp, sondern mehr eine Übersicht zu dieser Thematik. 

Seit nunmehr mehr als zehn Jahren bearbeite ich Fälle im Tierrecht. Es ist ein sehr spannendes Rechtsgebiet und einfach eine Herzensangelegenheit.

Es geht von der Erstellung von Kaufverträge für Züchter. Hier sind die verschiedenen Interessen von Käufer und Verkäufer abzuwägen. Es ist die aktuelle Rechtsprechung und ggfs. auch die Vorgaben der Zuchtverbände zu beachten. 

Hier spielen dann auf Beratungsseite des Käufers die Gewährleistung eine Rolle.

Weiterhin haben wir das Tierschutzgesetz und Landeshundegesetze zu beachten. Hier findet die Beratung in Ordungswidrigkeiten- und Verwaltungsrecht statt. Hier geht es zum Beispiel um Beissvorfälle oder die Besteuerung von Tieren wie auch um eine Leinenpflicht oder die Wegnahme von Tieren. 

Im Rahmen von Tiermisshandlung oder Verkauf von Tieren ohne oder mit gefälschten Dokumenten kommt noch das Strafrecht hinzu.

Dann ist eine Verteidigung vor einem Strafgericht die Folge, was im Anschluss auch vom Haltungsverboten belegt werden kann. Es ist immens wichtig, sich bei Einleitung eines eben solchen Verfahrens umgehend an einen Rechtsanwalt zu wenden. Gern eine Nachricht hier an mich.

Die Vertretung von Mandanten in einem der genannten Fälle ist sehr persönlich und hat oftmals einen immensen emotionalen Hintergrund, weshalb die Besprechung emphatisch und persönlich erfolgt.

Das Rechtsgebiet ist abwechslungsreich und umfasst fast das gesamte Spektrum an rechtlichen Gegebenheiten (das Sozialrecht mit dem Anspruch auf ein Begleithund, o.ä. habe ich noch nicht einmal angerissen). 

Eine steige Weiter- und Fortbildung ist wichtig. Die Spezialisierung auf dieses Rechtsgebiet eben auch. Ich freue mich, wenn es Ihnen gefallen und geholfen hat und freue mich, Ihnen helfen zu dürfen.


Vom 13.11.2020 · Kategorien: Allgemein

Gesetzliche Neuregelungen im November 2020

Die Bundesregierung hat über die gesetzlichen Neuregelungen im November 2020 informiert, wonach bestmöglicher Schutz in Alten- und Pflegeheimen durch Corona-Schnelltests gewährt werden soll und mehr digitale Angebote im Gesundheitswesen sowie Reisegutscheine, Abfallvermeidung, bezahlbare E-Mobilität sowie vereinfachte Investitionen in Energieeinsparungen für den Klimaschutz umgesetzt werden.

Besserer Schutz in Pflegeheimen und Krankenhäusern

Pflegeheime und Krankenhäuser können Antigen-Schnelltests großzügig nutzen, um Personal, Gäste, Kranke sowie Bewohner regelmäßig auf das Corona-Virus zu testen. Damit trägt die neue Coronavirus-Testverordnung dazu bei, in diesen Einrichtungen auch bei steigenden Infektionszahlen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten und sichere Kontakte zu ermöglichen.

Pauschalreisen: Reisegutscheine bei Insolvenz des Reiseveranstalters staatlich abgesichert

Wenn Pauschalreisen aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurden, können Reiseunternehmen auf freiwilliger Basis Gutscheine anbieten – anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Der Reisegutschein ist gegen eine Insolvenz des Reiseunternehmens ergänzend staatlich abgesichert.

Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz werden ab 2021 digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte oder das E-Rezept nutzbar. Gleichzeitig werden sensible Gesundheitsdaten geschützt. Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab dem Jahr 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.

Investitionsprogramm für Krankenhäuser

Das Krankenhauszukunftsgesetz sorgt für schnelle und zielgerichtete Investitionen in die Digitalisierung und in eine moderne technische Ausstattung der Krankenhäuser. Außerdem sieht es für 2020 die Verlängerung des Kinderkrankengeldanspruchs um fünf Tage je Elternteil vor. Eine Sonderzulage für Pflegekräfte in Krankenhäusern, die durch die Corona-Pandemie besonders gefordert waren, ist nun ebenfalls möglich.

Neue Regelungen für Intensivpflege und medizinische Rehabilitation

Intensiv-Pflegebedürftige besser versorgen, Fehlanreize in der Intensivpflege beseitigen und die Selbstbestimmung der Betroffenen stärken. Darauf zielt das „Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung“.

Abfälle vermeiden – Ressourcen nachhaltig nutzen

Abfall soll weitestgehend vermieden und stattdessen mehr recycelt werden. Herstellerfirmen von Einwegprodukten werden stärker in die Pflicht genommen. Mit diesen Regelungen wird die EU-Abfallrichtlinie umgesetzt.

Änderung der Kfz-Steuer – Klimafreundliche, bezahlbare Mobilität

Die Kfz-Steuer orientiert sich nun stärker am Schadstoff-Ausstoß der Fahrzeuge. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise an. Steuerlich entlastet werden dagegen die Besitzer reiner E-Autos. Die Bundesregierung setzt damit ein klares Signal für klimafreundliche und bezahlbare Mobilität.

Ein weiterer Baustein der Energiewende: Das Gebäudeenergiegesetz

Ölheizkessel dürfen ab 2026 grundsätzlich nicht mehr eingebaut werden. Als Anreiz zum Austausch alter Ölheizungen durch ein klimafreundliches Modell lockt eine Prämie. Um auch grundsätzlich den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu senken, werden Investitionen in Energieeinsparungen vereinfacht.

Schärfere Grenzwerte für gefährliche Chemikalien in Kleidung, Textilien und Schuhen

Seit dem 01.11.2020 gelten EU-weit schärfere Grenzwerte für 33 krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Chemikalien in Kleidung, Textilien und Schuhen. Verbraucher erhalten so mehr Sicherheit, wenn sie diese Produkte kaufen, unabhängig davon, ob die Produkte in der EU hergestellt oder importiert werden.

Lebensmittelkennzeichen Nutri-Score – Mehr Transparenz für Verbraucher

Auf einen Blick erkennen, welche Lebensmittel eine gute Nährwertzusammensetzung haben – das ist der Wunsch vieler Verbraucher, die auf gesunde und ausgewogene Ernährung achten. Lebensmittelhersteller in Deutschland können nun das Kennzeichen Nutri-Score® verwenden. Die entsprechende Verordnung tritt am 06.11.2020 in Kraft.

Quelle: Pressemitteilung der BReg v. 28.10.2020


Vom 07.09.2020 · Kategorien: Allgemein, Insolvenzrecht

Gesetzesänderungen zum September 2020

Im September 2020 haben wir eine Vielzahl von Gesetzesänderungen zu verarbeiten. Insbesondere:
– Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet teilweise
und
– Strengere Regeln für den Umgang mit Waffen

Einen sehr guten Überblick, auch inhaltlich, finden Sie hier.


Vom 21.08.2020 · Kategorien: Allgemein

Keine Gemein­nüt­zig­keit bei zu hohem Geschäfts­füh­r­er­ge­halt

Achtung bei gemeinnützigen Vereinen. Die Gehälter müssen gewissen Anforderungen genügen und dürfen nicht unangemessen hoch sein und eine Fehlverwendung der Mittel darstellen (BFH Urt. v. 12.03.2020, Az. V R 5/17).

Nach dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hatte die gemeinnützige GmbH dem als Geschäftsführer angestellten Sozialarbeiter hohe Bezüge gezahlt – 2010 waren es einschließlich Altersvorsorge gut 283.000 Euro. Das Finanzamt versagte der gGmbH die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2010. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte diese Entscheidung; der BFH folgte dem im Wesentlichen, die Revision der klagenden GmbH war nur in Bezug auf die Streitjahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil in diesem Zeitraum die Angemessenheitsgrenze nur wenig überschritten wurde.

Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist durch einen sog. Fremdvergleich zu ermitteln, so die Mitteilung des Gerichts. Ein Vergleich mit den Gehältern anderer Geschäftsführer zeige, ob eine gemeinnützige Einrichtung zu hohe Gehälter zahle – und zwar „ohne dass dabei ein ‚Abschlag‘ für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen ist“, erklärten die obersten Steuerrichter. Unangemessen seien Bezüge, die den oberen Rand der Bandbreite um mehr als 20 Prozent übersteigen. Der Entzug der Gemeinnützigkeit sei allerdings auch dann nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip erst angemessen und somit gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt.

„Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeigt und diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z.B. Miet-, Pacht-, Darlehensverträge) angewendet werden können“, betonte der BFH.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bfh-azvr517-gemeinnuetzige-koerperschaft/


Vom 21.04.2020 · Kategorien: Allgemein

Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Widerruf von Immobiliendarlehen

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 26.März 2020 zum Widerruf von Immobiliendarlehen einen Donnerschlag ausgelöst. Dies führt dazu, dass leider sehr viele Menschen mit einem Missverständnis herantreten und der Meinung sind, dass dieses Urteil generalisierend sei. Dies ist gerade nicht der Fall, sondern es sind eine Fülle von Voraussetzungen zu erfüllen.

In dem von dem EuGH entschiedenen Fall ging es um Widerrufsinformationen nach dem gesetzlichen Muster des EGBGB in der Fassung vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 und vom 04.08.2011 bis 12.06.2014. Es geht um den sog. Kaskadenverweis. Die Folge davon ist, dass der Verbraucher erst nach einer langen und teilweise verwirrenden Suche in der Gesetzeslektüre weis, was er eigentlich unterschrieben hat.

Dies widerstrebt natürlich dem Verbraucherschutz, weshalb man beim EuGH die Meinung vertritt, dass diese Kette keine taugliche Verbraucherinformation darstellt und damit nicht Richtlinienkonform sei. Aus diesem Grund ist die Widerrufsbelehrung unzulässig.

Jetzt sind aber nicht alle Verträge mit Kaskadenverweis einfach so widerrufbar. Denn der BGH hat bereits entschieden, dass selbst dann, wenn die gesetzliche Regelung nicht richtlinienkonform ist, die deutschen Gerichte an deutsches Recht gebunden bleiben.

Nunmehr muss die nach dem Vorlageverfahren wieder zurückübertragenden Entscheidung durch das LG Saarbrücken getroffen werden. Wir dürfen gespannt sein.

Ich bin der Ansicht, dass nunmehr ein Streit zwischen BGH und EuGH entsteht und die Rechtslage ungewisser wird. Weiterhin muss man abwarten, wer sich für die fehlerhafte Information verantwortlich zeigt (eigentlich ist ja die BRD und damit Staatshaftung).


Vom · Kategorien: Allgemein

Leider ist die Kontaktseite defekt. Die dort genannten Nummer sind falsch. Bitte benutzen Sie die Kontaktmöglichkeit auf der Navigationsleiste. Die Rufnummer lautet: 0221 – 95819261; Fax: 0221 – 95819263

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Vom 03.04.2020 · Kategorien: Allgemein

Corona – Soforthilfe

Die BRAK hat eine Übersicht zusammengestellt, die Ihnen dabei hilft, die für Sie richtige Hilfe zu finden. Bei Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/


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Corona

Sehr verehrte Mandanten, potentielle Mandanten und Ratsuchende. In der Corona Krise sind wir leider nicht vor Ort für Sie da. Die Gründe dafür liegen wörtlich auf der Hand.

In der Zeit bieten wir ausschließlich Erstberatung per Telefon und Email an. Hierzu können Sie auch gern unsere Kooperationen mit Advocado und 123recht.net in Anspruch nehmen.

Für die Vereinbarung eines Gesprächstermins via Telefon oder Video (Skype oder Zoom) haben wir einen neuen Reiter in die oberste Navigationsleiste der Webseite integriert. Hier können Sie sich mit einem einfachen Klick einen Tag und die Uhrzeit aussuchen. Der Termin wird automatisch für Sie angelegt und reserviert. Wir freuen uns Ihnen weiterhin zur Seite stehen zu können.

Bleiben Sie gesund.


Vom 09.07.2019 · Kategorien: Allgemein

Interview zum Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes

https://www.lifepr.de/pressemitteilung/motor-presse-stuttgart-gmbh-co-kg-0/Unfaire-Verfahren-Der-Umgang-mit-Messdaten-und-Blitzern-erschwert-die-Ueberpruefung-von-Tempomessungen/boxid/758485


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Auskunft zum neuen BGH Urteil wegen einer Schenkung.

Bitte lesen:
http://news-recht.de/geschenktes-geld-fuer-hauskauf-muss-nach-trennung-zurueckgezahlt-werden/


Vom 17.05.2019 · Kategorien: Strafrecht

Nachfrage zur Bedrohung einer Influencerin

Eine ehemalige Bachelor Kandidatin und Influencerin wird bedroht. Die BILD – Zeitung fragte hier an, wie die Wort auszulegen sind und was man unbedingt sofort machen sollte.https://www.bild.de/unterhaltung/leute/leute/bachelor-kandidatin-bedroht-weil-sie-sich-im-internet-zu-sexy-zeigt-61965878.bild.html


Vom 03.04.2019 · Kategorien: Allgemein, Strafrecht, Verbraucherrecht, Vertragsrecht

Ärzte haften nicht für Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob Ärzte grundsätzlich nicht haften, wenn sie einen Patienten zum Beispiel durch künstliche Ernährung länger als medizinisch sinnvoll am Leben erhalten und damit sein Leiden verlängern. Hierzu hat er nun ein Grundsatzurteil gesprochen (Aktenzeichen: VI ZR 13/18; Entscheidung vom 02.04.2019)

Nach Auffassung des BFH steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt habe. Denn jedenfalls fehle es an einem immateriellen Schaden. Hier stehe der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben sei ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert stehe keinem Dritten zu. Deshalb verbiete es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten möge mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben habe, verbiete die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden. 

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen sei es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden seien, zu verhindern. Insbesondere dienten diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Zu lesen ist die Entscheidung hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400792&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Tierrecht

Haftung für verletzten Hund nach Überlassung an Dritte zum Spielen

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Hundehalter keinen Schadensersatz verlangen kann, wenn er einem Dritten erlaubt, mit seinem Hund Ball zu spielen und der Hund sich dabei verletzt.

Es handele sich um ein gänzlich unwahrscheinliches Ereignis, welches nicht dem Werfer zuzurechnen sei, so das Oberlandesgericht. (Entscheidung vom 25.03.2019; Aktenzeichen: 6 U 166/18)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Knochenbruch nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balles zurückzuführen. Es gehöre zum natürlichen Verhalten von – noch dazu jungen – Hunden, dass diese ihrem Spieltrieb nachgeben und hierbei auch springen. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die körperliche Konstitution eines Hundes so sei, dass er derartige tiertypische Handlungen ohne Verletzungen durchführen könne. Es sei deshalb gänzlich unwahrscheinlich, dass sich ein Hund bei einem derartigen Verhalten verletze. Sachverständiger Hilfe für die Beurteilung dieses tiertypischen Verhaltens habe es hier nicht bedurft. Die Beurteilung von tiertypischem Verhalten gehöre jedenfalls in den Grundzügen bei verbreiteten Tierarten zu den allgemeinen bekannten Tatsachen.

Außerdem sei der Eintritt der Verletzung dem allgemeinen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre der Klägerin als Halterin zuzuordnen. Es bestehe eine Parallele zu Fällen der sog. eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Die Klägerin habe als Halterin des Hundes die Entscheidung getroffen, den Hund zunächst mit dem Beklagten spielen zu lassen und damit die Entscheidung über seine Selbstgefährdung getroffen. Als aufsichtspflichtige Tierhalterin müsse sie sich damit das Verhalten ihres Hundes zurechnen lassen. Es erscheine auch schlechterdings nicht vertretbar, in einer vergleichbaren Situation einen spielenden Hund haftungsrechtlich besser zu behandeln als einen spielenden Menschen.

Schließlich habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, dass sie den Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt konkret angewiesen habe, das Spiel zu unterlassen, um die Gesundheit des Hundes nicht zu gefährden. Ihren eigenen Angaben stünden insoweit die gegenteiligen Angaben des Beklagten entgegen, ohne dass Anzeichen erkennbar wären, wer von beiden die Unwahrheit gesagt habe.

Der Entscheidung ist dem Grunde nach zuzustimmen. Abgesehen von der konkreten Beweissituation ist auch dem natürlichen Wesen eines Hundes entsprochen worden.
Zu lesen hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400804&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Tierrecht

Rindertransporte zur Sammelstelle in Niedersachsen weiterhin zulässig

Das OVG Schleswig hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung des VG Schleswig bestätigt, wonach es dem Veterinäramt des Kreises Rendsburg-Eckernförde nicht möglich ist, den Transport von Rindern zu einer Sammelstelle in Niedersachsen und darüber hinaus nach Marokko aus tierschutzrechtlichen Gründen zu verbieten. (Entscheidung vom 29.03.2019; Aktenzeichen: 4 MB 24/19)

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt es bereits an der Zuständigkeit schleswig-holsteinischer Behörden, soweit der Transport von Niedersachsen nach Marokko untersagt werde. Diese liege ausschließlich beim Land Niedersachsen und deren Behörden. Da im Übrigen ungewiss sei, wie die niedersächsische Veterinärbehörde entscheide, könne auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden, dass Tierschutzverstöße tatsächlich einträten.

Ende Februar 2019 hatte der Antragsteller bereits erfolgreich die Erteilung eines sog. Vorlaufattestes für den Transport nach Niedersachsen beim Verwaltungsgericht erstritten. Antragsgegner war der Kreis Steinburg. Die ausführliche Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400776&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Vertragsrecht

Geschenke müssen vor Öffnen nicht auf verborgene Gefahren untersucht werden

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Beschenkter grundsätzlich davon ausgehen darf, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential birgt, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann. (Entscheidung vom 15.03.2019, Aktenzeichen: 4 U 979/18)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung die Darstellung des Beklagten, wonach dieser von der Ungefährlichkeit des Geschenks ausgegangen ist und jenes hat lediglich öffnen wollen. Denn der Kläger sei den Beweis für seine hiervon abweichende Darstellung schuldig geblieben. Den Vortrag des Beklagten zugrunde legend sei klargestellt worden, dass ein Beschenkter grundsätzlich davon ausgehen dürfe, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential berge, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren könne, es sei denn er werde hierauf eindeutig hingewiesen, sei es durch den Schenker oder durch die Gestaltung der Verpackung, wobei nicht nach versteckten Hinweisen gesucht werden müsse. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht würden übersteigert, wenn der Beschenkte ohne konkreten Anlass jede Verpackung eines Geschenks, oder das, was er für eine Verpackung halten dürfe, erst rundum auf etwaige Warnhinweise absuchen müsse.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das Lesen der Entscheidung zeigt auch die Wichtigkeit der jeweiligen Beweislast. Hier zu lesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400781&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht, Vertragsrecht

Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam, entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Das Gericht hat damit einer Klage des vzbv teilweise Recht gegeben. Die Richter erklärten eine Klausel, nach der Sky zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind, für zulässig und gaben der Klageabweisung damit statt.


Im Übrigen gaben die Richter der Klage statt. Sky hatte sich zum Beispiel in den Bedingungen vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen „Gesamtcharakter“ erhalten bleibt. Viele Kunden hatten das Sky Sport Paket vor allem wegen der Übertragung der Formel 1-Rennen abonniert. Damit hatte der Sender kräftig geworben. Doch in der Saison 2018 waren die Rennen nicht mehr bei Sky zu sehen. Die Übertragungsrechte waren dem Unternehmen zu teuer geworden. Kunden, die ihr Abo daraufhin kündigen wollten, ließ Sky mit dem Hinweis auf die strittige Klausel nicht aus dem Vertrag. Da immer noch Sport gezeigt werde, habe sich der Gesamtcharakter des Pakets nicht geändert.

Dies ist in der Form nicht hinnehmbar und benachteiligt den Verbraucher gegenüber dem Unternehmer in erheblichem Maße.

In einer weiteren Klausel erkannten die Abonnenten an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programrechte für Sky variieren könne. Auch dies ist nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Das Unternehmen könne zwar ein berechtigtes Interesse an einer Änderung der Programmpakete haben, da es die Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen teilweise nicht beeinflussen könne. Die Klausel enthalte jedoch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderungen. Ihr Wortlaut lasse es zu, den Programminhalt in unzumutbarer Weise zu reduzieren. Dies ging dem Gericht zu weit.
Das Urteil und die Stellungnahme des klagenden Verbandes finden Sie hier: https://www.vzbv.de/pressemitteilung/sky-darf-programmpakete-nicht-willkuerlich-aendern

  


Vom 01.04.2019 · Kategorien: Allgemein

Polizeigebühren für den Einsatz bei einem Fußballspiel grundsätzlich rechtmäßig.

Nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes wird von Veranstaltern einer gewinnorientierten Großveranstaltung unter bestimmten Umständen eine Gebühr erhoben. Vorausgesetzt werden erfahrungsgemäß zu erwartende Gewalthandlungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung, die den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte vorhersehbar erforderlich machen. Die Gebühr ist anhand näherer Maßgaben nach dem polizeilichen Mehraufwand zu berechnen.

Als Gebührenschuldnerin wurde hier die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL GmbH) in Anspruch genommen. Sie führt als Tochtergesellschaft das operative Geschäft des DFL e.V., in dem die lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und der 2. Bundesliga zusammengeschlossen sind. Mit der Klage wendet sich die DFL GmbH gegen einen Gebührenbescheid der Freien Hansestadt Bremen über ca. 425 000 €. Die Forderung betrifft einen mit erheblichen zusätzlichen Kräften geleisteten Polizeieinsatz anlässlich einer Begegnung der Fußball-Bundesliga am 19. April 2015 im Bremer Weser-Stadion zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV. Die Klägerin war rund drei Wochen vor dem Spiel darauf hingewiesen worden, dass am Spieltag nach den polizeilichen Lageerkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen sei.

Die Beklagte durfte statt des Heimvereins Werder Bremen die DFL GmbH auf Zahlung der Gebühr in Anspruch nehmen. Aufgrund der Zusammenarbeit beider Akteure im Rahmen des Wettbewerbs Bundesliga ist die DFL GmbH als Mitveranstalter des betreffenden Fußballspiels anzusehen. Den internen Ausgleich durfte die Beklagte den Beteiligten überlassen.

Die Klage wurde zur weiteren Klärung an das Oberverwaltungsgericht zurückgegeben. Es ist nunmehr abzuwarten, ob andere Länder entsprechend nachziehen werden.
https://www.bverwg.de/pm/2019/26


Vom 16.02.2019 · Kategorien: Allgemein

Semmelverkauf an Sonn- und Feiertagen: Auch unbelegtes Brötchen ist „zubereitete Speise“

Wie man von der Überschrift Rückschließen kann, ist es kein alltägliches Urteil und auch nicht einfach verständlich. Wenn man sich die nachstehenden Gründe des OLG München einmal durchlesen mag, wird erkennen, wie interessant Recht sein kann.

Das OLG München hat entschieden, dass „zubereitete Speisen“ im Sinne des Gaststättengesetzes auch unbelegte Semmeln, Brezeln und trockenes Brot sein können. Aus diesem Grund kanneine Bäckerei, die in ihrer Filiale auch ein Café mit Sitzmöglichkeiten betreibt, an Sonn- und Feiertagen auch länger als drei Stunden belegte Brezeln und Semmeln verkaufen. (Aktenzeichen: 6 U 2188/18; Entscheidung vom: 14.02.2019)

Das LG München II hatte die Klage auf Unterlassung des Verkaufs von unbelegten Semmeln und Broten an Sonn- und Feiertagen über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden abgewiesen, weil es davon ausging, dass die Verkäufe, die der Kläger der Beklagten zur Last legt, durch das Gaststättengesetz gedeckt seien. Danach, d.h. nach der Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes, dürfe der Schank- oder Speisewirt auch außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreiche, an jedermann über die Straße abgeben. Einen Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz verneinte das Landgericht.

Das OLG München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit die Entscheidung des LG München II bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehen dem Kläger keine Unterlassungsansprüche gegen die beklagte Bäckerei zu. Die streitgegenständlichen Verkäufe von unbelegten Brötchen und Broten begründeten keinen Verstoß gegen die Regelungen des Ladenschlussgesetzes (§§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 12 LadSchlG) und der Sonntagsverkaufsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SonntVerkV), weil sie nach dem Gaststättengesetz (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG) erlaubt seien.

Der Verkauf von Backwaren durch die Beklagte an Sonn- und Feiertagen über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden an den genannten Tagen sei zwar unstreitig. Diese Verkäufe seien jedoch durch die Ausnahmeregelung im Gaststättengesetz gedeckt und damit zulässig. Dies deshalb, weil die Beklagte in den jeweiligen Filialen ein Gaststättengewerbe betreibe, da in den Filialen Sitzgelegenheiten vorhanden seien, an denen die Kunden vor Ort Speisen und Getränke zu sich nehmen könnten. Es handle sich um sog. Mischbetriebe aus Ladengeschäft und Cafébetrieb. Dabei komme es auch nicht darauf an, welcher Teil überwiege. Ausreichend sei, dass die Bewirtungsangebote mit Sitzgelegenheiten in Bäckereibetrieben mit angeschlossenen Cafés auch tatsächlich genutzt würden.

Die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des Gaststättengesetzes seien zu bejahen. Insbesondere könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei den an der Verkaufstheke verkauften Backwaren nicht um „zubereitete Speisen“ im Sinne des Gaststättengesetzes handeln würde. Denn bei den von der Beklagten hergestellten Brote und Brötchen handele es sich um verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden seien. Die Brote und Brötchen würden auch im jeweiligen Betrieb der Beklagten verabreicht. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gäste eines Cafés mit angeschlossener Bäckerei dort auch unbelegte Brötchen und/oder Brot und sonstige Backwaren bestellen können, etwa im Rahmen eines Frühstücks. Solange es sich bei dem Straßenverkauf nicht um größere Mengen handle, sei davon auszugehen, dass die verkaufte Ware auch zum alsbaldigen Verzehr bzw. Verbrauch bestimmt sei. Der Link zur Entscheidung ist hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190200337&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 13.02.2019 · Kategorien: Mietrecht

Neues zum Mietrecht: Eigenbedarfskündigung kann an existentiellen gesundheitlichen Gefahren des Mieters scheitern

Das AG München hatte darüber zu entscheiden, ob eine Kündigung wegen Eigenbedarfs dann unwirksam ist, wenn sich der Gesundheitszustand des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtern würde. (Urteil vom 28.09.2017 (Berufung wurde zurückgenommen), Aktenzeichen: 433 C 10588/17)

Das AG München hat im Ergebnis der Beklagten Recht gegeben und die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Zeugin glaubhaft angegeben, dass ihre Eltern die Wohnung gekauft hatten, um ihr einen guten Start in das Studium zu ermöglichen. Die Tatsache, dass die Zeugin die streitgegenständliche Wohnung nicht selbst angesehen habe, erstaune zwar, sei aber für das Amtsgericht nach der Erklärung der Zeugin, dass sich keine Gelegenheit dazu ergab und dass ihr Vertrauen in ihre Eltern so hoch sei, dass sie auf jeden Fall in eine von ihnen für sie ausgewählte Wohnung ziehen würde, zumindest nachvollziehbar. Nach diesseitigem Verständnis ist es nicht erforderlich eine Wohnung selbst in Augenschein zu nehmen, die von den Eltern erworben wurde, um darin wohnen zu wollen.

Trotz der wirksamen Eigenbedarfskündigung sei das Mietverhältnis jedoch aufgrund des Antrags der Beklagten gemäß §§ 574 Abs. 1, 574a Abs. 1, 2 BGB auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Die Beendigung des Mietverhältnisses bedeutet nach Ansicht des Amtsgerichts für die Beklagte eine unzumutbare Härte, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Kläger nicht zu rechtfertigen sei. Die Beklagte sei räumungsunfähig. Eine Räumungsunfähigkeit liege vor, wenn der Mieter auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage sei, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen oder wenn der Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtert würden, wobei bereits die ernsthafte Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung die Annahme einer unzumutbaren Härte rechtfertigen könne. Dass die seit Jahren bestehenden psychischen Krankheiten der Beklagten während der Zeit, in der sie zur Verhinderung eines Suizids in eine Klinik eingewiesen sei, geheilt werden könnten, hält das Amtsgericht für ausgeschlossen, nachdem in den letzten neun Jahren trotz diverser Therapien stabile Phasen nur in äußerst überschaubaren Zeiträumen eingetreten seien, wie der Zeuge geschildert habe und nachdem der Zeuge die Erfolgsaussichten einer einjährigen verhaltenstherapeutischen Behandlung prognostisch eher zurückhaltend eingestuft habe. Der aus Sicht des Amtsgerichts entscheidende Unterschied zwischen der Tochter der Kläger und der Beklagten sei, dass die 21-jährige Tochter der Kläger keine psychischen Krankheiten habe und sie gerade am Anfang ihres Studienlebens stehe, das für gesunde Menschen vielfältige Möglichkeiten biete. Das Interesse der Kläger an der Erlangung der Wohnung müsse daher gegenüber dem Interesse der Beklagten am Erhalt der Wohnung, der maßgeblich dafür sei, dass sich ihre Gesundheit nicht wegen eines Umzuges weiter verschlechtert, zurücktreten.

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 18.12.2018 rechtskräftig. Der vom Berufungsgericht beauftragte (weitere) psychiatrische Sachverständige hatte die erstinstanzliche Einschätzung des behandelnden Kollegen bestätigt.
Hier wäre ein höchstrichterliche Klärung wünschenswert gewesen, um feststellen und ggf. konkretisieren zu lassen, wann die Kriterien für eine Räumungsunfähigkeit vorliegt. Aktuell muss man nunmehr davon ausgehen, dass mitunter eine berechtigte Kündigung nicht durchgreift.

Den Link zur Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190200290&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Mietrecht

Neues zum Mietrecht: Verdacht des Handelns mit Rauschgift rechtfertigt Kündigung des Mietverhältnisses

Das AG Frankfurt hatte darüber zu entscheiden, ob die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Rauschgift gerechtfertigt ist. (Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen: 33 C 2815/18 (51), 33 C 2802/18 (50), Entscheidung vom 08.02.2019)

Das AG Frankfurt hat entschieden, das die Kündigung der Mietverhältnisse gerechtfertigt war.

Nach Auffassung des Amtsgerichts steht es zwar grundsätzlich dem Mieter frei, die von ihm angemieteten Räume vertragsgemäß zu nutzen. Strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, die auch eine Vertragspflichtverletzung darstellen könnten, rechtfertigten eine Kündigung des Mietvertrages nur dann, wenn dies mit einer Außenwirkung verbunden sei. Solange der Mieter den Bereich seiner Wohnung nicht verlasse und deren Bestand durch die Nutzung nicht gefährdet sei, verbiete sich eine pauschale Betrachtung und die Umstände des Einzelfalls seien maßgeblich.

Liegen jedoch Indizien vor, die den Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Rauschgift aus der Wohnung heraus zulassen, sei dies von der Nutzung der Wohnung nicht mehr gedeckt und stelle eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar. Herangezogen werden könnten im Regelfall das Auffinden von Rauschgift in einer den Eigenbedarf übersteigenden Menge. Auch Waffen und größere Geldbeträge seien geeignet, den Verdacht zu begründen. In einem so gelagerten Fall hafte der Mieter auch für das Verhalten von Mitbewohnern.
Den Link zur Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190200295&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 21.12.2018 · Kategorien: Verkehrsrecht

Autofahrer fährt gegen einen Poller, Gemeinde haftet?

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass derjenige, der in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen muss. (Aktenzeichen: 11 U 54/18; Entscheidung vom: 10.Dezember 2018)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die beklagte Gemeinde gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Gemeinde hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen, was v.a. dann gelte, wenn es sich, wie hier, um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handele. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ist der 11. Zivilsenat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Oberlandesgericht belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

Das Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181203653&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Arbeitsrecht

Vertragsschluss durch tatsächliches Handeln?

as LArbG Kiel hat entschieden, dass ein Arbeitsvertrag zustande kommen kann, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt. (Aktenzeichen: 1 Sa 23/18; Entscheidung vom: 07.08.2018)

Das Gericht hat darüber zu befinden, ob ein Vertrag für den die Schriftform per Tarifvertrag vorgegeben ist, auch durch konkludentes Handeln zustandegekommen ist.

Das LArbG Kiel hat die Berufung der Beklagten gegen das dem Antrag stattgebene Urteil des Arbeitsgerichts Kiel zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts gibt dann, wenn ein Arbeitgeber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter (zukünftiger Fachvorgesetzter) einem in einem anderen Unternehmen des Konzernes beschäftigten Mitarbeiter mitgeteilt hat, er werde zu ihm „wechseln“ und ihm dabei die Konditionen der Beschäftigung mitgeteilt hat und der Arbeitnehmer keine Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt ist, der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab. Dieses Angebot nehme der Arbeitgeber regelmäßig durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses „Arbeiten lassen“ konkludent an. Die Schriftformklausel im anwendbaren Tarifvertrag sei nicht konstitutiv, d.h. ein Arbeitsvertrag sei auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das LArbG Kiel hat die Revision nicht zugelassen

Der Link zur Entscheidung ist hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181203651&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 16.12.2018 · Kategorien: Allgemein, Nachbarrecht, Störerhaftung

Kamera auf das Nachbargrundstück = Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, im konkreten Einzelfall noch zumutbar sein kann. (Aktenzeichen: 213 C 15498/18; Entscheidung vom: 22.November 2018)

Das AG München hat dem Beklagten Recht gegeben und die Klage des Nachbarn auf Beseitigung einer auf sein Grundstück ausgerichteten Überwachungskamera und Unterlassung der Anbringung anderer auf sein Grundstück ausgerichteter Kameras abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist aus dem vorgelegten Lichtbild, welches eine Nahaufnahme der betreffenden Kameras aus dem Dach des Wintergartens der Kläger heraus zeigt, gerade zu ersehen, dass die Linse der hinteren Kamera erkennbar von dem Grundstück der Kläger weg zeigt und die Linse der vorderen Kamera, ebenfalls deutlich erkennbar, an dem Wintergarten der Kläger vorbei auf das eigene Vordach des Beklagten zeigt und somit nicht auf den Garten und Winter-garten der Kläger ausgerichtet ist. Die Beamten konnten über das Smartphone des Beklagten Live-Bilder der installierten Kameras einsehen und dabei feststellen, dass die Positionen der Kameras im Zeitpunkt des Vollzuges des Durchsuchungsbeschlusses so eingestellt waren, dass nur der höchstpersönliche Lebensbereich des Beklagten gefilmt wurde.

Bei der Frage, ob allein ein sog. „Überwachungsdruck“ einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann, müsse auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. Die Klagepartei selbst trage vor, der Beklagte müsse vom Fenster aus die unterhalb der Kamera liegende Dachfläche des dortigen Anbaus betreten und dann stehend die Kamera neu ausrichten, so dass eine entsprechende Veränderung den Klägern auch aufgrund ihrer äußerlichen Wahrnehmbarkeit nicht verborgen bliebe. Allein die Tatsache, dass die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führten und bereits in der Vergangenheit geführt haben, reiche für sich genommen ebenfalls nicht aus, um einen entsprechenden Überwachungsdruck zu begründen. Der Beklagte habe ausgeführt, dass er sich vor weiteren Manipulationen durch Dritte schützen wolle. Hieraus könne keine konkrete Gefahr einer Überwachung auch des klägerischen Garten und Wintergartens hergeleitet werden.

Im Übrigen dürfe an dieser Stelle nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger ihrerseits an der Vorderseite ihres Hauses Kameras installiert haben, welche jedenfalls auch unstreitig den öffentlichen Gehweg vor ihrem Haus filmten. In einem entsprechenden, noch rechtshängigen Parallelverfahren vor dem AG München nehmen die Kläger als Beklagte gegenüber dem Beklagten als Kläger für sich ohne nähere Begründung das Recht in Anspruch, ihr Grundstück – und aktuell auch Teile des öffentlichen Gehwegs vor ihrem Haus – mithilfe einer Überwachungskamera filmen und überwachen zu dürfen.

Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103488&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Tierrecht, Vereinsrecht

Meldung über Missstände rechtfertigt kein Hausverbot

Das LG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob einem Mitglied eines Tierschutzvereins, dass sich über die Zustände in dem vom Verein geführten Tierheim beschwert und diese Missstände den staatlichen Stellen gemeldet hat, ein Hausverbot für das Tierheim wegen „vereinsschädigendem Verhalten“ erteilt werden darf. (Aktenzeichen: 4 O 457/16, Entscheidung vom: 28.November 2018)

Nach Auffassung des Landgerichts ist der Klägerin als Vereinsmitglied innerhalb der geltenden Öffnungszeiten weiter Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten zu gewähren. Das Hausverbot sei unwirksam, da ein hierfür erforderlicher sachlicher Grund nicht vorliege. Das von dem beklagten Verein angeführte „vereinsschädigende Verhalten“ sei nicht ausreichend. Insbesondere habe die Klägerin ihre Äußerungen – sofern es sich nicht um bloße Meinungsäußerungen, sondern Tatsachenbehauptungen handelt – gegenüber solchen Stellen getätigt, die dazu berufen sein könnten, die angezeigten Missstände zu überprüfen und ggf. dagegen vorzugehen. Die Mitteilungen an die Ordnungsbehörde, überörtliche Tierschutzvereine sowie an das Finanzamt, welches die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen bei gemeinnützigen Vereinen zu prüfen habe, erfolgten daher zulässigerweise unter Wahrnehmung berechtigter Interessen. Dass die Behauptungen leichtfertig oder vorsätzlich falsch gewesen seien, könne nicht festgestellt werden.

Den Link zur Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103487&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Sportrecht

Sportrecht: SV Wilhelmshaven scheitert mit Klage gegen Norddeutschen Fußballverband

Das OLG Bremen hat entschieden, dass der SV Wilhelmshaven keinen Anspruch auf Wiedereingliederung in den Spielbetrieb der Regionalliga Nord für die nächste Spielzeit hat. (Entscheidung vom 30.November 2018, Aktenzeichen: 2 U 44/2018)

Der SV Wilhelmshaven spielt in der Bezirksliga und möchte wieder eingegliedert werden. Leider weiterhin erfolglos, da das OLG die Berufung abgelehnt hat.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der klagende Verein zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz und damit auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes  – der klagende Verein hatte in dem hier anhängigen Rechtsstreit ausdrücklich nur die Wiedereingliederung in den Spielbetrieb der Regionalliga Nord für die nächste Spielzeit begehrt. Diese Art des Schadensersatzes sei aber im konkreten Fall unmöglich, denn die Spielzeit 2014/2015 – an der der SV Wilhelmshaven infolge Abstiegs nicht habe teilnehmen können – sei längst abgelaufen und könne nicht rekonstruiert werden. Die Teilnahme an der Regionalliga in der kommenden Spielzeit 2019/20 sei nicht mit der entgangenen Teilnahme an der Spielzeit 2014/2015 identisch. Es könne schon nicht unterstellt werden, dass der klagende Verein, wenn er seinerzeit nicht abgestiegen wäre, heute überhaupt noch in der Regionalliga Nord spielen würde, denn dazu müsse man einen kontinuierlichen sportlichen Erfolg über einen Zeitraum von fünf Spielzeiten unterstellen, was wegen der Dynamik der Entwicklung in einer Liga gar nicht möglich sei. Damit bestünde die reale Gefahr, dass der klagende Verein besser gestellt wäre, als wenn er seinerzeit in der Liga verblieben wäre. Darüber hinaus sei die Teilnahme an der Spielsaison 2019/20 gegenüber 2014/15 etwas gänzlich anderes, denn nicht nur die Klägermannschaft sei derzeit und in der kommenden Spielzeit eine andere als vor vier Jahren, es nähmen auch andere Mannschaften am Ligabetrieb teil, so dass die Ausgangsbedingungen nicht mehr vergleichbar seien. Schließlich stehe eine Wiedereingliederung der 1. Herrenmannschaft in die Regionalliga Nord nicht mit dem Regelwerk des beklagten Fußballverbandes in Einklang, der – abgesehen von Erfordernissen wirtschaftlicher Art – zwingende sportliche Kriterien für den Verbleib und das Weiterkommen in der Regionalliga aufstelle, in die nicht einfach eingegriffen werden könne, ohne dass der Charakter der Liga als sportlicher Wettbewerb verloren ginge.

Im Hinblick auf die für die Entscheidung problematische Frage der Reichweite eines Wiederherstellungsanspruchs hat das Oberlandesgericht allerdings die Revision zum BGH zugelassen. Dies müsste der SV Wilhelmshaven binnen einen Monats nach Zustellung der Entscheidung beim BGH einlegen. Wir sind gespannt.

Der Link zur Entscheidung ist hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103489&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Allgemein

Vertragsstrafe wegen Baulücke: OLG Köln hat entschieden

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Eigentümer im Streit um Kölns bekannteste Baulücke in der Richard-Wagner-Straße eine Vertragsstrafe von 710.000 Euro an die Stadt Köln bezahlen muss. (Urteil vom 30.November 2018, Aktenzeichen: 3 U 53/18)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat es der Eigentümer selbst in der Hand, die weitere Verwirkung der Vertragsstrafe jederzeit zu beenden und dies aus nichtigen bzw. sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen. Die Vertragsstrafe sei wirksam, insbesondere nicht sittenwidrig und der Anspruch sei weder verwirkt noch verjährt. Der Eigentümer habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Stadt die Vertragsstrafe nicht mehr geltend machen werde. Vielmehr habe diese durch die vorangegangenen Verfahren deutlich gemacht, dass sie auf der Erfüllung der Bebauungsverpflichtung bestehen werde. Zwar sei der Betrag empfindlich hoch, das sei aber allein dem Umstand geschuldet, dass der Eigentümer auch gut zehn Jahre nach Übernahme der vertraglichen Bebauungsverpflichtung das Grundstück immer noch nicht bebaut habe. Dies beruhe auf seiner eigenen Entscheidung und könne der Stadt nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Eigentümer sei durch die beiden Vorprozesse ausreichend gewarnt gewesen.

Die Vertragsstrafe sei auch nicht zeitlich zu begrenzen oder in der Höhe herabzusetzen. Grundsätzlich sei denkbar, dass bei einer Vertragsstrafe eine zeitliche Grenze erreicht sein könne, jenseits derer sich das Verlangen nach einer Fortzahlung als treuwidrig erweise. Dies könne aber im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da der Eigentümer sehenden Auges die strafbewehrte vertragliche Pflicht zur Bebauung des Grundstücks übernommen habe und er es noch immer in der Hand habe, eine weitere Vertragsstrafe durch eigenes Verhalten zu vermeiden. Offenbar seien die bisher ausgeurteilten Vertragsstrafen nicht ausreichend gewesen, den Eigentümer zu einem vertragstreuen Verhalten anzuhalten. Angesichts der Plakate, die der Eigentümer auf dem Grundstück angebracht habe, sei von einem hartnäckigen Verweigerungsverhalten auszugehen, für das das Oberlandesgericht einen plausiblen, rational nachvollziehbaren Grund nicht zu erkennen vermochte.

Der Link mir Entscheidung:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103493&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 27.11.2018 · Kategorien: Mietrecht

Fristlose Kündigung eines Mietvertrags bei schweren Pflichtverletzungen

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass schwere Pflichtverletzungen des Sohnes eines Mieters dem Mieter nicht per se zugerechnet werden können und allein keine fristlose Kündigung rechtfertigen. (Entscheidung vom 11.September 2018, Akteneichen: 2 U 55/18)

Zugleich tragen verbale Entgleisungen der Anwältin der Mietpartei eine fristlose Kündigung erst, wenn der Mieter sie sich zu Eigen mache, so das Oberlandesgericht.

Die Vorinstanz, das LandgerichtLimburg hatte die außerordentliche Kündigung für unwirksam erachtet, die Mieterin aber wegen der wirksamen ordentlichen Kündigung zur Räumung und Herausgabe zum 31.08.2018 verurteilt.

Das OLG Frankfurt hat das Urteil des Landgerichts bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegt trotz der Vielzahl der Vorfälle bei einer wertenden Gesamtschau und im Hinblick auf das wirksame Ende des Mietvertrages jedenfalls zum 31.08.2018 kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Dabei müsse „der Schweregrad der Pflichtverletzungen unter Prüfung aller Umstände des Einzelfalles berücksichtigt“ werden. Das Aufstellen von Überwachungskameras sei zwar ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Vermieterin habe jedoch ihrerseits ebenfalls Kameras aufgestellt. Sie könne sich angesichts des angespannten Mietverhältnisses nicht darauf berufen, dass für ihre Kameras ein sachlicher Grund vorgelegen habe, nicht jedoch für die der Mieterin. Dass der Sohn der Mieterin eine Überwachungskamera der Vermieterin zertrümmert habe und es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Söhnen der Mietparteien gekommen sei, rechtfertige ebenfalls nicht die fristlose Kündigung. Das Verhalten ihres Sohnes könne der Mieterin nicht „per se“ zugerechnet werden. Die Vermieterin hätte die Mieterin vielmehr zuvor abmahnen müssen, bevor sie darauf eine Kündigung stütze. Schließlich ergebe sich auch aus der Strafanzeige der Anwältin der Mieterin kein Grund zur außerordentlichen Kündigung. Äußerungen in einer Strafanzeige unterfielen grundsätzlich dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Dies umfasse auch „pointierte, polemische oder überspitzte Kritik“. Erst Schmähkritik sei die Grenze. Die Erwähnung der Herkunft der Familie der Vermieterin habe sich bei der erforderlichen Kontextanalyse zwar als „fremdenfeindlich erscheinende(n) Entgleisung“ dargestellt. Es sei jedoch nicht feststellbar, dass sich die Mieterin diese Bewertung ihre Anwältin zu eigen gemacht habe. Im Hinblick auf das ohnehin zu Ende Mai 2018 wirksam beendete Mietverhältnis sei auch kein überwiegendes Interesses an der sofortigen Beendigung feststellbar.

Das Urteil ist zumindest dahingehend zweifelhaft, dass es außer Acht lässt, dass mitunter doch eine Gesamtbetrachtung notwendig ist, verbunden mit der Dauer und der Schwere der Ereignisse und die damit verbundene Einwirkung auf das Mietverhältnis und die Zumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag.

Die Entscheidung finde Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103441&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: WEG-Recht

Beseitigungsanspruch einer Markise innerhalb einer WEG

Das mittlerweile rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts München besagt, dass eine Markise, die ohne den erforderlichen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft angebracht wurde, zu entfernen ist und dass eine in der Gemeinschaftsordnung unbeschränkt erlaubte Nutzungsänderung auch ein Miteinander von gewerblicher und wohnlicher Nutzung ermöglicht. (Urteil vom 18.April 2018, Aktenzeichen: 481 C 16896/17 WEG)

Das AG München hat den beklagten Verpächter verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass die an der Fassade der von ihm verpachteten Gaststätte angebrachte Markise entfernt wird und im Übrigen die gegenseitigen Klagen abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die streitgegenständliche Markise zum einen eine gegenständliche Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, indem sie das äußere Erscheinungsbild der im Gemeinschaftseigentum stehenden Sondernutzungsflächeverändert. Dies zeigten bereits die vom Amtsgericht in Augenschein genommenen Lichtbilder. Zum anderen bedeute die feste Verankerung der Markise in der Außenwand des Anwesens und des Stützgerüstes der Markise im Boden der Sondernutzungsfläche einen Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums. Unstreitig fehle es aber am deswegen erforderlichen Gemeinschaftsbeschluss der WEG.

Ein Restaurant sei zwar kein Tagescafé und gewerbliche Nutzung von Räumen sei auch grundsätzlich nicht mit Wohnzwecken vereinbar. Die Gemeinschaftsordnung erlaube aber ausdrücklich eine jeweils andere Nutzung, insbesondere auch zu Wohnzwecken, ohne jede Einschränkung der Nutzungsart. Die allgemein geltende gesetzliche Verpflichtung von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, sei hier ebenfalls nicht verletzt.

Die Entscheidung finde Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103415&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 13.11.2018 · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht

Mahngebühren: ab wann dürfen Sie geltend gemacht werden und wie hoch dürfen sie denn sein?

Da ich immer wieder dazu befragt werde, möchte ich hier einmal die grundsätzlichen Voraussetzungen erklären.

Sie entstehen üblicherweise dann, wenn die Fälligkeit zwischen den Parteien vereinbart wurde. Üblicherweise steht ein Zahlungsziel in der Rechnung. Anders verhält es sich nach Gesetz. Soweit gesetzlich geregelt, erfolgt die Zahlung zu diesem Termin. Hierbei am bekanntesten ist wohl die Regelung im Miet- und Arbeitsrecht.
Soweit es vorgenannte Regelungen nicht gibt, ist das Zahlungsziel stets sofort!

Die Mahngebühren sind sog. Verzugsschaden. In Verzug gerät man automatisch mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit. Man kann aber auch in Verzug gesetzt werden. Der Rechnungssteller muss ein Zahlungsziel setzen und in der Rechnung darauf hinweisen, dass eine Zahlung, die nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt, einen Verzugsschaden auslösen kann.

Erlaubt ist, was den tatsächlichen Schaden nicht übersteigt. Mahnkosten sind Verzugszinsen und die Mahngebühren, die die Kosten kompensieren, die für die Mahnung entstehen.

Hier liegt stets die Problematik. Man sollte stets gucken, welche Kosten in welcher Höhe geltend gemacht werden. Soweit der Grundbetrag unstreitig ist, ist dieser auszugleichen zzgl die Verzugszinsen. Die weiteren Kosten sollte man prüfen und sich im Zweifel sogar verklagen lassen. Eine Vielzahl der Regelungen sind unwirksam.


Vom · Kategorien: Allgemein, Verkehrsrecht

Verkehrsrecht: Neue Berechnungsmethode für den Unfall- und Haushaltsführungsschaden

Erstmals hat ein Oberlan­des­ge­richt das Schmer­zensgeld und den Anspruch aus einem Haushaltsführungs­schaden für Unfallopfer neu berechnet. Orien­tie­rungsmaßstab ist die Dauer der Behandlung des Unfallopfers. Bei der Haushaltsführung wird der gesetz­liche Mindestlohn zugrunde gelegt.

Man kann es schon als revolutionär bezeichnen, was das OLG Frankfurt gemacht hat um den Schadensersatz zu berechnen, den das Unfallopfer geltend gemacht hat.

Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Frankfurt am Main hat nun in einer Entscheidung vom 18. Oktober 2018 (AZ: 22 U 97/16) als erstes deutsches Oberlan­des­ge­richt das Schmer­zensgeld anhand einer neuen, tagge­nauen Methode berechnet. Außerdem berücksichtigt es beim Haushaltsführungs­schaden den moder­neren Zuschnitt der Haushalte und den gesetz­lichen Mindestlohn.

Den Inhalt des Falles und den Details finden Sie hier: https://anwaltauskunft.de/magazin/mobilitaet/auto/verkehrsunfall-neue-berechnungsmethode-für-schmerzensgeld-und-haushaltsführungsschaden?utm_source=facebook&utm_medium=cpc&utm_campaign=Facebook_Ads


Vom 03.11.2018 · Kategorien: Tierrecht

Haftung eines Hundeshalters für den Biss eines Joggers

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass effektive Abwehrmaßnahmen gegen einen sich nähernden nicht angeleinten Hund, den der Hundehalter nicht (mehr) unter Kontrolle hat, ergriffen werden dürfen, ohne dass zuvor analysiert und bewertet werden muss, ob das Verhalten des Tieres auf eine konkrete Gefahr schließen lässt. (Entscheidung vom 18.10.2018, Aktenzeichen: 1 U 599/18)

Das LG Mainz hatte die uneingeschränkte Haftung des Beklagten für die dem Kläger aus dem Angriff des Hundes entstandenen und noch entstehenden Schäden festgestellt.

Das OLG Koblenz hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet der Beklagte für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen hat, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ und damit nicht mehr jederzeit anleinen konnte. Ohne Bedeutung für die Entscheidung sei, ob der Hund des Beklagten nur mit der vom Kläger mitgeführten Hündin habe spielen wollen. Es sei dem Spaziergänger (mit oder ohne eigenen Hund) unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren. Gelange ein fremder Hund unangeleint und ohne Kontrolle durch den Halter in die Nähe eines Spaziergängers, dürfe dieser effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletze er sich hierbei, treffe ihn kein Mitverschulden und hafte der Hundehalter in vollem Umfang.

Diese Ansicht findet Zustimmung. Die Verordnung regelt konkret das Vorgehen, gegen das Verstoßen wurde. Ferner ist es Jedermann nicht zumutbar herauszufinden, was das entgegenlaufende Tier möchte.

Der Link zur Entscheidung ist hier: https://www.juris.de/jportal/portal/t/3cm/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181003227&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 29.10.2018 · Kategorien: Allgemein, Mietrecht

BGH zum Thema Hausmusik

Der BGH hatte zu entscheiden, ob Nachbarn in einem Reihenhaus das Musizieren mit der Trompete in der Wohnung nebenan bis zu einem bestimmten Maß hinnehmen müssen. (Entscheidung vom 26.Oktober 2018, Aktenzeichen: V ZR 143/17)

Ja, sagt der BGH und führt dabei noch an, dass eine ausgewogene zeitliche Begrenzung gefunden werden muss, die als groben Richtwert, zwei bis drei Stunden an Wochentagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen beinhalten könne, so der BGH.

Das Landgericht habe bei einem richterlichen Ortstermin festgestellt, dass das Trompetenspiel des Beklagten im Dachgeschoss im Wohnzimmer der Kläger (Erdgeschoss) nicht und in deren Schlafzimmer (Dachgeschoss) nur leise zu hören sei, während das Trompetenspiel im Wohnzimmer (Erdgeschoss) im angrenzenden Wohnzimmer der Kläger als „schwache Zimmerlautstärke“ zu vernehmen sei. Im Ausgangspunkt stehe den Klägern als Nießbrauchern eines Hauses gegenüber dem Nachbarn, der sie durch Geräuschimmissionen stört, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Der Abwehranspruch sei jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Musizieren verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich seien. Das sei anzunehmen, wenn sie in dem Haus der Kläger nach dem Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ nicht als wesentliche Beeinträchtigung einzuordnen seien; die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung könne nur auf Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden. Insoweit habe das Landgericht einen zu strengen Maßstab zugrunde gelegt. Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehöre zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung und sei aus der maßgeblichen Sicht eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ in gewissen Grenzen hinzunehmen, weil es einen wesentlichen Teil des Lebensinhaltes bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein könne; es gehöre – wie viele andere übliche Freizeitbeschäftigungen – zu der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit. Andererseits solle auch dem Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten. Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen könne im Ergebnis nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt werden. Dabei habe ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spiele, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt. Wie die zeitliche Regelung im Einzelnen auszusehen habe, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, könne als grober Richtwert dienen. Die örtlichen Gegebenheiten seien ebenfalls von Bedeutung. Könnten die Geräuscheinwirkungen erheblich verringert werden, indem in geeigneten Nebenräumen musiziert werde, könne es aufgrund nachbarlicher Rücksichtnahme geboten sein, das Musizieren in den Hauptwohnräumen zeitlich stärker einzuschränken; das gelte insbesondere dann, wenn auf Seiten des Nachbarn besondere Umstände wie eine ernsthafte Erkrankung eine gesteigerte Rücksichtnahme erforderten. Das Musizieren in den Hauptwohnräumen des Hauses könne aber nicht gänzlich untersagt werden. Auch die zeitlich begrenzte Erteilung von Musikunterricht könne je nach Ausmaß der Störung noch als sozialadäquat anzusehen sein. Die Festlegung der einzuhaltenden Ruhezeiten müsse sich an den üblichen Ruhezeiten orientieren; im Einzelnen hätten die Gerichte einen gewissen Gestaltungsspielraum. Ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende, wie ihn das Berufungsgericht vorgesehen habe, komme jedoch nicht in Betracht. Dies ließe nämlich außer Acht, dass Berufstätige, aber auch Schüler häufig gerade abends und am Wochenende Zeit für das Musizieren fänden.
Nach alledem werde hier das Trompetenspiel im Dachgeschoss, das nach den Feststellungen des Landgerichts ausschließlich im Schlafzimmer der Kläger leise zu vernehmen sei, zur Mittags- und Nachtzeit als wesentlich, zu den übrigen Zeiten aber jedenfalls für etwa drei Stunden werktäglich (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und Feiertagen) als unwesentlich anzusehen sein. Dann stünden dem Beklagten zu 1 im Dachgeschoss relativ großzügige Zeiträume zur Verfügung; infolgedessen könnte das Trompetenspiel in den Haupträumen engeren zeitlichen Grenzen unterworfen werden. Jedenfalls insgesamt sollte das tägliche Musizieren in dem Haus etwa drei Stunden werktags (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und Feiertagen) nicht überschreiten. Entstünden durch den Musikunterricht lautere oder lästigere Einwirkungen und damit eine stärkere Beeinträchtigung der Kläger, müsse dieser ggf. auf wenige Stunden wöchentlich beschränkt werden; sofern sich das Dachgeschoss zu der Unterrichtserteilung eigne, könnte das Landgericht vorgeben, dass der Unterricht nur dort stattfinden dürfe. Die Sache sei hinsichtlich der Berufung des Beklagten zu 1 an das Landgericht zurückzuverweisen gewesen, damit es Feststellungen dazu treffe, welche Störungen durch den Musikunterricht entstünden, und damit es die Zeiten, zu denen musiziert werden dürfe, abschließend festlegen könne.

Die Entscheidung ist nicht nur für Musikfreunde interessant, sondern kann auch als Auslegung für anderen „Lärm“ herangezogen werden.

Den Link finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181003200&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 09.10.2018 · Kategorien: Allgemein, Sportrecht

Ein neues Urteil zum Thema Stadionverbot

Nachstehend möchte ich über ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Frankfurt berichten.

Das erkennende Gericht hat entschieden, dass ein Stadionsverbot unwirksam sein kann, wenn keine hinreichende Tatsachengrundlage besteht, welche die Besorgnis künftiger Störungen erwarten lässt. (Aktenzeichen: 30 C 3466/17 (71), Datum: 09.08.2018).

Im konkreten Fall war der Kläger gemeinsam mit anderen Fans von der Polizei festgehalten und über Nacht in Gewahrsam genommen worden. Am 06.11.2016 fand das Fußballspiel von Hannover 96 gegen Eintracht Braunschweig (sog. Niedersachsenderby) statt und dem Kläger wurde ein Platzverweis für den Bereich der Stadt Braunschweig bis Sonntagabend 06.11.2016 erteilt. Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Der Kläger ist vor dem Vorfall nicht polizeilich in Erscheinung getreten. Bei dem Kläger und in dessen Fahrzeug wurden keine gefährlichen Gegenstände gefunden. Bei anderen Fahrzeugen, welche ebenfalls am 04.11.2016 kontrolliert wurden, fand die Polizei Vermummungsmaterial und Schlaggegenstände. Die Zentrale Informationsstelle der Polizei empfahl dem Beklagten im Dezember 2016, gegen den Kläger und insgesamt 177 Personen, die am 04.11.2016 kontrolliert wurden, ein Stadionsverbot auszusprechen. Nachdem der Kläger dazu angehört wurde, erteilte der Beklagte dem Kläger ein bundesweites Stadionsverbot mit Schreiben vom 26.09.2017, welches bis zum 26.03.2019 befristet wurde.

Das Amtsgericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des Stadionsverbots hat.

Nach Auffassung des Amtsgerichts entbehrt das Stadionverbot einer sachlichen Grundlage. Zwar stehe es dem Beklagten grundsätzlich frei, über den Zutritt Dritter zu Stadien zu entscheiden. Der Ausschluss eines Einzelnen dürfe jedoch nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich erfolgen. Die Besorgnis einer künftigen Störung durch einen Fußballfan sei nicht davon abhängig, dass tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet würde. Es bedürfe auch nicht des Nachweises vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Der Beklagte müsse aber eine eigene Tatsachengrundlage ermitteln und dürfe sich nicht auf subjektive Einschätzungen der Polizei verlassen. Allein der Platzverweis gegen den Kläger reiche im konkreten Falle nicht aus, denn neben diesem und der Ingewahrsamnahme lägen keinerlei Tatsachen hinreichende Art vor, welche die Besorgnis künftiger Störungen durch den Kläger rechtfertigten.

Selbst wenn in einzelnen Fahrzeugen bei einer Kontrolle gefährliche Gegenstände gefunden würden, könnten diese nicht ohne weiteren Erkenntnisse 177 Personen zugerechnet werden. Der Kläger sei weder polizeibekannt noch für Störungen in Stadien in der Vergangenheit auffällig gewesen, so dass der Beklagte hier ein Pauschalurteil gefällt habe, ohne dass eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Ausspruch eines Stadionsverbot bestanden hätte.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902941&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Reiserecht:, Tierrecht, Verbraucherrecht, Vertragsrecht

Keine Erstattung der Kosten für die Hundepension

Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob ein geänderter Abflugort einen Reisemangel darstellen kann und dadurch verursachte höhere Kosten für die Hundepension erstattet werden können (Aktenzeichen 154 C 19092/17, Entscheidungsdatum: 15.01.2018).

Das AG München hat dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Es verurteilte den beklagten Münchner Reiseveranstalter zur Zahlung von 45,77 Euro nebst anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 83,45 Euro und 15% der Verfahrenskosten an den Kläger.

Nach Auffassung des Amtsgerichts stellt eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel dar. Reisende wählten zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellten sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise, informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handele sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel halte das Amtsgericht eine Minderung i.H.v. 15% eines Tagesreisepreises für angemessen. Bei der Bemessung der Minderung sei zu berücksichtigen gewesen, dass lediglich ein Reisetag, nämlich der 03.06.2017, durch die Änderung des Abflug-Flughafens betroffen war, und es sich bei diesem Tag ohnehin um einen Reisetag handelte. Der Zielflughafen sei durch die ebenfalls leicht veränderte Flugzeit 40 Minuten früher erreicht worden. Ferner sei zu berücksichtigen gewesen, dass der in Berlin wohnhafte Kläger – auch wegen der zusätzlichen Vorverlegung des Abfluges um 45 Minuten – eine um wenige Stunden verlängerte Anreise zum Abflugort hatte. Weitere Unannehmlichkeiten ergäben sich dadurch, dass der Abreiseort nicht dem Ankunftsort entsprach. Zusätzliche Kosten für die Anreise sind dem Kläger nicht entstanden, da die streitgegenständliche Reise ein „Rail & Fly“-Ticket beinhaltete, also die kostenlose Anreise mit der Deutschen Bahn. Die Nachtruhe des Klägers sei durch die Änderung des Abflugortes nicht gestört worden. Deswegen stelle auch die Änderung der Abflugzeit keinen Reisemangel dar. Die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit sei nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise gewesen und falle nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Unter dem nachstehenden Link finden Sie die Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902929&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 27.09.2018 · Kategorien: Arbeitsrecht

Verzugspauschale wenn der Arbeitgeber nicht oder zu spät zahlt?

Das BAG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung besteht (Urteil vom 25.09.2018, Aktenzeichen: 8 AZR 26/18).

Die Parteien streiten in der Revision noch über die Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Insoweit hat er die Ansicht vertreten, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen eingewandt, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da sie sich nicht schuldhaft in Verzug befunden habe.

Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wendet, war vor dem BAG erfolgreich. Nach Auffassung des BAG hat der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinde. Allerdings schließe § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

Der Link zur empfehlens- und lesenswerten Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902882&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 27.08.2018 · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht, Vertragsrecht

Mittiges Schlafen keine sach- und fachgerechte Nutzung

Das LG Koblenz hat entschieden, dass der Käufer eines Boxspringbettes, der das Bett allein nutzt und immer in der Mitte des Bettes schläft, keine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, wenn sich nach nicht einmal zweijähriger Nutzung eine Kuhle in der Mitte des Bettes gebildet hat. (Entscheidung vom 17.08.2018, Aktenzeichen: 6 S 92/18)

Das AG Mayen hat die Klage abgewiesen, nachdem es ein Sachverständigengutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für industriell gefertigte Möbel, Polstermöbel und Wasserbetten eingeholt hat. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe zum einen fest, dass das Bett selbst nicht mangelhaft sei. Der Sachverständige hatte nämlich ausgeführt, das Boxspringbett sei aufgrund seiner Größe, seines Aufbaus und seiner Federungseigenschaften auf zwei Schläfer ausgelegt, es werde aber offenbar nur durch eine Person, die mittig schlafe, belastet. Mittiges Schlafen auf einem Doppelbett stelle eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung dar.

Der Kläger legte Berufung beim Landgericht ein und betonte, ein verständiger Durchschnittsverbraucher müsse davon ausgehen können, ein Boxspringbett auf der gesamten Fläche – also auch in der Mitte – nutzen zu können.

Das LG Koblenz hat die Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger zum einen nicht erwarten können, dass er dauerhaft (auch) in der Mitte des Boxspringbettes habe schlafen können. Es entspreche nämlich nicht der üblichen Beschaffenheit eines Doppelbettes, dass der Übergangsbereich zwischen den beiden Liegeflächen zum Schlafen genutzt werden könne. Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, dass er ein Doppelbett gekauft habe, da sich der Aufbau des Boxspringbettes, bestehend aus Untergestell mit zwei Matratzen, aus dem unterschriebenen Kaufvertrag ergebe. Zum anderen gehe der Hinweis auf die Betten-Werbung der Beklagten fehl, da dort ersichtlich keine typische Schlafsituation abgebildet sei. Darüber hinaus bestehe keine Pflicht des Möbelhauses, bei einem Kauf eines Doppelbettes über etwaige Nutzungsmöglichkeiten der Liegefläche aufzuklären.

Das Urteil des Amtsgerichts Mayen ist damit rechtskräftig.

Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802559&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Allgemein, Mietrecht

Keine Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung trotz „Renovierungsvereinbarung“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei „Renovierungsvereinbarung“ zwischen Mieter und Vormieter unwirksam ist. (BGH, Entscheidung vom 22.08.2018, Aktenzeichen: VIII ZR 277/16)

Nach Auffassung des BGH ist eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des BGH halte die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewähre, der ihn so stelle, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Denn eine solche Vornahmeklausel verpflichte den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führe dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder ggf. in einem besseren Zustand zurückgeben müsse, als er sie selbst vom Vermieter erhalten habe.

Diese Grundsätze blieben auch dann anwendbar, wenn der betreffende Mieter sich wie hier durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber seinem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung verpflichtet habe. Denn eine derartige Vereinbarung sei in ihren Wirkungen von vornherein auf die sie treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt. Sie vermag deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen zu nehmen; insbesondere nicht dergestalt, dass der Vermieter so gestellt würde, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.

Die Entscheidung finden Sie hier:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802543&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 04.08.2018 · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht

Mal wieder eine Entscheidung zum Thema Kita-Platz

Das VG Aachen hat entschieden, dass ein einjähriges Kind einen Anspruch auf einen Kita-Platz hat, dessen Umfang sich nach dem zeitlichen Betreuungsbedarf der Eltern richtet. (Entscheidung vom: 31.07.2018, Aktenzeichen: 8 L 700/18)

Kindern stehe in der Zeit zwischen Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein einklagbarer Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege zu, so das Verwaltungsgericht. Dieser Anspruch stehe nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt, d.h. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe habe dafür Sorge zu tragen, dass eine am konkreten Bedarf ausgerichtete ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen geschaffen oder durch geeignete Dritte (etwa freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen) bereitgestellt werde. Dabei müsse sichergestellt sein, dass in zeitlicher Hinsicht dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entsprochen werde.

Diesen Anforderungen habe die Stadt Aachen hier nicht genügt. Die Eltern des Antragstellers hätten nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten einer werktäglichen Betreuung in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr bedürfen. Die von der Stadt wochentags zur Verfügung gestellte Betreuung des Antragstellers in der Kindertageseinrichtung Reutershagweg in der Zeit von 7:30 bis 16:30 Uhr genüge diesen Anforderungen nicht. Die Stadt könne den Antragsteller auch nicht auf eine Betreuung in der Kindertagespflege (etwa durch eine Tagesmutter) verweisen. Ein solcher Verweis sei erst zulässig, wenn die Kapazität in der primär gewählten Betreuungsform (hier: Kindertagesstätte) erschöpft sei, was die Stadt nicht nachgewiesen habe. Sie habe auch keine Angaben dazu gemacht, dass eine Streckung der Öffnungszeiten und ein damit einhergehender erhöhter Personalaufwand etwa wegen eines derzeitigen Fachkräftemangels ihrerseits nicht zu leisten sei.

Wegen der dem Antragsteller anderenfalls entstehenden nicht wiedergutzumachenden Nachteile sei es ausnahmsweise gerechtfertigt, die Stadt bereits im Eilverfahren zu einer Schaffung des benötigten Betreuungsplatzes zu verpflichten. Denn der Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung lasse sich für die Vergangenheit nicht nachholen.

Gegen den Beschluss kann die Stadt Aachen Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheidet.

Link zur Entscheidung:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802344&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Allgemein

Fund einer antiken Bronze-Skulptur: Landwirt erhält „Finderlohn“

Das LG Limburg hat entschieden, dass das Land Hessen einem Landwirt nach dem Fund eines Pferdekopfes aus der Römerzeit 773.000 Euro zahlen muss. (Entscheidung vom: 27.07.2018; Aktenzeichen: 4 O 140/16)

Das LG Limburg hat unter Klageabweisung im Übrigen das beklagte Land verurteilt, dem Kläger über eine in bereits festgesetzte Enteignungsschädigung von 48.000 Euro hinaus weitere 773.000 Euro zu zahlen.

Nach Auffassung des Landgerichts sieht das Hessische Denkmalschutzgesetz eine angemessene Entschädigung vor. Diese bemesse sich nach dem Hessischen Enteignungsgesetz, das eine Entschädigung nach dem Verkehrswert vorsehe. Bei der Verkehrswertermittlung war zu berücksichtigen, dass dieser kunsthistorisch bedeutsame Fund dem Zugriff aufgrund des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen die Abwanderung ins Ausland unterlag.

Das Landgericht hat ein Gutachten einer Sachverständigen für Kunst der Klassischen Antike aus Frankfurt am Main eingeholt. Dieses gelangt für den Miteigentumsanteil des Klägers zu einer Entschädigung mit der Hälfte des Verkehrswertes. Dies führt zu einem Entschädigungsbetrag von gerundet 821.000 Euro. Das Landgericht hat sich dieser Einschätzung angeschlossen.

Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180702308&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Schadensersatz nach Fehlleistung in der Werkstatt: Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko

Das Amtsgericht München verurteilte am 16.4.2018 den Kfz-Versicherer des alleinschuldigen Unfallverursachers zur Zahlung weiterer 428,46 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Klägers gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung. (Entscheidung vom 16.04.2018; Aktenzeichen: 332 C 4359/18)

Das AG München hat dem Kläger Recht gegeben und den Kfz-Versicherer des Unfallverursachers zur Zahlung weiterer 428,46 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Klägers gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Beklagte grundsätzlich das Werkstattrisiko zu tragen, so dass der Kläger die restlichen Reparaturkosten ersetzt verlangen kann, auch wenn diese tatsächlich überhöht wären. Es sei nicht entscheidungserheblich, ob es sich um eine erforderliche Reparaturmaßnahme handele. Das sog. Werkstattrisiko müsse vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es bestehe kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens überlassen würde. Die Ersatzpflicht erstrecke sich vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten – etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragen Werkstatt – verursacht worden seien. Den beschränkten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten seien bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gebe. Der Geschädigte konnte auch nicht erkennen ob eine Spureinstellung nur bei Vorliegen eines Vermessungsprotokolls notwendig sei bzw. wie hoch die Lackierkosten sein dürften und ob Verbringungskosten und Kosten für die Gutachtenserstellung üblich seien oder nicht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180702299&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 10.07.2018 · Kategorien: Allgemein

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Durchsuchung einer Kanzlei im Rahmen des VW-Dieseskandals

Das BVerfG hat entschieden, dass die Anordnung der Durchsuchung des Münchener Büros einer Rechtsanwaltskanzlei und die Bestätigung der Sicherstellung der dort aufgefunden Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden waren. (Sehr lesenswert!)

Anlässlich eines in den USA geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen beauftragte die Volkswagen AG eine internationale Rechtsanwaltskanzlei im September 2015 mit internen Ermittlungen, rechtlicher Beratung und der Vertretung gegenüber den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden. Zum Zwecke der Sachaufklärung sichteten die Rechtsanwälte der Kanzlei innerhalb des Volkswagen-Konzerns eine Vielzahl von Dokumenten und führten konzernweit Befragungen von Mitarbeitern durch. Mit dem Mandat waren auch Rechtsanwälte aus dem Münchener Büro der Kanzlei befasst. Wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit 3,0 Liter-Dieselmotoren der Audi AG, einer Tochter der Volkswagen AG, die der Kanzlei selbst kein Mandat erteilt hatte, ermittelt die Staatsanwaltschaft München II wegen des Verdachtes des Betruges und strafbarer Werbung. Die Ermittlungen richteten sich zunächst gegen Unbekannt und seit dem 29.06.2017 gegen mehrere konkrete Beschuldigte. Am 29.06.2017 leitete die Staatsanwaltschaft München II auch ein Bußgeldverfahren gemäß § 30 OWiG gegen die Audi AG selbst ein. Ein weiteres Ermittlungsverfahren betreffend einen 2,0 Liter-Dieselmotor der Beschwerdeführerin wird von der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen mehrere Beschuldigte geführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das AG München am 06.03.2017 die Durchsuchung der Münchener Geschäftsräume der Kanzlei an. Bei der Durchsuchung am 15.03.2017 wurden zahlreiche Aktenordner sowie ein umfangreicher Bestand an elektronischen Daten mit den Ergebnissen der internen Ermittlungen sichergestellt. Das AG München bestätigte die Sicherstellung mit Entscheidungen vom 21.03. und 29.03.2017. Die gegen die Durchsuchungsanordnung und die Bestätigung der Sicherstellung erhobenen Beschwerden waren erfolglos. Hiergegen wandten sich die Volkswagen AG und die Anwaltskanzlei mit jeweils einer auf die Durchsuchungsanordnung und einer auf die Bestätigung der Sicherstellung bezogenen Verfassungsbeschwerde sowie drei Rechtsanwälte der Kanzlei mit einer gegen beide Maßnahmen gerichteten Verfassungsbeschwerde.

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG, zwei Verfassungsbeschwerden einer Rechtsanwaltskanzlei und eine Verfassungsbeschwerde dort tätiger Rechtsanwälte nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Durchsuchung des Münchener Büros der Rechtsanwaltskanzlei und die Bestätigung der Sicherstellung der dort aufgefunden Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht und die diese bestätigenden Entscheidungen der Fachgerichte gewendet haben.

I. Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG

Nach Auffassung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde der Volkswagen AG gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I vom 08.05.2017 mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Von dem mit der Durchsuchung verbundenen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG sei die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar betroffen, weil nicht ihre Geschäftsräume, sondern die Kanzleiräume ihrer Rechtsanwälte durchsucht worden seien Soweit der Durchsuchungsbeschluss zunächst die Grundlage für die Sichtung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Papiere und Dateien gemäß § 110 StPO gebildet habe, sei er durch die die Sicherstellung bestätigenden Beschlüsse vom 21.03. und 29.03.2017, die als Grundlage des Sichtungsverfahrens an seine Stelle getreten seien, prozessual überholt.

Durch die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 21.03. und 29.03.2017, mit denen die Sicherstellung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Schriftstücke und Dateien richterlich bestätigt worden sei, und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I v. 07.07.2017 sei die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, da die Durchsicht der Daten und eine etwaig daran anknüpfende Verwendung für weitere Ermittlungen geeignet seien, die Volkswagen AG in ihrer spezifischen Freiheitsausübung, nämlich in ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu gefährden. Der Grundrechtseingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er finde seine Rechtsgrundlage in § 110 StPO. Gegen die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift durch die Fachgerichte sei verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
Es verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, dass die Fachgerichte mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO, nach dem eine Ermittlungsmaßnahme unzulässig sei, die sich gegen einen Rechtsanwalt richte und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser das Zeugnis verweigern dürfe, im Bereich der Beschlagnahme (§ 94 StPO) bzw. der dieser vorausgehenden Sicherstellung zur Durchsicht nicht für anwendbar gehalten haben. Von Verfassungs wegen sei es nicht geboten, den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO auf den Bereich der Durchsuchungen einschließlich der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und auf Beschlagnahmen von Mandantenunterlagen eines Rechtsanwalts auszudehnen. Die Normierung eines absoluten Beweiserhebungs- und -verwendungsverbotes in § 160a Abs. 1 StPO beschränke die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung in erheblichem Maße. Derartige absolute Verbote könnten nach der Rechtsprechung des BVerfG nur in engen Ausnahmefällen zum Tragen kommen, insbesondere wenn eine Ermittlungsmaßnahme mit einem Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde verbunden wäre, die jeder Abwägung von vornherein unzugänglich sei. Solche Gründe seien hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit die Fachgerichte davon ausgegangen seien, § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO begründe ebenso wie § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ein Beschlagnahmeverbot nur im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten, sei Verfassungsrecht ebenfalls nicht verletzt. Ein solches Verständnis stehe im Einklang mit dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm und sei nicht willkürlich. Eine erweiternde Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, nach der der Beschlagnahmeschutz unabhängig von einem Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten-Verhältnis bestehe, sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Sie würde zu einem weitreichenden Schutz vor Beschlagnahmen und darauf gerichteten Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern führen und die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung erheblich beschneiden. Auch bestünde ein hohes Missbrauchspotential, sollte sich der Beschlagnahmeschutz auf sämtliche Mandatsverhältnisse unabhängig von einer Beschuldigtenstellung des Mandanten erstrecken. Beweismittel könnten gezielt in die Sphäre des Rechtsanwalts verlagert oder nur selektiv herausgegeben werden.
Gegen die Annahme der Fachgerichte, der Beschwerdeführerin komme eine Beschuldigtenstellung oder eine beschuldigtenähnliche Stellung i.S.v. § 97 Abs. 1 StPO nicht zu, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Insbesondere habe das LG München I zur Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich eine juristische Person in einer beschuldigtenähnlichen Verfahrensstellung befinde, einen vertretbaren Maßstab herangezogen. Es folge im Ergebnis der wohl überwiegend vertretenen Ansicht, die den Beschlagnahmeschutz juristischer Personen gemäß § 97 Abs. 1 StPO zwar nicht davon abhängig mache, dass das Unternehmen bereits die förmliche Verfahrensstellung eines Beteiligungsinteressenten inne habe, die dafür aber voraussetze, dass eine künftige Nebenbeteiligung nach objektiven Gesichtspunkten in Betracht komme. Von Verfassungs wegen sei es nicht geboten, eine beschuldigtenähnliche Stellung, die einen Beschlagnahmeschutz aus § 97 Abs. 1 StPO nach sich ziehe, bereits dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen ein künftiges gegen sich gerichtetes Ermittlungsverfahren lediglich befürchte und sich vor diesem Hintergrund anwaltlich beraten lasse oder eine unternehmensinterne Untersuchung in Auftrag gebe. Dies gelte umso mehr, als es ohne objektive Kriterien kaum möglich erscheine, die Grenzen des Beschlagnahmeschutzes zuverlässig zu bestimmen. Die Fachgerichte hätten die Beschwerdeführerin auch nicht deshalb als Beschuldigte behandeln müssen, weil sie in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig förmlich als Nebenbeteiligte wegen eines Ordnungswidrigkeitenvorwurfes geführt werde und deshalb dort eine beschuldigtenähnliche Verfahrensstellung einnehme. Den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften München II und Braunschweig lägen unterschiedliche prozessuale Taten zugrunde. Der Verzicht auf eine Verbindung der Verfahren unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das LG München I sei verfassungsrechtlich unbedenklich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verfahrensstellung der Audi AG für den Beschlagnahmeschutz aus § 97 Abs. 1 StPO unerheblich sei. Von Verfassungs wegen sei es nicht geboten, Tochtergesellschaften insoweit in den Schutz eines zwischen der Muttergesellschaft und einem Rechtsanwalt geschlossenen Mandatsverhältnisses einzubeziehen und der Muttergesellschaft die Berufung auf ein Beschlagnahmeverbot aufgrund einer beschuldigtenähnlichen Stellung der Tochtergesellschaft zuzubilligen.
Die angegriffenen Entscheidungen hätten schließlich die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung der bei der Kanzlei aufgefundenen Unterlagen und Daten zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO ohne Verfassungsverstoß bejaht.

Die Verfassungsbeschwerden seien auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG berufe. Denn daraus folge jedenfalls kein weitergehender Schutz als aus Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

II. Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwaltskanzlei

Die Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwaltskanzlei, die in der Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaats Ohio organisiert sei, seien mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin unzulässig. Diese sei nicht Trägerin von Grundrechten, da sie keine inländische juristische Person i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG sei. Auf der Grundlage ihres Vorbringens könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihr Hauptverwaltungssitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU befinde. Dass die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung an den deutschen Kanzleistandorten oder an einem Standort in einem anderen Mitgliedstaat der EU getroffen werde, behaupte die Beschwerdeführerin nicht und sei auch nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin seien auch nicht aufgrund der Betroffenheit ihres Münchener Standortes von staatlichen Ermittlungsmaßnahmen wie die Verfassungsbeschwerden einer inländischen juristischen Person zu behandeln. Soweit die Beschwerdeführerin eine Grundrechtsberechtigung aus der Entscheidung des BVerfG v. 18.03.2009 – 2 BvR 1036/08 – herleiten möchte, ergebe sich aus ihrem Vortrag bereits nicht, dass die in dieser Kammerentscheidung aufgestellten Kriterien erfüllt seien.

III. Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte der Kanzlei

Die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte der Kanzlei sei unzulässig, weil eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei. Aus ihrem Vortrag ergebe sich nicht, dass sie durch die Durchsuchungsanordnung und durch die Bestätigung der Sicherstellung in eigenen Grundrechten verletzt worden seien. Insoweit genüge die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Die Beschwerdeführer seien im Hinblick auf die Räume des Münchener Standortes der Rechtsanwaltskanzlei nicht Träger des Grundrechtes aus Art. 13 Abs. 1 GG. Bei Geschäftsräumen komme der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig nur dem Unternehmer als Nutzungsberechtigtem zugute, nicht aber den einzelnen Arbeitnehmern, so dass sich die Beschwerdeführer zu 2) und 3) als Angestellte grundsätzlich nicht auf das Wohnungsgrundrecht berufen können. Der Beschwerdeführer zu 1) sei zwar Partner der Kanzlei. Das Nutzungsrecht stehe den Partnern aber nur gemeinschaftlich zu. Es könne deshalb auch nur von den Gesellschaftern gemeinschaftlich oder, soweit ihre Rechtsfähigkeit anerkannt sei, von der Gesellschaft als solcher geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer hätten darüber hinaus nicht dargelegt, dass die von ihnen genutzten Kanzleiräume für sie als individueller Rückzugsbereich fungieren und deshalb ihrer persönlichen Privatsphäre zuzuordnen seien. Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde heben sie allein auf ihre Stellung als Rechtsanwalt, ihre Berufsausübung und die Auswirkungen auf die Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant ab. Diese berufliche Sphäre betreffe jedoch nur die Kanzlei.
Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die Anordnung der Durchsuchung scheide aus. Nach der Rechtsprechung des BVerfG könne den strafprozessualen Eingriffsnormen des 8. Abschnitts des Ersten Buchs der StPO und den darauf gestützten Maßnahmen keine berufsregelnde Tendenz entnommen werden, da sie unterschiedslos sämtliche Beschuldigte strafrechtlicher Vorwürfe betreffen oder sich wie § 103 StPO unterschiedslos an jedermann richteten. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts auf wirtschaftliche und berufliche Betätigung hätten die Beschwerdeführer nicht dargelegt, sondern leiteten eine Beschwerdebefugnis allein aus einer Beschwer der Kanzlei her.
Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung durch die Anordnung der Durchsuchung sei gleichfalls nicht dargetan. Die Durchsuchungsanordnung sei nicht auf die Gewinnung ihrer persönlichen Daten gerichtet gewesen, sondern habe auf Informationen abgezielt, die die Kanzlei aufgrund des Mandatsverhältnisses mit der Volkswagen AG zusammengetragen oder erstellt habe. Dass es die Beschwerdeführer gewesen seien, die diese Informationen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sammelten oder produzierten, ändere nichts an der Mandatsbezogenheit der Daten. Der Datenbestand sei demnach der Kanzlei, der Volks-wagen AG als Auftraggeberin der internen Ermittlungen sowie der Audi AG, soweit die Informationen aus ihrer Sphäre herrührten, zuzuordnen. Soweit die Beschwerdeführer abstrakt ausführten, der sichergestellte E-Mail-Verkehr enthalte regelmäßig eine Vielzahl personenbezogener Informationen wie etwa Sende- und Empfangsdaten, die Aufschluss über die Tätigkeit von Sender und Empfänger geben könnten, legten sie nicht konkret dar, aus welchen einzelnen Informationen hier welche Rückschlüsse auf ihre persönlichen Verhältnisse gezogen werden könnten.
Auf das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG könnten sich die Beschwerdeführer nicht berufen, da sie mangels Betroffenheit in eigenen Rechten auch nicht im weiteren Sinne als Beteiligte des Verfahrens anzusehen seien.

Die Beschwerdeführer hätten gleichfalls nicht dargelegt, durch die Bestätigung der Sicherstellung und die daraufhin ergangene Beschwerdeentscheidung in eigenen Grundrechten betroffen zu sein. Soweit Aktenordner und Hefter sichergestellt worden seien, könnten sie eine Beschwerdebefugnis nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG herleiten. Nach ihrem eigenen Vortrag stünden diese Gegenstände im Eigentum der Kanzlei, der damit auch das Besitzrecht zustehe. Für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf ein faires Verfahren gelten die Erwägungen zur Durchsuchungsanordnung entsprechend.

Gefunden hier: https://www.juris.de/jportal/portal/t/im/


Vom 19.06.2018 · Kategorien: Tierrecht

Rücktritt vom Kauf eines Pferdes

Das OLG Oldenburg hatte über den Rücktritt von einem Pferdekaufvertrag zu entscheiden, weil das Tier nicht umgänglich war. Die Umgänglichkeit war aber mit ein Kaufkriterium.

Das OLG Oldenburg hat der Reiterin Recht gegeben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Parteien eine sog. Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Das Pferd habe leicht zu handhaben sein sollen. Dies sei aber nicht der Fall. Zeugen hätten bestätigt, dass sich das Tier misstrauisch verhalte, sich in der Box nicht greifen lasse und nervös und unberechenbar sei. Einer hinzugezogenen Sachverständigen gelang es zwar, unter großer Vorsicht das Pferd zu longieren. Es handele sich aber um ein sehr sensibles Tier, für dessen Handhabung besondere Erfahrungen notwendig seien, so die Sachverständige. Es sei für einen Anfänger nicht geeignet. Trotz der Proberitte sei nicht davon auszugehen gewesen, dass der Reiterin der Mangel des Pferdes umfassend bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen sei, was eine Rücktrittsberechtigung ausgeschlossen hätte. Die Reiterin habe dem Verkäufer auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzpferdes scheide aus. Denn die Parteien hätten sich auf den Verkauf dieses bestimmten Pferdes und nicht auf die Lieferung eines quasi „austauschbaren“ Pferdes geeinigt.

Den Link zur Entscheidung finden Sie hier:

https://www.juris.de/jportal/portal/t/d09/


Vom · Kategorien: Allgemein

Rundfunkebeitrag und kein Ende…eine neue Entscheidung!

Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrages mit dem Europarecht vereinbar ist. (Entscheidung vom 01.März 2018, Aktenzeichen: 7 A O 11938/17)

Ein Privatmann klagte gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrages gegen den Südwestfunk. Er machte geltend, dass die Gebühren gegen die Verfassung und gegen das Europarecht verstoßen.
Das Verwaltungsgericht hatte geurteilt, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist.

Das OVG Koblenz hat das Urteil des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts bestätigt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entspricht dies auch der Rechtsprechung des BVerwG. Es handele sich hierbei nicht um eine Steuer. Zudem sei auch keine Unvereinbarkeit mit dem Europarecht gegeben. Für die Einführung des Rundfunkbeitrages für den privaten Bereich habe es nicht der Zustimmung durch die EU-Kommission bedurft. Es seien keine rechtlichen Gesichtspunkte ersichtlich, nach denen ein Verstoß gegen das Europarecht vorliege.

Dem ist im Ergebnis auch zuzustimmen.

Den Link finden Sie hier https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180601721&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 15.06.2018 · Kategorien: Allgemein, Vertragsrecht

Streit im Karnevalsverein

Das OLG Köln hat im Rahmen der Berufung gegen einen Entscheidung des LG Köln entschieden, wem die Instrumente und die Kasse eines Musikzuges eines Karnevalsvereins zustehen, wenn die Mitglieder geschlossen aus dem Verein austreten und unter anderem Namen in einem neuen Verein spielen.
(Entscheidung vom 23.04.2018, Aktenzeichen: 18 U 110/17)

Zusammenfassung:
Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des LG Köln bestätigt. Der Verein kann die Kasse vom Musikzug nicht herausverlangen. Die Klage auf Herausgabe der Instrumente wurde als unzulässig abgewiesen.

Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts darf der Musikzug den Kassenbestand behalten und für seine weitere Tätigkeit verwenden. Dies ergab sich aus einer Gesamtabwägung der Umstände. Insbesondere hat das Oberlandesgericht berücksichtigt, dass die Mitglieder des Musikzuges die Einnahmen durch ihre Auftritte selbst erwirtschaftet hatten, wobei dies auch außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit bei fremden Veranstaltern geschehen war. Da die Einnahmen aus den Auftritten auch bisher getrennt von der Kasse des Karnevalsvereins verwaltet und für den Bedarf der Musikgruppe verwendet worden waren, stehe der Kassenbestand dem Musikzug auch für die zukünftige Tätigkeit unter neuem Namen zu.

Die Herausgabeklage hinsichtlich der Instrumente war bereits unzulässig. Dem klagenden Verein war es nicht gelungen, die Instrumente so konkret zu bezeichnen, dass ein Gerichtsvollzieher zuverlässig erkennen könnte, welche Instrumente herauszugeben seien. Dies war deshalb problematisch, weil sich in den Beständen des Musikzuges auch etliche Instrumente befinden, die im privaten Eigentum der Mitglieder stehen. Dem Verein wäre es ohne weiteres möglich gewesen, in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ordnung der Vereinsgeschäfte eine Registratur anzulegen, aus der man zuverlässig erkennen könne, welches Mitglied Gegenstände des Vereinsvermögens nutze oder die Mitglieder für den Erhalt bestimmter Gegenstände Quittungen unterzeichnen zu lassen. Weil der Verein dies nicht getan habe, befand er sich nicht unverschuldet im Ungewissen über den Verbleib der Musikinstrumente. Wegen der Unzulässigkeit der Klage war nicht darüber zu entscheiden, wem die Instrumente gehören.

Hinweis des Bearbeiters: Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen!

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180601688&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 12.06.2018 · Kategorien: Tierrecht

Schadensersatz bei Reitunfall mit einem Kamel

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob der Inhaber eines Kamelhofes einer Reiterin, die aus einer Sitzhöhe von 1,87 m kopfüber zu Boden gestürzt war, Schmerzensgeld und Schadensersatz für ihren Verdienstausfall zahlen muss.
(Urteil vom 07.Juni 2018; Aktenzeichen: 13 U 194/17)

Sachverhalt:
Die Klägerin unternahm mit ihrer Mutter bei der beklagten Kamelfarm einen einstündigen Kamelausritt am 23.09.2012. Die seinerzeit 27-jährige Klägerin, eine Ärztin, fiel aus einer Sitzhöhe von 1,87 m kopfüber zu Boden. Sie erlitt u.a. schwere Kopfverletzungen sowie erhebliche Einschränkungen in ihrer Erwerbstätigkeit.

Das OLG Stuttgart hat die Berufung des beklagten Kamelführers im Wesentlichen zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hin wurde das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld von 50.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht und im Wesentlichen der zugesprochene Schadensersatz für den Verdienstausfall der Klägerin für die Monate nach dem Unfall in Höhe von rund 21.000 Euro bestätigt.

Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, das seine Entscheidung auf die sog. Tierhalterhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB stützt, ist eine sog. Exkulpationsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB nicht eröffnet, da es sich bei dem Kamel nicht – jedenfalls nicht in Deutschland, wo die Kamelhaltung sehr selten ist – um ein Haus- und Nutztier handelt. Somit könne der Kamelführer sich nicht auf das Privileg des Haustierhalters, sich durch Nachweis pflichtgemäßen Verhaltens von der Haftung zu befreien, berufen. Daneben könne der Beklagte sich aber auch deshalb nicht entlasten, da er die bei der Beaufsichtigung der Kamele erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet habe. Vielmehr sei der Kamelführer gleich einem Fahrzeuglenker für die Sicherheit der Reiterin, die das Kamel nicht selbst gelenkt habe, verantwortlich und habe nicht allein beide Kamele mit Führkette am Strick führen dürfen. So habe er nicht so gut auf die beiden Tiere einwirken und die Reiterin nicht vor Gefahren durch die Schreckreaktionen der Kamele schützen können. Ein Mitverschulden der Klägerin etwa wegen des Nichttragens eines Helmes, von dem der Beklagte quasi abgeraten und sich dadurch insbesondere sorgfaltswidrig verhalten hatte, sei auszuschließen.

Die Revision hat das OLG Stuttgart nicht zugelassen.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180601641&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 10.05.2018 · Kategorien: Allgemein

Anspruch auf Schadensersatz beim Sturz auf einer Rampe im Festzelt?

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Festzeltbesucher, der auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von LKWs und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig seien könne. In dem Fall müsse man vorsichtig gehen. Vom Festzeltbetreiber seien keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und sei auch kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle zu verlangen. Dass die Rampe ungewöhnlich steil angebracht gewesen und er deswegen ausgerutscht sei, habe der Kläger ebenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen. Er habe sich seinen Sturz selbst zuzuschreiben.

Die Beschlüsse des OLG Hamm vom 12.01.2018 (Hinweisbeschluss) und vom 20.02.2018 (Zurückweisungsbeschluss) sind rechtskräftig.

Den Link zur Entscheidung gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1948/


Vom · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht, Vertragsrecht

Kein „großer“ Schadensersatz nach wirksam erklärter Kaufpreisminderung

Der BGH hat entschieden, dass ein Käufer, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel, nicht anstelle oder neben der Minderung sogenannten „großen Schadensersatz“ und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann.

Der BGH hat die Urteile der Vorinstanzen (in denen es überdies an hinreichenden Feststellungen betreffend den von der Klägerin geltend gemachten Sachmangel fehlt) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des BGH ist es der Klägerin verwehrt anstelle oder neben der Minderung sog. „großen Schadensersatz“ und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen. Nach § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Damit solle dem möglichen Käuferinteresse Rechnung getragen werden, die mangelhafte Sache zu behalten und (statt den Kaufvertrag rückabzuwickeln) durch Herabsetzung des Kaufpreises um den angemessenen Betrag das Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Da es sich bei der Minderung nach § 441 BGB um ein Gestaltungsrecht handele, mit welchem der Käufer durch einseitiges Rechtsgeschäft eine Änderung des Vertragsverhältnis unmittelbar herbeizuführen vermöge, sei dieser ab Eintritt der besagten Gestaltungswirkung (Herabsetzung des Kaufpreises) an die von ihm erklärte Minderung gebunden. Vorliegend habe die Klägerin mithin die bereits mit Zustellung ihrer Klageschrift gegenüber der Beklagten wirksam erklärte Minderung einseitig weder zurückzunehmen noch zu widerrufen vermocht, um stattdessen unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr im Rahmen des sog. großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages zu verlangen.

Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts sei die Klägerin aber ebenfalls daran gehindert gewesen, besagten großen Schadensersatz zusätzlich zu der von ihr nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den (ggf. um Gegenforderungen reduzierten) Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Zwar gestatte es das Gesetz einem Käufer grundsätzlich, bei Mängeln der Kaufsache neben der Minderung des Kaufpreises zusätzlich den Ersatz ihm entstandener Schäden geltend zu machen (siehe die Verbindung „und“ zwischen § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB). Dies gelte jedenfalls insoweit, als der Käufer zusätzlich zu dem mangelbedingten Minderwert der Sache Schäden erlitten habe (etwa entgangenen Gewinn). Damit werde dem Käufer jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, nach einer bindend gewordenen Minderung des Kaufpreises wegen desselben Mangels anstelle dieses Gestaltungsrechts oder neben diesem einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung (sog. großen Schadensersatz) nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB zu verlangen.

Denn mit der wirksamen Ausübung der Minderung habe ein Käufer zugleich das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“. Das Sachmangelgewährleistungsrecht verlange dem Käufer einer mangelhaften Sache im Rahmen von § 437 BGB die grundlegende Entscheidung ab, ob er den Kaufvertrag (unter Liquidation entstandener Vermögenseinbußen) weitergelten lassen oder ob er sich von diesem lösen wolle. Dafür stünden ihm jeweils zwei Wege zur Verfügung. Wolle er die Kaufsache behalten, könne er entweder durch eine Gestaltungserklärung den Kaufpreis unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2, § 441 BGB mindern oder im Wege der Geltendmachung eines Schadensanspruches statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB die Liquidation des Minderwerts erreichen (sog. kleiner Schadensersatz). Wolle er sich hingegen vom Kaufvertrag lösen, könne er entweder nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB den Rücktritt vom Vertrag erklären oder aber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB fordern, der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens gerichtet sei und die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen (§ 281 Abs. 5 BGB) zur Folge habe (großer Schadensersatz).

Ein Käufer, der wirksam von dem Gestaltungsrecht der Minderung Gebrauch mache, bringe wegen des diesem Gewährleistungsrecht vom Gesetzgeber beigemessenen Inhaltes seinen Willen zum Ausdruck, die Kaufsache trotz des ihr anhaftenden Mangels zu behalten und an dem Kaufvertrag mit dem durch die Herabsetzung des Kaufpreises wiederhergestellten Äquivalenzverhältnis festzuhalten. Diese Erklärung sei integraler Bestandteil der Gestaltungswirkung der Minderung und mithin ab dem Wirksamwerden dieses Gestaltungsrechts für den Käufer bindend. In dieser Weise habe vorliegend auch die Klägerin mit ihrer in der Klageschrift ausgesprochenen Minderungserklärung verbindlich zum Ausdruck gebracht, den Kaufvertrag nicht rückgängig machen, sondern das (ihrer Auffassung nach) mit dem Mangel herstellungsbedingter Fehleranfälligkeit behaftete Fahrzeug zu einem reduzierten Kaufpreis behalten zu wollen. Mit dieser Entscheidung für die Fortsetzung des Kaufvertrags sei es jedoch unvereinbar, dass sie nach erfolgter Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 281 Abs. 5 BGB) begehre.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/t/193n/


Vom 04.05.2018 · Kategorien: Sozialrecht

Sperrfristen bei Nichtbewerbung

Das BSG hat entschieden, dass ein Arbeitsloser, dem innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet werden, auf die er sich nicht bewirbt, nur mit einer einzigen Sperrzeit sanktioniert werden darf.

Der in Radeburg/Sachsen lebende Kläger, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausgeübt hatte, erhielt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit am 29.11.2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als Koch in einem Gasthaus in Sonthofen/Bayern. Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul übersandte die Beklagte am 30.11.2011 per Post. Am 16.01.2012 teilte der Kläger mit, sich auf keine der Stellen beworben zu haben. Mit drei Bescheiden stellte die Beklagte den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest.

Das BSG hat entschieden, dass bei der Nichtbewerbung auf die drei kurz hintereinander unterbreiteten Arbeitsangebote nur eine Sperrzeit gerechtfertigt war.

Nach Auffassung des BSG ist bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen. Bewerbe sich der Arbeitslose in einer solchen Situation nicht, müsse dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Ein einziges versicherungswidriges Verhalten dürfe jedoch nicht mehrfach sanktioniert werden.

Das Urteil finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ejg


Vom · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht

VW – Abgasskandal; Frist zur Nachbesserung

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Autokäufer, der von dem „VW-Abgasskandal“ betroffen ist, keinen Anspruch auf Rückabwicklung seines Neuwagenkaufvertrages hat, wenn er dem Verkäufer eine Nachbesserungsfrist von weniger als zwei Monaten gesetzt hat.
Die Vorinstanz wies mit Endurteil die Klage ab und begründete dies damit, dass aufgrund der deutlich unter 1% des Kaufpreises liegenden Mangelbeseitigungskosten ein Mangel, so er denn vorliege, unerheblich sei. Gegen dieses Urteil legte der Kläger, welcher im Hinblick auf den gekauften Pkw auch einen Rechtsstreit mit dem Ziel der Rückgabe gegen die VW AG vor dem LG Stuttgart führt, Berufung ein.

Das OLG Nürnberg hat die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Fahrzeug des Klägers mit einem Mangel belastet. Es eigne sich aufgrund seiner tatsächlichen Beschaffenheit nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Bei der Frage, welche Beschaffenheit ein Fahrzeug aufweisen müsse, seien verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass das Auto fahrtauglich sei und bislang das Kraftfahrt-Bundesamt die Betriebserlaubnis nicht entzogen habe, sei nicht ausreichend. Den Fahrzeughaltern sei es nicht freigestellt, die Nachbesserung durchführen zu lassen oder nicht. Ohne das Software-Update drohe die Entziehung der Betriebserlaubnis. Vor Ausführung des angebotenen Updates sei das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig. Darin liege ein Sachmangel. Der Käufer eines Neuwagens erwarte für den Verkäufer erkennbar, dass das gelieferte Fahrzeug den Vorschriften entspreche. Der Mangel dürfte auch erheblich sein, da ohne die Nachbesserung der Entzug der Betriebserlaubnis drohe. Auch wenn der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel erheblich sei oder nicht, eine besondere Bedeutung habe, seien daneben auch sonstige Aspekte zu berücksichtigen. Das Fahrzeug erfülle einen wesentlichen Qualitätsaspekt nicht, da der Kläger mit dem Entzug der Betriebserlaubnis rechnen müsse, solange nicht nachgebessert sei.

Der Anspruch des Klägers scheiterte jedoch im konkreten Fall daran, dass der Kläger keine ausreichende Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte. Die ursprünglich gesetzte Frist war nach Ansicht des Oberlandesgerichts unangemessen kurz. Auch die Klageschrift, welche als erneute konkludente Rücktrittserklärung anzusehen sei, sei bereits knapp acht Wochen nach der Aufforderung zur Nachbesserung zugestellt worden. Eine Frist von weniger als zwei Monaten sei nach den gegebenen Umständen, insbesondere wegen der Notwendigkeit einer behördlichen Freigabe des Updates, nicht ausreichend. Welche Frist tatsächlich angemessen gewesen wäre, ließ das Oberlandesgericht offen. Es handele sich um eine Frage des Einzelfalls.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das OLG Nürnberg die Revision zugelassen.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ejf/


Vom 26.03.2018 · Kategorien: Arbeitsrecht, Sozialrecht

Weg vom Arzt zur Arbeitsstätte = Wegeunfall?

Nein, sagt das Sozialgericht Dortmund und das zu Recht. (Aktenzeichen: S 36 U 131/17, Entscheidung vom 28.Febraur 2018)

 

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Kläger nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit wie vorliegend der Arztbesuch seien dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert. Dabei sei es unerheblich, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diene. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, mit dem Arztbesuch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen.

Schließlich liege kein Wegeunfall vor, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg von einem sog. dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden habe. Hierfür habe sich der Kläger mindestens zwei Stunden in der Arztpraxis aufhalten müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300825&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Mietrecht

fristlose Kündigung auch bei Störung des Hausfriedens?

Das Amtsgericht in München hat entschieden, dass einer Mieterin, die ihre Mitbewohner regelmäßig beschimpft und tyrannisiert, wegen dauerhafter Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt werden kann. (Entscheidung vom 14.September 2017, Aktenzeichen: 418 C 6420/17)

Das AG München hat der Klägerin Recht gegeben und die Mieterin zur Räumung ihrer im ersten Stock gelegenen Einzimmerwohnung verurteilt aufgrund der fristlosen Kündigung wegen Störung des Hausfriedens.

Das Amtsgericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte am 19.06.2016 den Fußabstreifer vor der Wohnungstür der Nachbarin entwendet hat. Der Diebstahl zum Nachteil einer Nachbarin sei eine Straftat und damit zugleich eine Vertragsverletzung. Weiter steht für das Amtsgericht fest, dass die Beklagte am 25.11.2016 die Zeugin mit einem Schimpfwort beschimpft hat. Die Zeugin war sich sicher, dassß sie von der Beklagten beleidigt wurde, sie wusste aber nicht mehr genau, ob sie mit den Worten Arschloch oder Hure beleidigt worden ist. Damit habe die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen, da eine Straftat zum Nachteil einer Nachbarin vorliege. Auch dies wäre bereits allein ein Kündigungsgrund. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe ferner fest, dass die Beklagte am 16.08.2016, als die Nachbarinnen auf der Terrasse  saßen, von ihrer darüber liegenden Wohnung eimerweise Wasser auf die Terrasse geschüttet habe und dann die Polizei gerufen habe. Dies haben beide Zeuginnen glaubwürdig ausgesagt. Auch dies stelle eine Vertragsverletzung durch die Beklagte dar. Zudem stehe aufgrund der Aussage der Zeugen fest, daß die Beklagte regelmäßig die Hauseingangstür offenstehen lasse und regelmäßig die Kellerlichte angeschaltet habe. Damit verstoße die Beklagte gegen die Hausordnung, in der geregelt sei, dass die Hauseingangstüre stets geschlossen zu halten sei und auf einen sparsamen Umgang mit Energie zu achten sei.

Die Notwendigkeit einer Fristsetzung oder Abmahnung entfalle hier bereits deshalb, da diese offensichtlich keinen Erfolg verspreche. Durch die zahlreichen Vertragsverstöße und das massive Fehlverhalten der Beklagten sei die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert worden, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden könnte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich für die teilweise strafrechtlich relevanten Vertragsverletzungen auch nicht entschuldigt habe.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil die Berufung zurückgenommen wurde. Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300828&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Verkehrsrecht

Ab welcher Höhe verpflichtet ein Atemalkoholwert zur MPU?

Mit dieser Frage hatte sich das Verwaltungsgericht in Trier zu beschäftigen.

Es hat angenommen, dass bei einem Atemalkoholwert von 2,62 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden darf und dem Fahrerlaubnisinhaber – wenn er sich einer solchen Untersuchung verweigert – der Führerschein entzogen werden darf. (Entscheidung vom 27.Februar 2018, Aktenzeichen: 1 K 10622/17.TR)

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liefern die gegenwärtig zur Atemalkoholmessung zur Verfügung stehenden Geräte unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags hinreichend zuverlässige Werte. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die durch die sog. Vortestgeräte gemessenen Werte nicht unmittelbare Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung seien, sondern lediglich für das Ergreifen weitere Ermittlungsmaßnahmen, wie vorliegend der Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung. Die gegenüber dem Kläger erfolgte Gutachtensanordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Annahme eines Alkoholmissbrauchs gerechtfertigt sei. So deute der bei der Polizeikontrolle festgestellte hohe Atemalkoholwert auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Klägers hin. Zudem lägen auch die erforderlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermöge. Insbesondere da der Kläger als Berufspendler auf die regelmäßige Benutzung seines Fahrzeugs angewiesen sei, stehe zu befürchten, dass er angesichts des bei ihm vermuteten regelmäßigen erheblichen Alkoholkonsums auf kurz oder lang in den für ihn kaum lösbaren Konflikt geraten werde, entweder von einer Fahrt zur Arbeitsstelle Abstand zu nehmen oder aber sich in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer seines Kraftfahrzeugs zu setzen. Gegen eine hinreichende Trennung zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr spreche auch, dass der Kläger sich im Rahmen der polizeilichen Kontrolle von dem Hinweis auf die am Folgetag fortbestehende Fahruntüchtigkeit „unbeeindruckt“ gezeigt habe.

Den Link zur Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300835&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: WEG-Recht

Nutzung vo Teileigentum zu Wohnzwecken

Der BGH hat entschieden, dass mehrere Teileigentümer von dem Eigentümer einer früher als Arztpraxis genutzten Teileigentumseinheit verlangen können, dass er es unterlässt, die Einheit zu Wohnzwecken zu nutzen. (Entscheidung vom 23.März 2018, Aktenzeichen: V ZR 307/16)

 

Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des Landgericht München zurückgewiesen. Er hat die Entscheidung allerdings nur im Ergebnis für richtig gehalten.

Nach Auffassung des BGH steht den Klägerin im Ausgangspunkt ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG zu, weil die Einheit des Beklagten nach der Gemeinschaftsordnung nicht als Privatwohnung, sondern nur für berufliche und gewerbliche Zwecke genutzt werden darf.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (LG München) komme aber in Betracht, dass der Beklagte gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG die Änderung der Gemeinschaftsordnung dahingehend verlangen könne, dass seine Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe. Mit der Kodifizierung des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG im Jahr 2007 habe der Gesetzgeber die Hürden an die Anpassung der Gemeinschaftsordnung bewusst etwas absenken wollen.

Gleichwohl habe das Berufungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Selbst wenn nämlich ein Anpassungsanspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG bestehen sollte, müsste der Beklagte diesen zunächst im Wege der Klage durchsetzen. Er dürfe ihn nicht im Wege der Einrede gegen den Unterlassungsanspruch geltend machen. Diese Frage war bislang umstritten. Der BGH hat nun geklärt, dass berechtigte Anpassungsbegehren erst in der Gemeinschaftsordnung umgesetzt werden müssen, damit klar und eindeutig ist, welche Vereinbarungen für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn man den Anpassungsanspruch im Wege der Einrede geltend machen dürfte. Dann würde die Unterlassungsklage zwar wegen des bestehenden Anpassungsanspruchs abgewiesen. Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung unterbliebe aber; es stünde auch nicht rechtskräftig fest, dass der Anpassungsanspruch besteht, weil sich die Wirkungen der Rechtskraft nicht auf Einreden erstrecken.

Ließe man eine solche Einrede zu, würden die übrigen Eigentümer außerdem durch die eigenmächtige Nutzungsänderung in die Klägerrolle gedrängt. Grundsätzlich müsse aber derjenige, der gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer die Anpassung der Nutzungsregelung erreichen will, eine darauf gerichtete Klage erheben; die neue Nutzung dürfe er erst dann aufnehmen, wenn er ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erstritten habe. Bis dahin müsse die bislang geltende Gemeinschaftsordnung beachtet werden und Nutzungen, die den darin vereinbarten Zweckbestimmungen widersprechen, müssten unterbleiben.

Die Entscheidung lesen Sie bitte hier nach: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300832&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 22.03.2018 · Kategorien: Reiserecht:

neues aus Karlsruhe zu den Fluggastrechten

Der BGH hat entschieden, dass Fluggesellschaften günstige Tickets ohne Recht auf Stornierung und Rückerstattung verkaufen dürfen. (Entscheidung vom 20.März 2018, Aktenzeichen: X ZR 25/17)

 

Nach Auffassung des BGH hat das Landgericht zu Recht ein Kündigungsrecht der Kläger verneint. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien für auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag die Vorschriften des Werkvertragsrechts anwendbar. Der Fluggast könne daher nach § 649 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Anwendung dieser Vorschrift sei jedoch durch die Beförderungsbedingungen der Beklagten im Streitfall wirksam abbedungen worden.

Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der „Stornierung“) benachteilige die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Er sei insbesondere nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts unvereinbar. Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB sei für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich. Die Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller habe zur Folge, dass die Leistungspflicht des Werkunternehmers entfalle. Er solle jedoch nicht schlechter stehen, als er bei Vertragserfüllung stünde und behält somit seinen Vergütungsanspruch, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und die Vergütung für eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft anrechnen lassen. Über bestimmte Gebühren hinausgehende ersparte Aufwendungen ergäben sich bei einem Luftbeförderungsvertrag jedoch allenfalls in geringfügigem Umfang, da die Aufwendungen des Luftverkehrsunternehmens im Wesentlichen Fixkosten seien, die für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und sich praktisch nicht verringern, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnehme. Eine „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ des Luftverkehrsunternehmens komme nur dann in Betracht, wenn der Flug bei seiner Durchführung ausgebucht sei und daher ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Ermittlung, ob sich hieraus im Einzelfall ein auf den Beförderungspreis anrechenbarer anderweitiger Erwerb ergebe, wäre jedoch typischerweise aufwendig und insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer wäre als die Anzahl der Fluggäste, die ohne die Kündigungen nicht hätten befördert werden können. Aus der Sicht des einzelnen Fluggastes, der von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, hinge es zudem vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände oder er trotz Kündigung (nahezu) den vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte. Will er nicht den höheren Preis zahlen, zu dem typischerweise eine flexible Buchung erhältlich sei, mit der er in jedem Fall eine Erstattung des Flugpreises erreichen kann, könne er für den Krankheitsfall, wie er im Streitfall vorgelegen habe, eine solche Erstattung durch eine Versicherung absichern. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellten der Ausschluss des Kündigungsrechts und die damit verbundene vereinfachte Vertragsabwicklung bei der Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar.

Das Urteil finden Sie mit Sachverhalt unter nachstehendem Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300786&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Mietrecht

BGH hat über den Geltungsbereich des § 577a BGB zu entscheiden gehabt

Der BGH hat entschieden, dass der in § 577a BGB vorgesehene Schutz des Mieters beim Erwerb vermieteten Wohnraums durch Personengesellschaften unabhängig davon gilt, ob Wohnungseigentum begründet wird oder werden soll (Entscheidung vom 21.März 2018, Aktenzeichen:VIII ZR 104/17).

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung recht ausführlich begründet und die Vorinstanzen bestätigt.

Die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage hatte schon deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin die Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1 BGB nicht eingehalten hatte.

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und entschieden, dass die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1 i.V.m. Abs. 1a Satz 1 BGB nicht erfordert, dass über die im Tatbestand dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen – hier die Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft nach Überlassung an den Mieter – hinaus zumindest die Absicht des Erwerbers besteht, den vermieteten Wohnraum in Wohnungseigentum umzuwandeln.

Nach Auffassung des BGH ist es vorliegend der Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar an sich möglich, sich im Anschluss an ihren Eintritt in den Mietvertrag in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf einen Eigenbedarf ihres Gesellschafters zu berufen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 232/15). Ob im Streitfall ein solcher Eigenbedarf allerdings – was die Beklagten in Abrede gestellt haben – überhaupt in Betracht komme, habe das Berufungsgericht offen lassen können, da die von der Klägerin im Mai 2015 ausgesprochene Kündigung bereits wegen Nichtbeachtung der Sperrfrist nach § 577a Abs. 1 i.V.m. Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB unwirksam war. Denn trotz der Überschrift des § 577a BGB („Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung“) gelte der darin vorgesehene Schutz des Mieters nach dem Willen des Gesetzgebers beim Erwerb vermieteten Wohnraums durch Personengesellschaften unabhängig davon, ob Wohnungseigentum begründet wird oder werden soll.

Mit der Einführung des § 577a Abs. 1a BGB sei zwar insbesondere beabsichtigt gewesen, die faktische Umgehung des in § 577a Abs. 1 BGB vorgesehenen Kündigungsschutzes bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nach dem sog. „Münchener Modell“ zu unterbinden. Bei diesem verzichte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Miteigentümergemeinschaft nach dem Erwerb des mit Mietwohnraum bebauten Grundstücks zunächst auf die Begründung von Wohnungseigentum und den anschließenden Verkauf von Eigentumswohnungen an Interessenten. Stattdessen kündige sie den betreffenden Mietwohnraum wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter oder der Miteigentümer und umgehe so die Kündigungssperre des § 577a Abs. 1 BGB. Mit der eingefügten Neuregelung des § 577a Abs. 1a BGB habe der Gesetzgeber jedoch nicht allein Umgehungen der Sperrfrist nach dem „Münchener Modell“ entgegenwirken wollen, sondern ausdrücklich auch etwaigen neuen Umgehungstatbeständen vorbeugen. Deshalb habe er für ein Eingreifen der Sperrfrist jede Veräußerung eines mit Mietwohnraum bebauten Grundstücks an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an mehrere Erwerber ausreichen lassen, da sich nach seiner Einschätzung bereits hierdurch das Verdrängungsrisiko für den Mieter erhöht und dieser insoweit eines Schutzes bedürfe.

§ 577a Abs. 1a BGB verstoße auch nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Bei ihrer gegenteiligen Auffassung übersehe die Klägerin, dass neben der Rechtsposition des Vermieters auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt sei. Den insoweit zum Schutz des Mieters erforderlichen Eingriff in die Eigentumsrechte des Vermieters habe der Gesetzgeber mit der Kündigungssperrfrist in § 577a Abs. 1 i.V.m. Abs. 1a Satz 1 BGB dabei auf das erforderliche Maß beschränkt und etwa davon abgesehen, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich zu verwehren, sich entsprechend § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines Gesellschafters zu berufen. Ebenso wenig verletze es das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass nach § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB nur der Erwerb durch eine Personengesellschaft oder -mehrheit, nicht aber durch eine Einzelperson die Sperrfrist auslöse. Denn es liege auf der Hand, dass sich mit jeder weiteren Person, deren Eigenbedarf dem Mieter gegenüber geltend gemacht werden könne, die Wahrscheinlichkeit für den Mieter erhöhe, auch tatsächlich wegen Eigenbedarfs in Anspruch genommen zu werden.

Das Urteil mit Sachverhaltsdarstellung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300797&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 19.03.2018 · Kategorien: Arbeitsrecht, Sportrecht

Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag

Das Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main hat, dass die Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e.V. über Einsätze für eine Spielzeit kein Arbeitsvertrag ist. (Entscheidung vom 15.März 2018, Aktenzeichen: 9 Sa 1399/16)

Gut, dass das endlich mal geklärt ist.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung regele die Bedingungen der – erst im Laufe der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele. Die Vereinbarung sehe keine Verpflichtung des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele zu übernehmen. Auch könne der Schiedsrichter nach der Rahmenvereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweise. Da der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag sei, könne er daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

Den Link dazu gibt es für interessierte Leser hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300739&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 10.03.2018 · Kategorien: Allgemein, Tierrecht

Eilantrag gegen Hund am Arbeitsplatz scheitert

Das AG München hat den Eilantrag eines Arbeitnehmers, der seiner Kollegin untersagen lassen wollte, ihren Rauhhaardackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen, wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt. Dies auch zu Recht. (Entscheidung vom 20.Oktober 2017 , Aktenzeichen: 182 C 20688/17)

 

Nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts liegt keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gälte abzuwenden. Es sei zum einen weder im Einzelnen dargetan noch ersichtlich, dass der gute Ruf (der Firma) des Antragstellers einen irreparablen Schaden dadurch erleiden würde, dass die Antragsgegnerin ihren Dackel mit in die Arbeit bringe und es hierdurch zu konkreten Nachteilen wie etwa Umsatzeinbußen, Beschwerden (…) oder gar allergischen Reaktionen gekommen wäre. Zum anderen rechtfertige die Antragsbegründung auch nicht, weshalb vorliegend nicht eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könnte.

Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300676&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Überschreitung der Richtgeschwindigkeit = Mithaftung?

Das OLG Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob ein auf der Überholspur fahrender Autofahrer trotz Überschreitens der Richtgeschwindigkeit eine Mithaftung an einem Auffahrunfall trägt, wenn der Unfallverursacher ohne ersichtlichen Grund und ohne Betätigen des Blinkers plötzlich auf die Überholspur wechselt. Es hat den Anspruch verneint (Entscheidung vom 06.Februar 2018, Aktenzeichen: -7 U 39/17, 7 U 39/17)

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts begründet das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit im vorliegenden Fall keine Mithaftung des Klägers. Dies folge aus der gebotenen Haftungsabwägung. Den Beklagten treffe ein erhebliches Verschulden. Aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten habe er sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur herübergezogen.

Ein schuldhafter, den Unfall mitverursachender Verkehrsverstoß des Sohnes des Klägers sei demgegenüber nicht bewiesen. Bei der vor den beiden Fahrzeugen freien Autobahn habe er nicht mit einem plötzlichen Spurwechsel des Beklagten rechnen müssen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei auf dem Streckenabschnitt der BAB nicht angeordnet, die nach den Angaben des Sohnes des Klägers gefahrene Geschwindigkeit von 150 km/h sei mit den Straßen- und Sichtverhältnissen vereinbar gewesen. Eine höhere Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs sei nicht feststellbar. Die damit auf Seiten des Klägers zu berücksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs falle aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beklagten im Abwägungsverhältnis nicht mehr ins Gewicht. Aus der maßvollen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20 km/h habe sich keine Gefahrensituation für den vorausfahrenden Beklagten ergeben. Im Unfall habe sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit für einen vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer häufig verbundene Gefahr, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs unterschätzt werde, nicht verwirklicht. Der Beklagte habe aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr überhaupt zu beobachten einen ungewollten Fahrstreifenwechsel ausgeführt. In diesem Fall habe das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit für den Beklagten nicht gefahrerhöhend gewirkt. Davon habe auch der Sohn des Klägers ausgehen dürfen. Er habe aufgrund der freien Autobahn darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte den rechten Fahrstreifen nicht grundlos verlasse.

Die Gründe greifen in dem Fall durch und können durchaus auch zur Begründung in einem vergleichbaren Fall herangezogen werden. Es bleibt aber eine Einzelfallabwägung.

Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300660&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 07.03.2018 · Kategorien: Verkehrsrecht

Wann benötigt man einen Ersatzwagen nach einem Verkerhsunfall?

Das OLG Hamm hatte diese Frage zu entscheiden. Es ist der Auffassung, dass bei einer geringen Fahrleistung das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall nicht erforderlich sein kann und dem Geschädigten dann nur eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen kann. (Entscheidung vom 23.Januar 2018, Aktenzeichen: 7 U 46/17)

Das OLG Hamm hat die Entscheidung des LG Bielefeld (2 O 203/16) zu den Mietwagenkosten bestätigt und dem Kläger – anstelle der Mietwagenkosten – nur einen Nutzungsausfallschaden i.H.v. 115 Euro, 5 Tage zu je 23 Euro, zugesprochen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Anmieten eines Ersatzwagens durch den Kläger zur Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen. Der Toyota des Klägers sei nach dem Unfall noch fahrbereit gewesen. Er habe dem Kläger deswegen nur für die tatsächliche Dauer der Reparatur nicht zur Verfügung gestanden. Die Reparatur habe nach den Feststellungen des Sachverständigen in fünf Tagen durchgeführt werden können. Dass sie dann tatsächlich länger gedauert habe, könne das Oberlandesgericht nicht feststellen, weil der Beginn der Reparaturarbeiten nicht mehr zu ermitteln sei.

Unter dem Gesichtspunkt eines von dem Schädiger zu tragenden Prognoserisikos könne der Kläger nicht die Kosten für das elftägige Anmieten des Ersatzfahrzeuges beanspruchen. Nach dem Prognoserisiko schulde ein Schädiger dem Geschädigten nur die Mehrkosten, die ohne eigenes Verschulden des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen entstanden seien. Dieser Gesichtspunkt komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil der Kläger die Schadensabwicklung vollständig aus der Hand gegeben und somit selbst gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe.

Bei der Beurteilung der Mietwagenkosten sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger in den elf Tagen nur 239 km gefahren sei. Abzüglich der einmalig zurückgelegten Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt sei er damit nur ca. 16 km pro Tag gefahren. Das Oberlandesgericht gehe davon aus, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstelle, weil der Geschädigte dann nicht darauf angewiesen sei, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben. Anderes habe der insoweit – auch – darlegungspflichtige Kläger nicht vorgetragen. Bei dieser Situation habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass Mietwagenkosten von ca. 111 Euro pro Tag die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen würden.

Hinzu komme, dass der Kläger bei der Reparatur – zulässig – unter Wahren seines Integritätsinteresses im Rahmen der 130%-Grenze seinen Wagen habe reparieren lassen. Entschließe sich der Geschädigte bei einer derartigen Situation zur Reparatur seines Fahrzeugs, müsse er die 130%-Grenze beim Anmieten seines Ersatzfahrzeugs reflektieren. Das habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht ausreichend getan, weil die von ihm geltend gemachten Reparaturkosten von ca. 4.300 Euro und die Mietwagenkosten von ca. 1.230 Euro die 130%-Grenze von 5.070 Euro überschritten.

In der Gesamtschau dieser Faktoren sei das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges durch den Kläger nicht erforderlich gewesen und ihm deswegen nur ein Nutzungsausfallschaden zuzusprechen.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300625&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Betreten eines Spielplatzes mit einem Hund

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass mit Hunden mit einer Schulterhöhe von über 50cm nach der Münchner Hundeverordnung auch das bloß fahrlässige Betreten von Spiel- und Bolzplätzen untersagt ist. Entscheidung vom 02.Februara 2018, Aktenzeichen: 1115 OWi 230 Js 189802/17)

Das AG München war der Auffassung, dass überzeugenden Ausführungen der Zeugen zu folgen ist und hat das Bußgeld von ursprünglich 200 Euro auf 100 Euro reduziert, da es anders als die Verwaltungsbehörde nicht von einem vorsätzlich, sondern bloß fahrlässig begangenen Verstoß ausgegangen ist. Somit hat die 72-jährige Münchner Rentnerin wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Betretungsverbot von Kinderspielplätzen mit einem größeren Hund zu einer Geldbuße von 100 Euro zu zahlen.

Die Entscheidung gilt nur im Rahmen der Münchener Hundeordnung.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300614&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 


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Ist ein digitaler Fernsehanschluss lebensnotwendig im Sinne des Gesetzes?

Das Amtsgericht München hat dazu entschieden, dass der vorübergehende Verlust eines digitalen Fernsehkabelanschlusses keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalles begründet. (Entscheidung vom 24.Oktober 2017, Aktenzeichen: 283 C 12006/17)

Das AG München hat die Klage auf Zahlung von 1.600 Euro Schadensersatz aufgrund Nutzungsausfalles des digitalen Fernsehkabelanschlusses zu Recht abgewiesen.

Entschädigung für Nutzungsausfall sei lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern gehe, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sei.  Nicht dargetan sei aber, dass kein terrestrischer Empfang möglich gewesen wäre. Selbst wenn man dies unterstelle, habe dem Kläger Internetzugang zur Verfügung gestanden. Es sei gerichtsbekannt, dass über das Internet Informationsbedürfnisse hinreichend gestillt werden könnten, insbesondere ermögliche das Internet bspw. auch über Livestreams den Konsum einer Vielzahl von Programmen.

Die Entscheidung kann unter dem Link gelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300586&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Bisswunde durch einen Hund: wer haftet?

In diesem durch das OLG Oldenburg im Berufungsverfahren entschiedenen Fall, hatte sich eine Frau auf der privaten Feier eines Bekannten zum Hund hinuntergebeugt, um dieses zu begrüßen. Der Hund biss der Frau ins Gesicht. Der Tierhalter lehnte die Inanspruchnahme ab mit dem Grund, dass sie auf eigene Gefahr gehandelt habe. (Entscheidung vom 08.November 2017, Aktenzeichen: 9 U 48/17)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat sich mit dem plötzlichen Biss des Hundes eine typische Tiergefahr verwirklicht. In einen solchen Fall müsse der Halter nur dann nicht haften, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Dies könne vorliegend nicht festgestellt werden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Frau den Hund nicht gefüttert oder gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm heruntergebeugt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Hund auf der Feier frei herumgelaufen sei, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass hierdurch bereits ein Beißreflex ausgelöst werde. Ein Gast dürfe bei einem freilaufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass bei einem normalen Herunterbeugen zu einem Haustier dieses nicht bereits zu einem Angriff gereizt werde.

Der Klägerin sei auch kein Mitverschulden zuzurechnen. Wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lasse, könne sich nicht auf ein Mitverschulden eines Geschädigten berufen, wenn dieser bei der bloßen Zuwendung zu dem Tier gebissen werde. Es handele sich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier. Die bloße Warnung, den Hund nicht zu füttern und nicht zu streicheln, ändere an dieser Beurteilung nichts.

 

Diese Entscheidung kann im Ergebnis nicht geteilt werden, da die Begründung, dass nach Treu und Glauben ein freilaufender Hund nicht beißen werden, wenn ein Unbekannter sich zu ihm runterbeugt, überzeugt nicht. Vielmehr muss man damit rechnen, dass ein unbekanntes Tier nicht so reagiert, wie man ansonsten gewohnt ist. Der Halter muss demgemäß vorher gefragt werden. Ansonsten sehe ich eine Selbstgefährdung, die zumindest ein Mitverschulden auslöst.

 

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300633&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Starke Zugluft = Mietminderung?

Über diese Frage hatte das Amtsgericht in Frankfurt zu entscheiden. (Entscheidung vom 18.August 2017; Aktenzeichen: 33 C 1251/17 (76))

Das AG Frankfurt hat in einer mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung festgestellt, dass kalte Zugluft in einem neu errichteten Passivhaus einen Mietmangel darstellt, welcher eine Minderung der Miete um 10% rechtfertigt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist es zwar konstruktionsbedingt so, dass Passivhäusern der Nachteil anhaftet, dass die vorgegebene Raumtemperatur in den jeweiligen Wohnungen nur in einem geringen Maße verändert werden kann. Aufgrund einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung komme es konstruktionsbedingt häufig vor, dass in Räumen Zugluft entstehe. Wie sich aus einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, werde in der konkreten Wohnung die Zugluft im Winter jedoch stets mit einer zu niedrigen Temperatur eingebracht, so dass die Wohnung nicht mehr angenehm temperiert sei. Auch wenn die Auswirkungen im Sommer geringer seien als im Winter und eine gewisse Zugluft in Passivhäusern konstruktionsbedingt immer gegeben sei, liege konkret jedoch ein Mangel vor, welcher eine Minderung der Miete um 10% für das ganze Jahr rechtfertige.

Die Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300635&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 02.03.2018 · Kategorien: Mietrecht

muss der Vermieter eine Frist zur Schadensbeseitigung setzen?

Der BGH hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter erfordert. (Entscheidung vom: 28.Februar 2018, Aktenzeichen: VIII ZR 157/17)

Nach Auffassung des BGH gilt das in § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB als Anspruchsvoraussetzung vorgesehene Fristsetzungserfordernis nur für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB) durch den Schuldner. Als eine derartige Leistungspflicht sei etwa die vom Mieter wirksam aus dem Pflichtenkreis des Vermieters übernommene Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen anzusehen. Im Gegensatz dazu handele es sich bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und insbesondere die Räume aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln, um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Deren Verletzung begründe einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz (neben der Leistung) bereits bei Vorliegen der in § 280 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen. Daher könne ein Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter gemäß § 249 BGB nach seiner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200547&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Verkehrsrecht

Fußgängerunfall auf dem Radweg: wer haftet?

Das OLG Hamm hat in einem mittlerweile rechtskräftigem Urteil entschieden, dass die das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel nicht für einen Radweg gilt, der durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist. (Entscheidung vom 19.Januar 2018, Aktenzeichen: 25 U 53/17)

Die Kernaussage: Kollidiere ein unaufmerksam auf einen solchen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radfahrer, könnten beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich sein, so das Oberlandesgericht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist entgegen der Auffassung des Landgerichts der Beklagte gegenüber der Klägerin bevorrechtigt und nicht wartepflichtig gewesen. Er habe den an dem Kreuzungsbereich vorbeigeführten Radweg genutzt, für den die Lichtzeichenanlage nicht gelte.

Der Beklagte habe den Unfall allerdings mitverschuldet, weil er den nach rechts abbiegenden Radweg mit einer den Verkehrsverhältnissen nicht angepassten, überhöhten Geschwindigkeit befahren habe.

Ein Mitverschulden der Klägerin sei neben dem Verschuldensbeitrag des Beklagten anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Den Verschuldensbeitrag des Beklagten und das Mitverschulden der Klägerin bemesse das Oberlandesgericht mit jeweils 50%. Auf der Grundlage dieser Haftungsquote habe das Landgericht die Schadenshöhe weiter aufzuklären.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300566&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 22.02.2018 · Kategorien: Sportrecht

DFL muss für Polizeieinsätze zahlen

Das OVG Bremen hat entschieden, dass sich die Deutsche Fußball Liga (DFL) grundsätzlich an Mehrkosten für Polizeieinsätze bei sogenannten Hochrisikospielen der Bundesliga beteiligen muss. (Entscheidung vom 01.02.2018, Aktenzeichen: 2 LC 139/17)

Das OVG Bremen hat das vorinstanzliche Urteil des VG Bremen aufgehoben und den Gebührenbescheid für rechtmäßig erklärt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes, auf die der Bescheid gestützt ist, verfassungsgemäß. Die Vorschrift sei mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes vereinbar. Danach erfolge die Finanzierung staatlicher Aufgaben in Bund und Ländern in erster Linie aus Steuern. Es sei Aufgabe des Staates, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und diese Kernaufgabe durch Steuern zu finanzieren. Allerdings habe der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, für welche Leistungen er Gebühren erheben will, wenn diese individuell zurechenbar seien. Die Erhebung einer Gebühr für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte knüpfe zulässigerweise an die besondere Verantwortlichkeit der Klägerin an. Als Veranstalterin ziehe sie einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung, an deren störungsfreien Durchführung sie ein besonderes Interesse habe. Die Größe der Veranstaltung und hohe Zuschauerzahlen erhöhten die Attraktivität von Veranstaltungen und seien auch bewusst angelegt. Zudem bergen Großveranstaltungen per se ein erhöhtes Gefahrenpotential in sich und schließlich stehe der Veranstalter der Veranstaltung näher als die Allgemeinheit, wenn sich das Gefahrenpotential, das eine Großveranstaltung in sich berge, absehbar realisiere.

Bei § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes handele es sich nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Die Vorschrift betreffe nicht nur Fußball-Bundesligaspiele, sondern auch andere Großveranstaltungen. Sie genüge auch dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Ihr Inhalt, insbesondere die Vielzahl der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (Gewalthandlungen, zusätzlich, Zu- und Abgangswege, räumliches Umfeld etc.) sei mit den üblichen Auslegungsregeln zu ermitteln. Damit könnten die von der Vorschrift Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten. Das gelte auch im Hinblick auf die Gebührenhöhe, die im Voraus nicht zu beziffern sei, weil sie maßgeblich von der Zahl der notwendigerweise eingesetzten Polizeibeamten abhänge. Die insoweit zu treffende Prognose der Polizei unterliege der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle. Schließlich habe das Gericht auch Verstöße gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, die Berufsfreiheit des Art. 12 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.

Den Gebührentatbestand des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG sei erfüllt und insbesondere die Klägerin als (Mit-)Veranstalterin des Fußball-Bundesligaspieles anzusehen. Diese dürfe auch als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden, da mehrere Kostenschuldner nach § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG als Gesamtschuldner haften. Damit habe die Beklagte den Gebührenschuldner nach ihrem Ermessen auswählen können. Ihre Wahl habe sie unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität treffen können, sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Gründe für ihre Auswahl darzulegen.

Auch der Höhe nach sei die Gebührenfestsetzung, die im Berufungsverfahren auf 415.000 Euro ermäßigt wurde, rechtmäßig, so das Oberverwaltungsgericht.

Es ist nicht davon auszugehen, dass damit der Fall erledigt ist. Es wird wohl in die Revision und damit zum Bundesverwaltungsgericht gehen.

Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200454&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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mal wieder: Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung

Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine wirksame Eigenbedarfskündigung nur bei hinreichender Angabe der Personen und deren Eigennutzungsinteresse vorliegt. (Entscheidung vom 20.Februar 2018, Aktenzeichen: 25 C 447/16)

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist der Vermieter nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, die Gründe für das berechtigte Interesse an der Wohnung ausreichend darzulegen. Hierbei handele es sich um eine formelle Anforderung, die bei einer ordentlichen Kündigung Wirksamkeitsvoraussetzung sei. Der Zweck des Begründungserfordernisses bestehe insbesondere darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck komme die Kündigung nur nach, wenn diese konkretisiert werde. Insofern seien bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich zum einen die Angaben der Person, für die die Wohnung benötigt werde und zum andern die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung habe, darzulegen. Sofern dies nicht erfolge, sei die Kündigung gerade nicht ausreichend begründet.

Allein in der Formulierung, dass das Haus für den Vermieter und seine Kinder zu nutzen sei, liege keine ausreichende Begründung. Es fehle bereits an der Anzahl der Kinder. Es sei somit nicht klar gewesen, wer alles tatsächlich in das Haus einziehen soll. Darüber hinaus wurde in keiner Weise angegeben, inwieweit sich die aktuelle Wohnort- und Arbeitssituation des Vermieters durch den Einzug verbessert bzw. überhaupt ändere. Auch das Einzugsinteresse der Mutter des Vermieters sei nicht ausreichend dargelegt gewesen.

Da diese Voraussetzungen gerade nicht erfüllt waren, sei der pauschale Hinweis auf den Eigenbedarf zur Wirksamkeit der Kündigung nicht ausreichend.

Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200432&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Kinderschrei ins Ohr = Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass eine Erzieherin, die Ohrgeräusche auf Schreie eines Kindes zurückführt, keine Entschädigungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erhält und die Klage abgewiesen (zu Recht) (Entscheidung vom 22.Januar 2018, Aktenzeichen S 17 U 1041/16)

Nach Auffassung des Sozialgerichts kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des „Schrei-Ereignisses“ einen Tinnitusmasker benötigt. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen. Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus.

Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200421&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Umverpackens von Waren im Supermarkt

Das Amtsgericht München hat einen vorbestraften Kaufmann wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von insgesamt 208.000 Euro verurteilt, da er ein teureres Produkt als billigeres Obstprodukt abgewogen, eingescannt und bezahlt hatte. (Entscheidung vom , Aktenzeichen )

Der Verurteilte war am 08.12.2017 festgehalten worden, nachdem er unmittelbar zuvor zum vierten Mal binnen eines Monats in einem Supermarkt Kalbsleber im Wert von 13 bis zuletzt 47 Euro in eine Obsttüte umgepackt und diese dann an der Selbstbedienungskasse als billigeres Obstprodukt abgewogen und zu dem günstigeren Preis eingescannt und bezahlt hatte.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Verhängung einer hohen Geldstrafe angemessen. Zu Gunsten des Angeklagten habe sein Geständnis gewertet werden können sowie der relativ geringe Wert der Diebstahlsbeute. Zu Gunsten des Angeklagten habe auch gewertet werden können, dass sich der Angeklagte in dieser Sache seit dem 09.12.2017 in Untersuchungshaft befunden habe. Dem gegenüber sei zu Lasten des Angeklagten zu werten gewesen, dass sein Bundeszentralregister bereits drei Voreintragungen wegen Vermögensdelikten aufweise und er wegen Steuerhinterziehung bereits zweimal Freiheitsstrafen verbüßt habe und er erst (…) 2017 aus der Strafhaft entlassen worden sei. Zu Lasten des Angeklagten sei auch seine von nicht unerheblicher krimineller Energie getragene Vorgehensweise zu berücksichtigen gewesen.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200420&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Schneeräumpflicht

Aus aktuellem Anlass und zur Aufklärung einer teilweise weit verbreiteten Meinung, möchte ich ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Schneeräumpflicht des Vermieters präsentieren (Entscheidung vom 21.Februar 2018, Aktenzeichen: VIII ZR 255/16).

Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht (als Anlieger) die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehweges zu räumen und zu streuen.

Nach Auffassung des BGH ist ein Vermieter aus dem Mietvertrag (in dessen Schutzbereich vorliegend auch der Kläger als Lebensgefährte der Mieterin einbezogen war) verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren (§ 535 Abs. 1 BGB). Dazu gehöre es grundsätzlich auch, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen und zu streuen. Die gleiche Pflicht treffe den Eigentümer eines Grundstückes im Übrigen auch im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) etwa gegenüber Mietern, Besuchern und Lieferanten. Vorliegend sei der Kläger allerdings nicht auf dem Grundstück, sondern auf dem öffentlichen Gehweg gestürzt. Die dem Vermieter seinen Mietern gegenüber obliegende (vertragliche) Verkehrssicherungspflicht beschränke sich jedoch regelmäßig auf den Bereich des Grundstückes. Entsprechendes gelte für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, sofern die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg von der Gemeinde nicht auf die Eigentümer (Anlieger) übertragen sei. Im Streitfall habe die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg vor dem Anwesen indes bei der Streithelferin und nicht bei der insoweit vom Winterdienst befreiten Beklagten gelegen. Eine Ausweitung der betreffenden Verkehrssicherungspflicht über die Mietsache bzw. über das Grundstück hinaus komme demgegenüber allenfalls ausnahmsweise bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände in Betracht, die im Streitfall aber nicht gegeben seien. Das OLG München habe es daher mit Recht als dem Kläger zumutbar angesehen, mit der gebotenen Vorsicht den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehweges zu überqueren, um zu dem (durch die Streithelferin) von Schnee und Eis befreiten Bereich zu gelangen.

 

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200457&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 15.02.2018 · Kategorien: WEG-Recht

Anspruch auf Anbau einer Rollstuhlrampe in einer WEG

Das AG München hat entschieden, dass beim Anbau einer Rollstuhlrampe den Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtzeitig vor Beschlussfassung mögliche bauliche Alternativen darzustellen sind, da der Beschluss ansonsten mangels ausreichender Entscheidungsgrundlage anfechtbar sein kann. (Entscheidung vom 13.Februar 2018, Aktenzeichen: 482 C 26378/16)

In der Entscheidung wurde ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft dahingehend gefasst, dass eine Rollstuhlrampe vor der Fassade genehmigt wurde, da ein Eigentümer auf diese angewiesen war. Der beantragende Wohnungseigentümer wurde in dem Beschluss verpflichtet, die laufenden Kosten der Instandhaltung für diese Rampe zu tragen und bei Verkauf der Wohnung, sofern die Gemeinschaft dies fordert, den Rückbau der Rampe auf seine Kosten vorzunehmen. Gegen diesen Beschluss wurde von einem anderen Eigentümer Anfechtungsklage erhoben.

Das AG München hat den Klägern Recht gegeben und den Beschluss aufgehoben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts entspricht der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Als Grund wurde genannte, dass hier verschiedene geeigneten Maßnahmen zur Verfügung standen, hinsichtlich derer die Wohnungseigentümer in einer mehrheitlichen Entscheidung von ihrem Mitbestimmungsrecht hätten Gebrauch machen können. Für einen ordnungsgemäßen Beschluss hätten die verschiedenen Möglichkeiten erörtert werden müssen, um dann eine Entscheidung herbeizuführen. Letztlich sei auch hier zwischen dem „Ob“ und „Wie“ zu unterscheiden. Gegebenenfalls habe der Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass eine (von verschiedenen) Maßnahme zu seinen Gunsten geduldet werde, damit er seine Wohnung barrierefrei erreichen könne. Wie diese jedoch im Einzelnen auszusehen habe und wie die bauliche Maßnahme vorzunehmen sei, sei von den Wohnungseigentümern mehrheitlich zu entscheiden.

Den Link gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200377&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Der VGH Kassel hat entschieden, dass es keinen Anspruch der Bürger gibt, Rundfunkbeitragszahlungen in bar zu erbringen. (Entscheidung vom 13.Februar 2018, Aktenzeichen: 10 A 2929/16, 10 A 116/17) Diese Entscheidung bestätigt die bekannten Entscheidungen zu dem Thema.

Der VGH Kassel hat die Berufungen zurückgewiesen und entschieden, dass es keinen Anspruch der Bürger gibt, Rundfunkbeitragszahlungen in bar zu erbringen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt das Vorbringen der Kläger eine Abänderung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht. Dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Den Link finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200378&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 09.02.2018 · Kategorien: Verbraucherrecht, Vertragsrecht

Wichtige Entscheidung für Verbraucher: BGH stärkt die Rechte der Verbraucher im Zusammenhang mit überhöhten Rechten des Energieanbieters

Der BGH hat im Zusammenhang mit dem vorläufigen Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei der Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs entschieden, dass Mieter deutlich überhöhte Abrechnungen nicht bezahlen müssen, wenn die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ des Energieanbieters besteht.

Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und die Revision des Energieversorgungsunternehmens zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV bestehe, angesichts der von ihm festgestellten Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sondern vielmehr nahe liegend. Insbesondere habe das Berufungsgericht – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht fehlerhaft einen unzutreffenden, zu Gunsten des Kunden zu großzügigen Maßstab angelegt.

Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV beruhe zwar – ebenso wie die von ihr abgelöste Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV – auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinnehmen müssten, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, habe der Verordnungsgeber es den Versorgungsunternehmen ermöglichen wollen, die Vielzahl ihrer häufig kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen.

Der Kunde werde deshalb nach § 17 StromGVV im Regelfall mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung (insbesondere Mess- und Ablesefehler) im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen. Dadurch werde der Kunde aber nicht rechtlos gestellt. Denn die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers für die Richtigkeit der Abrechnung ändert diese Regelung nicht. Vielmehr werde die Beweisaufnahme in den Fällen, in denen der Kunde nach § 17 StromGVV mit seinen Einwendungen ausgeschlossen sei, lediglich auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert.

Sofern der Kunde allerdings (wie hier die Beklagten angesichts des abgelesenen angeblichen enormen Verbrauchs) bereits die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ aufzeigen könne, sei er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen. Vielmehr sei sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen. Das Energieversorgungsunternehmen müsse dann nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines Anspruchs, also auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge beweisen. Insoweit habe die Klägerin in den Tatsacheninstanzen jedoch keinen tauglichen Beweis angetreten und den streitigen Zähler zudem entsorgt.

Diese Entscheidung ist für den Verbraucher von größter Wichtigkeit und hilft, gegen den Energieversorger Einwendungen geltend zu machen. Sie sollten dringend in jedem Brief an den Versorger zitiert werden zur Begründung des Anspruchs gegen eine überzogene Abrechnung.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200334&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Nachbarrecht

Gibt es einen vorsorglichen Heckenrückschnitt?

Über diese Frage hat das Landgericht in Freiburg zu entscheiden. Es ist der Meinung, dass ein Nachbar nicht verpflichtet ist, seine Hecke im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar vorsorglich so weit zu kürzen, dass sie innerhalb der gesetzlich geschützten Wachstumsperiode vom 1. März bis 30. September die maximal zulässige Höhe nicht überschreiten kann. (Entscheidung vom 7.Dezember 2017, Aktenzeichen:3 S 171/16)

 

Nach Auffassung des Landgerichts gibt es weder nach dem Nachbarrechtsgesetz eine Verpflichtung zu Form- oder Pflegeschnitten in der Vegetationsperiode noch ist der Nachbar verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert während der Wintermonate sicherzustellen, dass die Hecke auch während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe von 1,80 m nicht überschreitet. Im Übrigen sei eine entsprechende Verpflichtung auch überhaupt nicht vollstreckbar.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200324&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Mietrecht

Beweislast des Vermieters bei Heiz- und Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in dem nachstehenden Urteil mit der Frage der Darlegung- und Beweislast des Vermieters bei der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverhältnissen beschäftigt. (Entscheidung vom 07.Februar 2018, Aktenzeichen: VIII ZR 189/17)

Nach Auffassung des BGH liegt bei einer Nachforderung von Betriebskosten, die der Mieter aufgrund entsprechender Vereinbarung zu tragen hat (§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter, beim Vermieter. Insofern sei es bereits im Ausgangspunkt verfehlt gewesen, dass das Berufungsgericht den Beklagten als Mietern die Verpflichtung auferlegt habe, „objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte“ (wie etwa bestehende Leitungsverluste) vorzutragen, aus denen sich eine Unrichtigkeit der ihnen in Rechnung gestellten Verbrauchswerte ergebe. Es hätte sich jedenfalls im  Grundsatz bei sachgerechter Beurteilung der Beweislastverteilung vielmehr von der Zuverlässigkeit und Korrektheit der von der Klägerin als Vermieterin vorgenommenen Verbrauchserfassung, Zusammenstellung und Verteilung überzeugen sowie den dazu von der Klägerin angetretenen Zeugen- und Sachverständigenbeweis erheben müssen.

Im Streitfall sei als Besonderheit hinzu gekommen, dass die Beklagten weiterhin den Einwand erhoben hätten, die Klägerin hätte ihnen jedenfalls die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der anderen Wohnungen vorlegen müssen. Diesen Einwand habe das Berufungsgericht zu Unrecht für unerheblich und deshalb zur Rechtfertigung des auch hierauf gestützten Klageabweisungsbegehrens der Beklagten für nicht durchgreifend erachtet. Denn eine vom Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmende Abrechnung müsse eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.

Dabei gehöre es auch noch zu einer vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ermögliche, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich sei. In diesem Zusammenhang könne der Mieter auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts hinsichtlich der Heizkosten beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer – wie im Streitfall – verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimme, ob deren Werte plausibel seien oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestünden.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts müsse der Mieter insoweit auch kein „besonderes Interesse“ an der Belegeinsicht in die Verbrauchswerte der anderen Mietwohnungen darlegen; es genüge hierfür vielmehr bereits sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren. Solange der Vermieter unberechtigt eine entsprechend begehrte Belegeinsicht verweigere, bestehe deshalb auch keine Verpflichtung des Mieters, die geforderte Nachzahlung zu leisten. Der BGH habe daher das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage als (derzeit) unbegründet abgewiesen.

Das Urteil ist richtig. Im Falle einer Abrechnung über die Heiz- und Betriebskosten muss der Mieter sämtliche Positionen denklogisch nachvollziehen können und bei Bedarf auch durch Einsichtnahme in die Unterlagen überprüfen können.

Der Link ist hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200333&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 04.02.2018 · Kategorien: Allgemein, Verkehrsrecht

Unfall auf dem Radweg: Anspruch auf Schadensersatz

Das LG Magdeburg hat entschieden, dass ein auf einem schadhaftem Radweg gestürzter Fahrradfahrer keinen Schadensersatz erhält, weil er den Unfall selbst verschuldet hat. (Entscheidung vom: 01.Februar 2018, Aktenzeichen: 10 O 984/17)

 

Entscheidung des Landgerichts:

Nach Auffassung des Landgerichts war zwar der Radweg in einem unfallträchtigen Zustand, der Fahrradfahrer hat seinen Unfall aber selbst verschuldet. Die Vernehmung einer Zeugin und Fotos von der Unfallstelle haben ergeben, dass der schlechte Zustand des Radweges schon von weitem gut erkennbar gewesen sei. Der Kläger hätte sein Fahrverhalten darauf einstellen können und müssen. Zudem sei der Kläger, wie er selbst vor dem Landgericht einräumte gegen Ende der Radtour erschöpft gewesen.

Die Beklagte Stadt Staßfurt müsse dabei nur die Gefahren ausräumen und ggf. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen könne. Die Behörden hätten aber regelmäßig keine weitergehenden Pflichten, wenn der Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden könne. Die Gebietskörperschaften müssten mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und noch objektiven Maßstäben zumutbar seien.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200278&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Allgemein, Mietrecht

Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter wegen Wasserschandens

Das AG München hat entschieden, dass der Vermieter einen Mietvertrag nicht deswegen kündigen kann, weil ein Freund der Mieter versehentlich die Hauptwasserleitung angebohrt und dadurch einen Wasserschaden verursacht hat. (Entscheidung vom 8.März 2017; Aktenzeichen: 424 C 27317/16)

Die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts sind folgende:

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Anbohren der Leitung keine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertigen könnte. Das Amtsgericht sah es als fahrlässige Pflichtverletzung an, Sockelleisten mit Dübeln, die so lang seien, dass sie 3 cm in die Wand ragen, zu befestigen, wenn einem der Leitungsverlauf weder positiv bekannt noch dieser durch den Einsatz eines Metalldetektors abgeklärt sei. Hier habe der Wasserschaden zwar zu einem beträchtlichen finanziellen Schaden geführt, aber zum einen stehe zu erwarten, dass die Klägerin hierfür Versicherungsleistungen bekommen werde und zum anderen sei den Beklagten lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Einem groben Fahrlässigkeitsvorwurf stehe entgegen, dass das senkrechte Abknicken der Leitung unter Putz von außen nicht erkennbar war und auch keinem allgemein üblich bekannten Leitungsverlauf entspreche. Es sei bekannt, dass Schadensregulierungen durch Versicherungen Zeit in Anspruch nehmen, dass dies auf schuldhaftem Verhalten der Beklagten beruhe, sei nicht ersichtlich.

Die Berufung wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Die Entscheidung finden Sie unter nachstehendem Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200287&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 30.01.2018 · Kategorien: Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat über Fragen zum Vorliegen des Betriebsübergang entschieden

Das BAG hat entschieden, dass ein Betriebsübergang nur vorliegt, wenn der bisherige Betriebsinhaber die Verantwortung für den Betrieb an den Betriebserwerber abgibt. (Entscheidung vom 25.Januar 2018, Aktenzeichen: 8 AZR 338/16)

Daran fehle es im Rahmen eines sog. echten Betriebsführungsvertrages, wenn der vermeintliche Betriebsübernehmer nach außen gegenüber Kunden und Lieferanten nicht als Betriebsinhaber auftrete, so das BAG.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis – wie der Beklagte meint – über den 31.03.2011 hinaus fortbesteht oder – wie die Klägerin meint – in Folge eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft (im Folgenden: Gesellschaft) übergegangen ist.
Mit Schreiben von Ende März 2014 kündigte die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten wegen Stilllegung des Berliner Betriebs. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Beklagten gegen die Gesellschaft wurde rechtskräftig abgewiesen. Mit Schreiben vom 08.06.2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf anzuerkennen, dass zwischen ihnen über den 31.03.2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31.03.2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat und nicht besteht.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Nach Auffassung des BAG ist das Arbeitsverhältnis des Beklagten nicht im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Klägerin auf die Gesellschaft übergegangen. Ein Betriebsübergang setze voraus, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingehe, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechsele. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt; die Klägerin hatte ihre Verantwortung für den Betrieb des Unternehmens nicht an die Gesellschaft abgegeben. Dem Beklagten war es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu berufen. Der Umstand, dass die Kündigungsschutzklage des Beklagten gegen die Gesellschaft rechtskräftig abgewiesen worden war, war ohne Belang.

 

Die Entscheidung finden Sie unter nachstehendem Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100222&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Mietrecht

Eigenmächtige Räumung durch den Vermieter

Das AG München hat entschieden, dass ein Mieter, dem seine Wohnung durch verbotene Eigenmacht des Vermieters entzogen worden ist, sich sofort nach der Entziehung wieder den Besitz an der Wohnung verschaffen darf. (Entscheidung vom 13.Juni 2016, Aktenzeichen: 461 C 9942/17)

Ein Fall aus dem Alltag. Die Vermieterin hat dem Mieter telefonisch mitgeteilt, dass das Amt die Mietzahlungen eingestellt hat. Zudem hat sie gesagt: „Ich schmeiß‘ Sie raus! Ich räume Sie!“.

Die Vermieterin hat daraufhin das Türschloss ausgetauscht. Der Mieter brach sodann zwischen 1 und 2 Uhr in der darauffolgenden Nacht in seine eigene Wohnung ein. Am nächsten Tag wollten Angestellte der Vermieterin die Wohnung räumen. Als sie feststellten, dass sich der Mieter wieder in der Wohnung befand, riefen sie die Polizei. Die eintreffenden Polizeibeamten teilten mit, dass sie für die Frage der Wohnungsräumung nicht zuständig seien, da es sich lediglich um eine zivilrechtliche Frage handele. Da der Mieter den Beamten die Wohnungstür geöffnet hatte, gelang es den Angestellten einzutreten und die Wohnung zu räumen. Die Vermieterin begründete ihr Vorgehen damit, dass der befristete Mietvertrag abgelaufen und die Miete vom Jobcenter seit April nicht mehr gezahlt worden sei. Als man damit begonnen habe, die Möbel gemäß der gerichtlichen einstweiligen Verfügung zurückzuschaffen, seien comicartige Zeichnungen gefunden worden, die wegen ihres Inhalts zur Anzeige gegen den Mieter wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften geführt hätten. Die Vermieterin habe mittlerweile, wenn auch erst eine Woche nach der Räumung, dem Mieter formgerecht die fristlose Kündigung erklärt.

Entscheidungsgründe des Gerichts: Das AG München hat dem Mieter Recht gegeben und eine bereits im Mai 2017 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, die die Vermieterin anwies, dem Mieter wieder Besitz an seiner Wohnung einzuräumen und den ursprünglichen Zustand inklusive der zuvor vorhandenen Möbel wiederherzustellen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts darf der Besitzer eines Grundstücks, wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wird, sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. Der Gesetzeswortlaut des § 859 Abs. 3 BGB berechtige grundsätzlich nur zur sofortigen Gegenwehr gegen unerlaubte Besitzstörung. Wer länger zuwarte, müsse wieder den dafür vorgesehenen Rechtsweg beschreiten. Hier sei aber als „sofort“ noch anzusehen, dass der Mieter zuwartete, bis die Mitarbeiter der Vermieterin die Wohnung wieder verlassen hatten. Der Mieter musste sich um 19 Uhr nicht auf eine körperliche Auseinandersetzung mit den Mitarbeitern der Vermieterin einlassen, sondern durfte noch ein paar Stunden warten, um sich in der Nacht wieder in den Besitz seiner Wohnung zu setzen. Ansprüche der Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung stehen vorliegend nicht rechtskräftig fest. Die Vermieterin könne den Mieterschutz der §§ 573 ff. BGB nicht dadurch aushebeln, dass er den Mieter mit Gewalt der Wohnung entsetze.

Aus den auch erst nach der unzulässigen Räumung aufgefundenen Zeichnungen, die der Mieter für seinen Bruder aufbewahrt haben will, ergäbe sich keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben Dritter. Gerade auf einem Wohnungsmarkt, der wie der in München derart angespannt ist, könne ein Verhalten wie das der Beklagten schlicht nicht geduldet werden.

Der Entscheidung des Gerichts ist durchweg zuzustimmen. Den Link zur Entscheidung finden Sie nachstehend: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100223&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Nachbarrecht, Störerhaftung, Verkehrsrecht

Wer haftet für den Schaden von herabfallenden Nüssen?

Heute möchte ich Ihnen unter anderem eine rechtskräftige Entscheidung des AG Frankfurt vorstellen. Das Gericht hat entschieden, dass Hauseigentümer nicht für Schäden durch Walnussbäume haften, welche über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen.

Hintergrund war die Frage, ob ein Grundstückseigentümer für Schäden an einem Fahrzeug haftet, welche durch herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn dies ist eine natürliche Gegebenheit.  Kurz gesagt: wer unter einem Nussbaum parke, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko.

Die Entscheidung finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100242&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 24.01.2018 · Kategorien: Sportrecht, Strafrecht

Anklage gegen ehemalige Spieler des VFL Osnabrück

Das LG Osnabrück hat in einer Beschwerdesache wegen Spielmanipulation und versuchter Erpressung die Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen zwei ehemalige und einen derzeitigen Spieler des VfL Osnabrück zugelassen. (Entscheidung vom 08.Januar 2018, Aktenzeichen: 2 Qs 71/17)

Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, Kontakt zu Vertretern anderer Vereinen aufgenommen zu haben, mit dem Ziel der Spielmanipulation gegen einen Vermögensvorteil. Einem der Angeklagten wirft die Staatsanwaltschaft auf dieser Grundlage versuchte Erpressung in drei Fällen vor, den beiden weiteren Angeklagten versuchte Erpressung in jeweils einem Fall.
Das Amtsgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Für eine versuchte Erpressung liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Die neu in Kraft getretene Strafvorschrift des § 265 d StGB „Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben“ sei nicht einschlägig.

Begründung des Landgerichts Osnabrück:

Nach Auffassung des Landgerichts liegt ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vor. Die Vorschrift des § 265d StGB erfasse von seinem Wortlaut her nur Manipulationen „zugunsten des Wettbewerbsgegners“. Typischerweise werde dabei zugunsten des Wettbewerbsgegners das Verlieren eines Spiels der eigenen Mannschaft in Aussicht gestellt oder herbeigeführt. Es sei aber auch die vorliegende Fallkonstellation unter die Gesetzesvorschrift zu fassen. Denn es bestehe der Verdacht, dass die Angeklagten in Aussicht gestellt hätten, ohne entsprechende Gegenleistung keinen vollen Einsatz für den Sieg zu erbringen. Für den Fall des Zustandekommens der Vereinbarung wäre dadurch zugunsten der in der gleichen 3. Liga spielenden Wettbewerbsgegner SV Werder Bremen II und RW Erfurt ein Klassenabstieg möglicherweise verhindert und ein anderer Spielpartner der 3. Liga in den Abstieg geschickt worden. Die Angeklagten seien verdächtig, zumindest billigend die Vorstellung hervorgerufen zu haben, sich im Falle einer abschlägigen Antwort nicht in gleichem Maße für den eigenen sportlichen Erfolg einzusetzen. Daneben bestehe ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Straftatbestandes der versuchten Erpressung.

Aufgrund der nunmehr getroffenen Beschwerdeentscheidung ist das Hauptverfahren vor dem AG Osnabrück eröffnet; die Hauptverhandlung wird vor dem AG Osnabrück stattfinden. Ein Termin ist noch nicht anberaumt.

Weitere Hinweise finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100182&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 17.01.2018 · Kategorien: Arbeitsrecht, Sportrecht

Sportrecht/Arbeitsrecht: Befristung eines Arbeitsvertrags im Fußball

Das BAG hat ein (wenig überraschende) Entscheidung zur Befristung eines Arbeitsvertrags im Profifußball.

(Der Hinweis sei an dieser Stelle auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln erlaubt, die die Befristung zu einem Arbeitsverhältnis im Amateurbereich/Halbprofibereich bejaht haben.)

Das BAG hat seiner Entscheidung vom 16.Januar 2018 die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers als gerechtfertigt angesehen.

Der Sachverhalt dürfte soweit bekannt sein. Es handelt sich um das Arbeitspapier des ehemaligen Bundesligatorhüter Müller vom 1. FSV Mainz 05.

Nach Auffassung des BAG ist die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründe. Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt worden sei, seien die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt. Der Beklagte habe die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht treuwidrig vereitelt.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden:


Vom · Kategorien: Reiserecht:

Reiserecht: Rücktritt von einer Reise wegen abgesagtem Besuch von Sehenswürdigkeiten

Der BGH hat entschieden, dass bei einer gebuchten zweiwöchigen China-Rundreise der Wegfall des Besuches der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens einen so erheblichen Mangel darstellt, dass eine kurzfristige Stornierung gerechtfertigt ist und der gesamte Reisepreis erstattet werden muss. (Entscheidung vom:16.Januar 2018 , Aktenzeichen: X ZR 44/17)

Nach Auffassung des BGH hat das Landgericht zu Recht ein Rücktrittsrecht der Kläger bejaht. Der Reisende könne nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5% oder bei einer – im Streitfall zu bejahenden – erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten.

Im zugrundeliegenden Fall, liegt eine erhebliche Leistungsänderungen und damit eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vor. Wenn sie sich mangels vertraglicher Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstelle, könne die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung schon dann als erheblich anzusehen sein, wenn sie das Interesse des Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht werde, mehr als geringfügig beeinträchtige. Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas stellte bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dar. Sie wurde durch den Wegfall dieser Programmpunkte und ihren Ersatz durch den Besuch eines wenn auch bekannten Tempels mehr als nur geringfügig beeinträchtigt.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100125&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Verkehrsrecht

Verkehrsrecht: Auffahrunfall, Mitverschulden bei Vollbremsung aus dem Nichts

Das OLG Oldenburg hatte zu entscheiden, wie die Situation zu bewerten ist, wenn ein Autofahrer durch eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ einen Auffahrunfall provoziert. (Entscheidung vom: 26.Oktober 2017, Aktenzeichen: 1 U 60/17 )

Das OLG Oldenburg hat die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers bewertet. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts spricht zwar der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Man müsse immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte, zum Beispiel, weil ein Kind auf die Fahrbahn laufe. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen. Vorliegend treffe aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. Die Zeugen hätten berichtet, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt habe. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen habe maßregeln wollen. Bei einem solche Verhalten müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses sei im konkreten Fall mit 1/3 zu bewerten.

Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100124&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 15.01.2018 · Kategorien: Mietrecht

Lärmbelästigung durch Kinder

Immer wieder erreichen mich Anfragen in Bezug auf Lärmbelästigung durch spielende oder schreiende Kinder. Hierbei unterscheidet man stets Zumutbarkeit von der Unzumutbarkeit.

Dazu möchte ich Ihnen die Rechtslage anhand des rechtskräftigen Urteils des AG München vorstellen, das in diesem Fall von einer unzumutbaren Belästigung ausgeht (Entscheidung vom 04.Mai 2017, Aktenzeichen: 281 C 17481/16):

Das AG München hat entschieden, dass Nachbarn den von einer Familie mit kleinen Kindern ausgehenden Lärm nicht grenzenlos hinnehmen müssen und das von den Kindern über einen längeren Zeitraum zur Nachtzeit ausgehende Geschrei, Springen, Getrampel, Seilspringen in der Wohnung und Herumfahren mit Kinderfahrrad und Roller im Hausflur unzumutbar ist.

Das Amtsgericht vernahm die unter und unmittelbar neben der Wohnung der Beklagten lebenden Wohnungseigentümerinnen. Die Nachbarin unterhalb legte ein von ihr geführten Lärmprotokoll vor und gab an, dass es täglich zum Teil bis nach Mitternacht laut gewesen sei, da die Erwachsenen schrien, sich laut unterhielten und zeitgleich den Fernseher laut betrieben. Die Kinder schrien, trampelten oder sprangen Seil. Mehrmals pro Woche seien fünf bis acht Kinder in der Wohnung der Beklagten anwesend gewesen. Zudem habe man oft nach 20:00 Uhr gestaubsaugt und Möbel verrückt. Die Zeugin habe mehrfach versucht mit dem Ehemann zu reden. Der habe aber lediglich gesagt, dass er alles machen könne, was er wolle. Die Zeugin sei schließlich 2017 aufgrund des Lärmes aus ihrer Eigentumswohnung in eine Mietwohnung umgezogen. Ihre Angaben wurden von der weiteren Nachbarin und deren Lärmprotokoll bestätigt.

Diese Aussage musste das Amtsgericht München werten. Die Zeugen schienen glaubhaft, weshalb dem Klageantrag stattgegeben wurde. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld untersagt, zu den in der Hausordnung festgesetzten Zeiten laute Unterhaltungen, insbesondere mit Geschrei zu führen, sowie Fernseher, Radio und sonstige Wiedergabegeräte über Zimmerlautstärke hinaus zu betreiben. In den genannten Zeiten haben sie es auch zu unterlassen, dass der übliche Lärmpegel von spielenden Kindern überschritten wird.

Nach Auffassung des Amtsgerichts stehen Frequenz, Lautstärke und die Zeiten der Lärmentfaltung nicht mehr im Zusammenhang mit einer adäquaten Wohnnutzung oder einer hinzunehmenden lebhaften Lebensäußerung von Kindern. Das von den Kindern ausgehende regelmäßige und über einen langen Zeitraum gehende laute Geschrei, Springen und Getrampel in der Wohnung weit nach 20:00 Uhr, Seilspringen in der Wohnung und das Herumfahren mit Kinderfahrrad und Roller im Hausflur gehe über das hinaus, was bei Kindern üblicherweise hingenommen werden müsse. Zudem haben sich die Beklagten auch rücksichtslos verhalten, indem sie auf mehrfache Aufforderungen der Hauseigentümer, den Lärmpegel zu senken, mit der Aussage reagierten, dass sie tun und lassen könnten, was sie wollten.

Das Urteil zeigt, dass man unterscheiden muss, in welchem Zusammenhang und zu welchen Zeiten Lärm auch durch Kinder, zumutbar ist. Es bleibt stets eine Einzelfallentscheidung.

 

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100086&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 12.01.2018 · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht

Eine neue Entscheidung zum Abgasskandal bei VW

Ein VW Vertragshändler ist gegen das Urteil des Landgericht Aachen in Berufung gegangen zum OLG Köln. Das OLG hat nunmehr einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO an den Berufungskläger abgesetzt mit dem Hinweis, dass die Berufung wenig Chancen auf Erfolg hat. (Entscheidung vom: 20.Dezember 2017; Aktenzeichen: 18 U 112/17)

Die Klägerin hatte im Juni 2015 beim später verklagten Autohaus einen VW Beetle mit einem Kilometerstand von rund 12.000 km erworben. Das Fahrzeug hatte einen 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189, welcher aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendet als im Straßenverkehr. Nachdem der Hersteller die Klägerin über den Einsatz der Software in dem Fahrzeug informiert hatte, setzte die Klägerin der Beklagten im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels und erklärte, nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatte, im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht hat das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verurteilt. Außerdem muss das Autohaus einen Betrag dafür bezahlen, dass das von der Klägerin nachträglich eingebaute Navigationsgerät den Wert des Fahrzeugs erhöht hat.

Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Fahrzeug wegen der eingesetzten Software mangelhaft. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei. Dazu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Das gelte auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht habe. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe die Klägerin noch davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller sich rechtmäßig verhalten habe. Durch die Verwendung der Manipulations-Software sei das Fahrzeug in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können.

Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen, noch habe festgestanden, ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde. Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung sei angemessen gewesen. Die Klägerin habe sich bei der Bemessung der Frist nicht auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens bis zur Nachbesserung einlassen müssen, zumal in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des PKW sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden habe.

Schließlich habe das Landgericht das Autohaus zu Recht zu einer weiteren Zahlung wegen des nachträglich eingebauten Navigationssystems nebst Radioblenden und eines abschließbaren Handschuhfachs verurteilt. Dabei seien allerdings nicht die vollen Kosten zu erstatten, sondern nur der Betrag, um den die Zusatzausstattung den Wert des PKW erhöht habe.

Hier ist der Link dazu:


Vom · Kategorien: Tierrecht

Hund im Auto gelassen: Gefahr für das Tier? Auf jeden Fall!

Das AG München hat eine Hundehalterin zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt, die ihren Hund im überhitzten Auto ohne Wasser zurückgelassen hatte. (Urteil vom 29.November 2017, Aktenzeichen: 1115 OWi 236 Js 193231/17)

Das AG München hat die Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Tierschutzgesetz zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Betroffene ohne vernünftigen Grund fahrlässig einem Hund erhebliche Leiden zugefügt. Sie hätte die Gefahr für den Hund durchaus erkennen können. In der Presse werde häufig über solche Fälle, sei es im Auto zurückgelassene Kleinkinder oder Tiere mit den entsprechenden Gefahren berichtet. Sie hätte auch ohne weiteres durch Öffnen der Fenster und Bereitstellen einer Wasserschale das Leiden des Hundes verhindern können. Bei der Bemessung der Geldbuße sei zu berücksichtigen gewesen, dass nur eine fahrlässige Begehungsweise vorgelegen habe, keine Vorbelastungen bekannt seien und eine Wiederholung bereits deswegen unwahrscheinlich sei, da die Betroffene den Besitz des Hundes aufgegeben habe, welcher sich immer noch im Tierheim in Hof befinde.

Der Link dazu: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100043&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 05.01.2018 · Kategorien: Sportrecht, Vereinsrecht

Ansprüche eines Fußballvereins auf Zahlung gegen einen ehemaligen Sponsor

Sachverhalt:

In dem Verfahren macht der – aktuell in der Fußball-Oberliga spielende – klagende Verein Zahlungsansprüche gegen seinen ehemaligen 1. Vorsitzenden (Beklagter zu 1)) und gegen den ehemaligen Hauptsponsor (Beklagte zu 2)) in Höhe von insgesamt 269.000 Euro geltend. Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH der Beklagten zu 2). Der Verein hat seine Klage im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagtenseite über die Laufzeit des Sponsoringvertrages hinaus dem Verein weitere finanzielle Unterstützung in Höhe bestimmter Beträge zugesagt, diese Zahlungen aber nicht erbracht habe; hilfsweise darauf, dass noch aus der Laufzeit des Sponsoringvertrages Leistungen der Beklagten zu 2) als Sponsor offenstünden. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) hat er ferner darauf gestützt, dass der Beklagte zu 1) während seiner Amtszeit als Präsident des Vereins für diesen in erheblichem Umfang (insbesondere Spieler- und Trainer-)Verträge abgeschlossen habe, ohne dies mit dem Präsidium des Vereins abzustimmen. Das Zusammentreffen der genannten Faktoren habe den Verein an den Rand der Insolvenz gebracht, wodurch dem Verein weitere Schäden entstanden seien.

Das LG Trier hatte die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich der klagende Verein mit seiner Berufung gewendet, mit der er die gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung von 150.000 Euro, die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung weiterer 119.000 Euro und die Feststellung weiterer Schadenersatzpflichten des Beklagten zu 1) weiterverfolgt.

Entscheidung:
Das OLG Koblenz hat den ehemaligen Hauptsponsor eines in der Fußball-Oberliga spielenden Vereins zu Zahlungen aus einem Sponsoringvertrag verurteilt.

Das OLG Koblenz hat die Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 150.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Kläger von der Beklagten zu 2) aufgrund einer mündlichen Zusage vom 17.01.2014 die Zahlung von insgesamt 150.000 Euro (für die Saison 2013/2014 nochmals 100.000 Euro und für die Saison 2014/2015 weitere 50.000 Euro) verlangen. Soweit die Zusage der Zahlung weiterer 50.000 Euro daran geknüpft gewesen sei, dass die Mitgliederversammlung nicht negativ verlaufe und es mit dem Verein sportlich weitergehen werde, seien diese Bedingungen eingetreten. Die Zusage treffe die Beklagte zu 2) als den scheidenden Sponsor, nicht jedoch den Beklagten zu 1), für dessen persönliche Haftungsübernahme für die zugesagten Sponsorenleistungen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen.

Für Freunde des Vereinsrechts sind die folgenden Ausführungen  noch interessant:
Unbegründet sei die Klage auch, soweit der Kläger den Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes in Anspruch genommen habe. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 1) habe sein Amt als Vereinsvorsitzender „zur Unzeit“ niedergelegt, könne eine Schadenersatzpflicht nicht begründen; das Amt des 1. Vorsitzenden habe den Beklagten zu 1) nicht verpflichtet, den Verein finanziell zu unterstützen. Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 1) ergebe sich auch nicht aus dem Abschluss von insgesamt 29 streitigen Spieler- bzw. Trainerverträgen. Angesichts der Haftungsprivilegierung bei ehrenamtlicher Tätigkeit gemäß § 31a Abs. 1 BGB setze dies eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung voraus, die das Oberlandesgericht nicht als erwiesen angesehen habe.

Entscheidung vom 03.Januar 2018, Aktenzeichen: 10 U 893/16

Den Link zur Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100031&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 31.12.2017 · Kategorien: Nachbarrecht, WEG-Recht

WEG-Recht: Standort eines Trampolins

Das AG München hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach die den einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, nicht die Aufstellung eines Trampolins verbietet. (Entscheidung vom: 08.November 2017, Aktenzeichen: 485 C 12677/17 WEG)

Gegenstand der Klage war die Teilungserklärung. Hierin ist die Nutzung der an die einzelnen Eigentümern ausschließlich zugewiesenen Gartenanteile nur als „Terrasse“ bzw. „Ziergarten“ gestattet. Die Beklagten haben in dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenanteil hinter einer Hecke ein nicht fest mit dem Boden verbundenes Trampolin mit einer Gesamthöhe von etwa 3 m aufgestellt. Streitpunkt war die Auslegung des Wortes „Ziergartens“ in Bezug auf die Nutzung der Fläche mit einem Trampolin, da dies eine optische Beeinträchtigung darstelle. Somit wird der Gesamteindruck des Gebäudes verschandelt und die Bewohner fühlen sich gestört. Zudem sei das Trampolin überflüssig, schließlich gebe es eine Spielfläche mit Spielgeräten. Es ist außerdem eine unzulässige bauliche Veränderung.

Die Beklagten wenden dagegen ein, dass ein „Ziergarten“ eben kein „Nutzgarten“ ist. Letzterer diene vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen, ersterer als Erholungs- und Spielfläche. Das Aufstellen eines Trampolins als Spiel- und Sportgerät bewege sich in diesem Rahmen. Demgemäß handelt es sich um eine normale und übliche Nutzung eines Gartens in einer Wohnanlage für Familien. In der Anlage, die als besonders familienfreundlich beworben worden sei, würden viele Familien mit Kindern leben. Die Anlage sei um einen Kinderspielplatz als „Herzstück“ herum konzipiert worden. Das Trampolin werde in der kälteren Jahreszeit ohnehin abgebaut.

Das AG München hat die Klage auf Entfernung des Trampolins abgewiesen. Dies zu Recht nach meiner Meinung.

Die zu teilende Auffassung des Amtsgerichts geht dahin, dass der Begriff des Ziergartens nicht dahingehend auszulegen ist, dass damit auch eine Beschränkung auf das Anpflanzen „optisch erbaulicher“ und „schmückender“ Pflanzen verbunden ist und dass Kinder in dem Ziergarten nicht spielen dürfen. Dürfen aber Kinder in dem Bereich spielen, so gehöre hierzu auch das Aufstellen eines Spielgerätes. Denn es gehöre zu einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern, dass spielende Kinder anderer Miteigentümer beziehungsweise deren Mieter und dazugehörige auch größere Spielgeräte, soweit sie nicht übermäßig stören, hingenommen werden müssen. Die Anlage sei gerade im hier streitgegenständlichen Bereich geprägt von einem großen Kinderspielplatz, der auch in der „Blickachse“ zwischen der Einheit der Klagepartei und der Beklagtenpartei liege. Das Trampolin erscheine zwar groß, aber nicht überdimensioniert, vor dem Trampolin seien überdies bereits Pflanzungen vorgenommen worden. Das eben nicht einbetonierte oder sonst fest in dem Boden verankerte Trampolin stelle auch keine bauliche Veränderung dar.

Die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171206167&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Allgemein

Schmerzensgeld wegen Kritik am Unterricht?

Das LG Köln hat entschieden, dass eine Lehrerin aufgrund der ihr gegenüber geäußerten Kritik des Jahrgangselternsprechers an ihren Unterrichtsmethoden keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hat. (Entscheidung vom 06.Dezember 2017, Aktenzeichen: 12 O 135/17)

Nachdem zahlreiche Eltern Beschwerden über die Klägerin an den Beklagten, der Elternjahrgangssprecher war, herangetragen hatten, versuchte dieser erfolglos Gespräche zu vermitteln. Auf Bitten der Schulleitung fasste er die Beschwerden der Eltern in einem Schreiben zusammen.

Die Klägerin forderte daraufhin durch ein anwaltliches Schreiben den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro auf, auf das der Beklagte nicht einging. Die Klägerin reichte danach Klage ein und trug vor, sei durch die unbegründeten Vorwürfe in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie forderte Unterlassung und Schmerzensgeld in o.g. Höhe, da die Behauptungen eine dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gleichgestellte Diskriminierung darstellten.

Das LG Köln hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts liegt keine Rechtsverletzung vor. Bei der bloßen Zusammenfassung und Weitergabe der von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe, handele es sich weder um eine eigene unwahre Tatsachenbehauptung des Beklagten, noch um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil, dass die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnte. Daher stehe ihr auch kein Schmerzensgeldanspruch zu. Dieser sei ferner nicht auf Grundlage des AGG gegeben, da dieses weder auf die vorliegende Konstellation anwendbar noch erkennbar sei, worin eine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes liegen sollte.

Das Urteil finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171206174&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 22.12.2017 · Kategorien: Allgemein

Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Die Rechtsanwaltskanzlei Wübbe möchte sich für das entgegengebrachte Vertrauen im vergangenen Jahr recht herzlich bedanken. Es war eine Ehre so viele interessante Menschen kennenzulernen und deren Angelegenheiten zu bearbeiten. Auch im nächsten Jahr werden wir dies voller Elan tun.

Auch den Lesern der Beiträge auf Facebook, Twitter oder anderen Medien sei an dieser Stelle gedankt. DAs Feedback hilft weiterzumachen.

Somit bleibt an dieser Stelle nur noch einmal Danke zu sagen, Ihnen besinnliche Tage im Kreise der Liebsten zu wünschen und einen guten Rutsch in ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2018 zu wünschen.

Ab dem 02.Januar 2018 ist die Rechtsanwaltskanzlei Wübbe wieder für Sie da!


Vom 19.12.2017 · Kategorien: Verkehrsrecht

Schadensersatz wegen der Beschädigung durch einen aufgewirbelten Stein

Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass ein Lkw-Fahrer keinen Schadensersatz wegen der Beschädigung eines anderen Wagens durch einen aufgewirbelten Stein zahlen muss, wenn den Fahrer kein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht trifft. (Entscheidung vom 30.März 2017, Aktenzeichen: 2 S 2191/16)

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen Anspruch. Es habe sich hier um ein „unabwendbares Ereignis“ gehandelt. Den Fahrer des Lkw treffe keine Sorgfaltspflichtverletzung. Er habe nicht auf einer Autobahn, auf der schnell gefahren wird, mit dem Stein rechnen müssen. Etwas Anderes könne sich ergeben, wenn die Fahrbahn in einem Baustellenbereich durch herumliegende lose Steine beschmutzt wäre. Dann müsste der Lkw-Fahrer seine Geschwindigkeit entsprechend verringern. In diesem Fall habe es sich aber um eine gut ausgebaute mit Asphalt versehene Straße gehandelt, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren würden. Zwar habe es in dem Bereich auch eine Baustelle gegeben, diese hätte aber für keine Verschmutzung der Fahrbahn gesorgt. Es habe damit für den Lkw-Fahrer keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn gegeben.

Die richtige Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171206071&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 15.12.2017 · Kategorien: Verkehrsrecht, Vertragsrecht

Haftet ein Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor?

Nein sagt das OLG Frankfurt. Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. (Entscheidung vom: 14.Dezember 2017, Aktenzeichen: 11 U 43/17)

Der Betreiber einer Waschstraße haftet grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen! Dies hat das erkennende Gericht noch einmal klargestellt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss der Beklagte nicht für die Beschädigungen einstehen. Es treffe ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung; Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung lägen nicht vor. Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn – wie hier – kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen. Der Betreiber der Waschstraße könne jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Beklagten hier gelungen. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Beschädigung durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden sei. Der Kläger behaupte auch nicht, dass dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens vom Beklagten hätte erkannt werden können. Den Beklagten treffe damit kein Verschulden an dem Schaden. Der Beklagte habe auch nicht eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Ziff. 3 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“. Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, „dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist“. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer „regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen“. So liege es hier.

Am Ende hat das OLG auch noch einen Tipp für den Kläger gehabt. Er werde dadurch nämlich nicht rechtlos gestellt, da eine Inanspruchnahme des Herstellers der Waschstraße möglich ist.

Das Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171206017&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Mietrecht

Fristlose Kündigung bei Bedrohung der Nachbarn

Das AG München hat entschieden, dass einem Mieter, der am Rande seiner innerpartnerschaftlichen Auseinandersetzungen auch Nachbarn massiv beleidigt und bedroht, ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden darf. (Entscheidung vom: 10.Februar 2017, Aktenzeichen: 474 C 18956/16)

Nach Auffassung des Amtsgerichts war der Klägerin Recht zu geben. In der unmittelbar zuvor durchgeführten Beweisaufnahme hatte sich die Lebensgefährtin auf ihr Aussageverweigerungsrecht als Verlobte berufen. Die Nachbarn schilderten bei ihrer gerichtlichen Vernehmung die Vorfälle wie von der Klägerin vorgetragen so, dass das AG München von der Richtigkeit ihrer Aussagen überzeugt war. Insbesondere vermittelten die Zeugen den Eindruck, „…dass sie sich durch die geschilderten Vorfälle in nachvollziehbarer Weise von dem Beklagten massiv und nachhaltig beeinträchtigt, belästigt, beleidigt und bedroht fühlen und darüber hinaus große Angst vor dem Beklagten haben.“ Der insoweit vom Beklagtenvertreter (…) vertretenen Auffassung, wonach „bei einer generellen Betrachtung der gerade im sozialen Wohnungsbau regelmäßig vorkommenden Störungen des Hausfriedens“ der beschriebene Vorfall nicht derart schwerwiegend erscheine, dass er eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht erlauben würde, könne nicht gefolgt werden. Die Würde des Menschen sei unantastbar, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, unabhängig vom konkreten Wohnumfeld oder sonstigen Umständen. (…) Vielmehr müsse dem Vermieter auch zum Schutz der bedrohten Mieter in diesem Fall die Möglichkeit eröffnet werden, das Mietverhältnis mit dem störenden Mieter durch eine sofortige Kündigung zu beenden.

Den gesamten Sachverhalt finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171206036&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 14.12.2017 · Kategorien: Arbeitsrecht, Sozialrecht

Anerkennung eines Arbeitsunfalles bei Schlägen durch Kollegen auf dem Heimweg

Wie das vorgenannte Verfahren, geht es auch um eine körperliche Auseinandersetzung unter Arbeitnehmern.

Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass ein Arbeitsunfall vorliegen kann, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Heimweg von der Arbeit mit Kollegen über betriebliche Vorgänge in Streit gerät und zusammengeschlagen wird. (Entscheidung vom: 22.11.2017, Aktenzeichen: L 1 U 1277/17)

Sachverhalt:
Im September 2014 fuhr der Kläger nach dem Einsatz auf einer Baustelle den Firmentransporter der Arbeitgeberin zurück nach Göppingen. Im Wagen saßen mehrere Kollegen, die nach dem Arbeitstag auf der Baustelle verschwitzt waren und es kam zum Streit, ob man wegen der „schlechten Luft“ die Fenster öffnen oder besser die Zugluft vermeiden solle. Im Verlauf dieses Streites, in dem auch beleidigende Worte fielen, wurde das Fenster durch einen Kollegen mehrmals geöffnet und wieder geschlossen. Als dieser Kollege schließlich vom Kläger abgesetzt wurde, eskalierte die Situation, als der Kollege die Beifahrertüren öffnete und der Kläger ausstieg, um diese wieder zu schließen. Der Kollege griff dann den Kläger an und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Dann versetzte er dem am Boden liegenden Kläger noch mit dem mit einer Stahlkappe bewehrten Schuh einen Tritt in den Kopfbereich. Hierdurch erlitt der Kläger eine Schädelprellung sowie Hautabschürfungen am Außenknöchel und Daumen rechts. Der Täter wurde später vom AG Göppingen wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufsgenossenschaft hörte die Arbeitnehmer mit dem von ihr für solche Fälle entwickelten „Fragebogen Streit“ an, lehnte anschließend gegenüber dem Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab und stellte sich auf den Standpunkt, der Streit sei nicht aus betrieblichen Gründen, sondern aus persönlichen bzw. kulturellen Differenzen eskaliert, da der Täter aus der Türkei, der Kläger aus dem Kosovo stammt.

Entscheidung:
Das LSG Stuttgart hat dem Kläger Recht gegeben und die Berufsgenossenschaft verpflichtet, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts steht auch der (direkte) Nachhauseweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung. Dieser Versicherungsschutz aus der Wegeunfallversicherung sei nicht unterbrochen worden. Das versicherte Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte sei die maßgebliche Ursache für die Einwirkungen durch den Täter gewesen, der den Kläger durch seine Intervention habe daran hindern wollen, die Fahrzeugtüren zu schließen, um dann unverzüglich die Fahrt nach Hause fortzusetzen. Die Ursachen des Streits seien nicht im privaten Bereich begründet gewesen, sondern in der versicherten Tätigkeit des Klägers als Fahrer: Der Kläger und der Kollege hätten zuvor darüber gestritten, ob das Fenster wegen unangenehmer Gerüche durch die verschwitzte Arbeitskleidung geöffnet oder wegen der Erkältungsgefahr durch Zugluft geschlossen gehalten werden sollte und wer dies zu bestimmen habe. Außerdem sei der Täter aufgebracht darüber gewesen, dass zunächst ein dritter Kollege und nicht er vom Kläger nach Hause gebracht worden sei. In der Straftat habe der unmittelbar vorangegangene Streit über Themen mit konkretem Bezug zur versicherten Tätigkeit nachgewirkt. Zwar habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt sein Fahrzeug angehalten und sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, aber nur deshalb, um die vom Täter zuvor geöffneten Türen zu schließen, ohne dass er dafür den öffentlichen Verkehrsraum habe verlassen müssen. Es habe sich um eine Verrichtung gehandelt, die notwendig gewesen sei, damit der restliche Weg habe zurückgelegt werden können, also nicht um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Der Kläger habe nur seinen Heimweg fortsetzen und zu diesem Zweck die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wiederherstellen wollen, indem er versucht habe, auch die letzte Fahrzeugtür auf der Beifahrerseite zu schließen, woran der Täter ihn zu hindern versucht habe, was schließlich in die von diesem begangene Körperverletzung gemündet sei.

Nachzulesen ist der Fall hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171205953&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Ist es ein Arbeitsunfall, wenn man sich während einer Schläger am Arbeitsplatz verletzt?

Ein etwas kurioser Fall, den ich nicht unerwähnt sein lassen möchte.

Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der Kollegen tätlich angreift und sich dabei selbst verletzt, nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für sich beanspruchen kann. (Aktenzeichen: L 1 U 1504/17, Entscheidung vom: 22.November 2017)

Sachverhalt:
Im November 2015 kam es am Arbeitsplatz, ein Warenlager eines mittelständischen Betriebes, zu einer hitzigen Diskussion über die Arbeitsabläufe zwischen dem Kläger und einem Kollegen. Etwa eine halbe Stunde später eskalierte die Situation erneut. Es kam zu wechselseitigen Beschimpfungen und provozierenden Gesten. Der Kläger verließ seinen Arbeitsplatz, rannte mit gesenktem Kopf auf den Kollegen zu und stieß diesem absichtlich seinen Kopf mit großer Wucht in den Rumpf, worauf beide zu Boden gingen. Der Angreifer zog sich bei dem Kopfstoß und anschließendem Sturz einen Halswirbelbruch zu; der Kollege eine Rippenprellung.

Entscheidung:
Nach Auffassung des Landessozialgerichts lassen sich die Verletzungen nach ärztlicher Einschätzung nur durch den mit Wucht ausgeführten Kopfstoß erklären, weshalb der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft ist. Indem der Kläger seinen Arbeitsplatz verlassen habe, um den Angriff auf den Kollegen auszuführen, habe er den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen. Zwar könne die Klärung eines Disputes bzw. das Austragen eines über betriebliche Pflichten und betriebliches Verhalten bestehenden Konfliktes durchaus auch im betrieblichen Interesse liegen. Hier sei es dem Kläger aber gar nicht mehr wesentlich um die Klärung des ca. 30 Minuten zurückliegenden Konfliktes um die Arbeitsabläufe gegangen, sondern nur noch darum, dem Kollegen den Kopf in den Bauch zu rammen, um ihn so umzuwerfen. Ein solches Verhalten könne selbst dann, wenn im Warenlager ein „rauer Ton“ geherrscht habe und wechselseitige Beleidigungen zwischen dem Kläger und dem Kollegen immer wieder vorgekommen seien, nicht mehr als betriebsdienlich angesehen werden. Eine körperliche Attacke vermöge das kollegiale Verhältnis so zu stören, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei, außerdem sei mögliche Folge solchen Handelns eine Arbeitsunfähigkeit des Opfers, die ebenfalls in keinster Weise im betrieblichen Interesse liege.

Nachzulesen ist es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171205952&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Haftungsfragen bei Kollision in einer Waschstraße

Schäden aus Unfällen und Beschädigung in einer Waschstraße sind schwierig in der Beweislast. Das Landgericht Kleve hat dazu entschieden. Es entscheid, dass der Fahrer im Falle eines Unfalls in einer automatisierten Waschstraße auch dann haftet, wenn das hinter ihm stehende Fahrzeug nicht selber auffährt, sondern auf dem Förderband bremst, dadurch ausschert und erst das dritte Fahrzeug dem Kläger auffährt. (LG Kleve, Entscheidung vom 23.Dezember 2016, Aktenzeichen: 5 S 146/15)

Nach Auffassung des Landgerichts haftet der erste Fahrer aufgrund der Betriebsgefahr seines Autos. Sei ein Auto in Betrieb, hafte der Fahrer bzw. der Halter immer, wenn andere geschädigt werden. Hier sei das Auto auch „in Betrieb“ gewesen, obwohl es am Ende der Waschstraße nicht angesprungen sei. Während es ausgeschaltet auf dem Förderband stehe, sei es nicht in Betrieb, jedoch dann, wenn es von diesem heruntergeschoben werde. Meist fordere auch eine Ampel den Fahrer auf, loszufahren. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, da dieser nur bremste, um dem Vordermann nicht aufzufahren.

Das Urteil können Sie hier lesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171205982&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 06.12.2017 · Kategorien: Allgemein, Lebensmittelrecht

Bio Eier Produktion: besteht eine Kennzeichnungspflicht

Das VG Magdeburg hat entschieden, dass nicht dieselbe Printmaschine für die Kennzeichnung von Bio-Eiern und Eiern aus konventioneller Produktion genutzt werden darf. (Entscheidung vom 28.November 2017, Aktenzeichen: 1 A 874/14 MD)

Der Kläger, ein Produzent von Ökoeiern, wollte die Kennzeichnung dieser Produkte auf derselben Anlage durchführen, auf der auch Eier aus konventioneller Produktion eines anderen Betriebes markiert werden.

Das VG Magdeburg hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die gemeinsame Nutzung einer Printmaschine für die Kennzeichnung von Bio-Eiern und solchen aus konventioneller Produktion rechtlich unzulässig. Es bestehe die Gefahr der Vermischung der Produkte. Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung sei dadurch nicht sichergestellt.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Magdeburg gestellt werden.

Den Link zur Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171205903&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 01.12.2017 · Kategorien: Allgemein

Achtung!!!

Aus aktuellem Anlass muss mitgeteilt werden, dass wegen Nichteinhaltung zugesagter Anschlussfristen, die Faxnummer bis einschließlich 8.Januar 2018 nicht erreichbar ist. Bitte nutzen Sie in dringenden Fällen die E-Mail Adresse! Vielen Dank.


Vom 27.11.2017 · Kategorien: Allgemein, Verkehrsrecht

Zwangsstillegung eines Kraftfahrzeugs

Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein Pkw von der Zulassungsbehörde von Amts wegen abgemeldet werden kann, wenn der Halter die Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt. (Aktenzeichen:5 K 344/17.KO, Entscheidung vom 3.November 2017)

Der Kläger ist der Ansicht, die Zwangsstilllegung seines Kraftfahrzeugs sei schon deshalb rechtswidrig, weil die behaupteten Steuerschulden nicht bestünden. Das Hauptzollamt habe von ihm geleistete Zahlungen nicht ordnungsgemäß verbucht.

Das VG Koblenz hat die Klage des Kraftfahrzeughalters abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Zwangsstilllegung des Kraftfahrzeugs des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe die Zulassungsbehörde bei Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer auf Antrag des Hauptzollamtes das betroffene Fahrzeug von Amts wegen abzumelden. Dabei obliege es der Beklagten nicht, die vom Hauptzollamt angegebenen Steuerschulden dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Streitigkeiten bezüglich der Steuerschuld seien ausschließlich zwischen dem Steuerschuldner und dem Hauptzollamt zu klären.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105799&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Strafvollzug: Schmerzensgeldanspruch wegen fehlerhafter Begutachtung

Das OLG Saarbrücken hat einem Mann, der aufgrund einer fehlerhaften Begutachtung 22 Monate unschuldig in Haft saß, ein Schmerzensgeld von 60.000 Euro zugesprochen.

Das OLG Saarbrücken hat die Begutachtung durch die Beklagte im Strafprozess unter Berücksichtigung der umfangreichen und vom Oberlandesgericht für in jeder Hinsicht überzeugend erachteten Ausführungen des zweitinstanzlich beauftragten Sachverständigen als grob fahrlässig fehlerhaft eingestuft. Bei der Erhöhung des erstinstanzlich zugesprochenen Schmerzensgeldes von ursprünglich 50.000 Euro auf jetzt 60.000 Euro fielen als besondere, den Kläger massiv belastende Umstände der mit der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs der Pflegetochter verbundene Makel, die Umstände der Inhaftierung für insgesamt 683 Tage in verschiedenen Justizvollzugsanstalten und die erst Ende 2013 – dann allerdings umfassend – erfolgte Rehabilitierung ins Gewicht.

Das Urteil kann man hier lesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105804&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 22.11.2017 · Kategorien: Reiserecht:, Verbraucherrecht

Hotelüberbuchung: Recht auf Reisepreisminderung

Der BGH hatte sich mit dem Anspruch auf Entschädigung zu befassen, wobei die Reisenden vorübergehend in einem schlechteren als dem gebuchten Hotel untergebracht wurden. (Entscheidung vom21.November 2017, Aktenzeichen: X ZR 111/16)

Die Kläger begehren von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB.

Der BGH hat entschieden, dass die Revision der Beklagten nicht begründet ist. Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht bereits in der Unterbringung der Kläger in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung, das jedoch nicht das von den Klägern gebuchte war, einen Mangel gesehen hat, der für die betreffenden Urlaubstage zu einer Verringerung des geschuldeten Reisepreises um 10% führt.

Nach Auffassung des BGH entsprach der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung nämlich nicht dem Wert der gebuchten. Wie etwa „Fortuna-Reisen“ zeigten, bei denen der Reiseveranstalter Einzelheiten der Reise wie das Hotel nachträglich bestimmen darf, zahle der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch dafür, dass er diese Auswahl nach seinen persönlichen Vorlieben selbst treffe und gerade nicht dem Reiseveranstalter überlasse.

Die Revision der Kläger, mit der sie sich dagegen wenden, dass ihnen die Vorinstanzen eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit versagt hätten, ist hingegen begründet. Der BGH hat insoweit das Berufungsurteil aufgehoben und den Klägern eine Entschädigung i.H.v. 600 Euro zugesprochen.

Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB voraussetzt, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Ob dies der Fall sei, hänge aber nicht davon ab, ob die Minderung des Reisepreises wegen Mängeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises übersteige.

Im Streitfall habe das Berufungsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu Unrecht verneint. Es habe angenommen, dass die ersten drei von zehn Urlaubstagen ihren Zweck weitgehend nicht erfüllen konnten, weil die schwerwiegenden hygienischen Mängel des den Klägern zunächst zur Verfügung gestellten Hotelzimmers den Aufenthalt in diesem „schlechthin unzumutbar“ gemacht hätten und der Tag des Umzugs in das gebuchte Hotel im Wesentlichen nicht zur Erholung dienen konnte; es habe den anteiligen Reisepreis für diese Tage deshalb als um 70 bzw. 100% gemindert angesehen. Auch wenn die verbleibenden Tage von den Klägern uneingeschränkt für den Strandurlaub genutzt werden konnten, werde bei einer derart weitgehenden Entwertung eines Teils der nach Wochen oder Tagen bemessenen Urlaubszeit diese teilweise „nutzlos aufgewendet“ und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105775&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 14.11.2017 · Kategorien: Tierrecht

in Verwahrung genommene Tiere dürfen veräußert werden

Das Verwaltungsgericht in Gießen hat entschieden, dass die wegen massiver Haltungsmängel bereits beschlagnahmten Tiere mehrerer Tierhalter verkauft werden und sie künftig keine Tiere mehr halten dürfen. (Entscheidung vom 30.Oktober 2017, Aktenzeichen: 4 L 7597/17.GI, 4 L 7799/17.GI, 4 L 7803/17.GI)

Mehrere Tierhalter wandten sich mit Eilanträgen gegen eine Verfügung des Veterinäramtes, mit der ihnen das Halten und eigenständige Betreuen von Tieren untersagt und zudem die sofortige Veräußerung der ihnen bereits fortgenommenen Pferde, Schafe und Ziegen angeordnet wurde.

Das VG Gießen hat die Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist durch die ausführlich belegten Feststellungen der Amtstierärztin anlässlich mehrerer Kontrollen ausreichend nachgewiesen, dass die von den Antragstellern gehaltenen Tiere nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sind und die Antragsteller durch die unzureichende Haltung und Versorgung den Tieren Leiden und erhebliche Schäden zugefügt haben. Auch ergebe sich aus den amtstierärztlichen Stellungnahmen, dass die Mängel nicht nur ein einmal aufgetretenes oder befristetes Problem seien. Es seien derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsteller zukünftig in der Lage sein könnten, den Tieren saubere Lebensmöglichkeiten und Auslauf zu bieten, ausreichend Futter in der erforderlichen Qualität bereitzustellen und eine tierärztliche Versorgung der Tiere zu ermöglichen.

Außerdem sei es recht- und verhältnismäßig, die beschlagnahmten Tiere bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu veräußern. Denn die den Antragstellern weggenommenen Pferde, Ziegen und Schafe könnten auch nach Auffütterung und tierärztlicher Behandlung nicht an diese zurückgegeben werden. Außerdem sei ein Verbleib in einem Tierheim bei Tieren dieser Art in der Regel ausgeschlossen. So bliebe ansonsten nur die teure Unterbringung in anderweitigen privaten Ställen oder geeigneten landwirtschaftlichen Betrieben, wo die Unterbringung dauerhaft oder jedenfalls für längere Zeit auf Kosten des Landkreises erfolgen müsste. Die dabei zu erwartenden erheblichen Aufwendungen müsse die öffentliche Hand, mithin der Steuerzahler, aber nicht auf unabsehbare Zeit tragen, wenn nicht der Tierhalter eine Sicherheit für die Kosten anbiete oder aufbringe, was hier nicht erfolgt sei.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105695&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 10.11.2017 · Kategorien: Allgemein

Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne: Höhe der Verbandsstrafe

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist. (Entscheidung vom 09.November 2017, Aktenzeichen: VII ZR 62/17)

Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergie-Stadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 09.02.2014. Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe i.H.v. 50.000 Euro sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 Euro für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher von der Klägerin getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 Euro, die die Klägerin zahlte. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz i.H.v. 30.000 Euro.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 22.09.2016 (VII ZR 14/16) hat der BGH dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nunmehr zur Zahlung von 20.340 Euro verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 Euro erreichen wollte, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BGH ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, wonach die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs sich danach bemisst, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen hat. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 Euro: 118.000 Euro, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 Euro, 20.000 Euro, 38.000 Euro und 40.000 Euro (nur letztere den Beklagten betreffend), zusammen also 118.000 Euro für angemessen erachtet wurden, wovon 60.000 Euro tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des Beklagten also 40.000 Euro/118.000 Euro von 60.000 Euro = 20.340 Euro (aufgerundet).

Das Urteil kann hier nachgelesen werden. https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105680&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jspDie Richtung des BGH ist zu begrüßen!


Vom · Kategorien: Mietrecht

Formularvertragliche Verlängerung von Gewährleistungsansprüche

Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter die in § 548 Absatz 1 BGB geregelte sechsmonatige Verjährung seiner gegen den Mieter gerichteten Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache durch formularvertragliche Regelungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) nicht verlängern kann. (Entscheidung vom 08.November 2017, Aktenzeichen: VIII ZR 13/17)

Der BGH hat entschieden, dass eine Regelung in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Die unangemessene Benachteiligung des Mieters i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entfalle schließlich nicht dadurch, dass die streitgegenständliche Klausel spiegelbildlich eine Verlängerung auch seiner Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung vorsehe. Denn auch die spiegelbildliche Verlängerung beider Verjährungsfristen ändere nichts an dem berechtigten und zentralen Interesse des Mieters an einer möglichst kurzen, an die Rückgabe der Mietsache anknüpfenden Verjährungsfrist – zumal den in § 548 Abs. 1 BGB genannten Ersatzansprüchen des Vermieters eine große praktische Bedeutung zukomme, während Streitigkeiten über Wegnahme von Einrichtungen und Aufwendungsersatz des Mieters (§ 548 Abs. 2 BGB) deutlich seltener vorkommen dürften.

Zu lesen ist das Urteil hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105661&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht

VW Abgasskandal: Neues Urteil des LG Dresden

Das Landgericht in Dresden hat die Klage eines Verbrauchers negativ beschieden. Das Verfahren wurde als sog. „Pilotverfahren“ angesehen. Die Begründung des Gerichts ist nachvollziehbar.

Ein Skoda-Händler muss für ein bei ihm gekauftes und von der VW-Abgas-Affäre betroffenes Fahrzeug kein Neufahrzeug liefern, sondern es muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen, also das angebotene Update durchzuführen.

Erst wenn diese Nachbesserung in der Regel nach dem zweiten Versuch gescheitert sei (§ 440 Satz 2 BGB), könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Rücknahme des Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die bisherige Nutzung verlangen, so das LG Dresden.

 

In dem entschiedenen Fall sei der VW-Konzern vom Kläger nicht in Anspruch genommen worden, so dass das LG Dresden über eventuelle Ansprüche gegen diesen noch nicht zu entscheiden gehabt hätte. Es habe jedoch am gleichen Tag zwei weitere Fälle verhandelt, in denen es auch um Ansprüche gegen den VW-Konzern gehe. In diesen weiteren Fällen werde voraussichtlich am 21.11.2017 um 14.30 Uhr eine Entscheidung verkündet werden. (LG Dresden, Aktenzeichen: 7 O 1047/16 , Entscheidung vom: 08.November 2017)

Lesen Sie es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105662&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 04.11.2017 · Kategorien: Arbeitsrecht

befristete Arbeitsverträge von Fußballspielern

Das ArbG Köln hat entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der Regionalliga und einem Berufsfußballspieler zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. (Entscheidung vom: 19.Oktober 2017, Aktenzeichen: 11 Ca 4400/17)

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln war die Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs wirksam. Die „Eigenart der Arbeitsleistung“ rechtfertige ungeachtet der geringeren Verdienstmöglichkeiten auch in der Regionalliga die Befristung.

Wenn die Befristungsdauer über zwei Jahre hinausgehe, bedürfe es zur Wirksamkeit der Befristung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG eines sachlichen Grundes. Das LArbG Mainz hatte sich zuletzt in einem Urteil vom 17.02.2016 (4 Sa 202/15) mit der Frage zu befassen, inwieweit bei dieser rechtlichen Hürde die Besonderheiten des Profifußballs zu berücksichtigen sind. Anders als die Vorinstanz (ArbG Mainz, Urt. v. 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14) nahm das LArbG Mainz an, dass ein sachlicher Grund für die Befristung aufgrund der Besonderheiten im Rechtsverhältnis zwischen einem Bundesliga-Verein und einem Lizenzspieler gegeben sei. Dieser Rechtsstreit ist derzeit beim BAG anhängig (7 AZR 312/16).

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105612&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Verkehrsrecht

Absehen von Regelfahrverbot bei Blasenschwäche

Das OLG Hamm hat in einem mittlerweile rechtskräftigen Beschluss entschieden, dass die Blasenschwäche eines Autofahrers ausnahmsweise einen Grund darstellen kann, von einem Regelfahrverbot wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abzusehen. (Entscheidung vom: 10.Oktober 2017, Aktenzeichen: 4 Rbs 326/17)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts weist die Begründung des angefochtenen Urteils zum Rechtsfolgenausspruch einen Erörterungsmangel zulasten des Betroffenen auf. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch eine besondere körperliche Disposition des Betroffenen bedingt und der ursächlich für die Geschwindigkeitsüberschreitung sei, einen Grund darstellen könne, vom Regelfahrverbot abzusehen. Dies sei aber keineswegs der Normalfall. Der bloße Umstand einer bestimmten körperlichen Disposition reiche insoweit noch nicht, andernfalls erhalte der betroffene Personenkreis gleichsam einen „Freibrief“ für pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr. Grundsätzlich müsse ein Betroffener mit einer solchen körperlichen Disposition seine Fahrt entsprechend planen, gewisse Unwägbarkeiten (wie etwa Stau, Umleitungen etc.) in seine Planungen einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen oder ggfls. auf anfänglich aufgetretenen Harn- oder Stuhldrang rechtzeitig reagieren, damit ihn ein starker Drang zur Verrichtung der Notdurft nicht zu pflichtwidrigem Verhalten verleite. Ausgehend hiervon müsse der Bußgeldrichter die näheren Umstände einer solchen Fahrt auch in die Erwägungen zur Rechtsfolgenbemessung einbeziehen, was das angefochtene Urteil im vorliegenden Fall nicht erkennen lasse.

Bei der erneuten Verhandlung der Bußgeldsache werde der Tatrichter die Umstände zu berücksichtigen haben, unter denen sich der Betroffene zu der Fahrt entschlossen habe, und zu klären haben, wie der Betroffene auf seinen Harndrang während der Fahrt habe reagieren können. Weiter werde auch zu prüfen sein, ob das Auftreten eines dringenden Harndrangs eine Situation sei, in welche der Betroffene häufiger komme. In diesem Fall müsse er sich hierauf entsprechend einstellen und es würde das Maß seiner Pflichtwidrigkeit gerade zu erhöhen, wenn er gleichwohl ein Fahrzeug führe, obwohl er – wie er selbst angegeben habe – wegen quälenden Harndrang so „abgelenkt“ gewesen sei, dass er der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Beachtung mehr habe schenken können.

Der Link zum Urteil ist hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105614&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 30.10.2017 · Kategorien: Allgemein, Vertragsrecht

LG Köln: Schadensersatz für Zuschlagspreise bei verschiedenen Auktionen

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Auktionshaus, das ein antikes Gefäß für den Eigentümer versteigert hat, keinen Schadensersatz leisten muss, obwohl das Gefäß bei einer weiteren Auktion einen deutlich höheren Preis erzielt hat. (Entscheidung vom 05.Oktober 2017, Aktenzeichen: 20 O 59/16)

Nach Auffassung des Landgerichts kann letztlich keine der dem Auktionshaus vorgeworfenen Pflichtverletzungen festgestellt werden. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger habe den angesetzten Schätzpreis zwar für niedrig, jedoch noch für vertretbar gehalten. Auch sei nicht unbedingt davon auszugehen, dass ein höherer Schätzwert auch zu einem höheren Zuschlagspreis geführt hätte. Eine zunächst falsche Angabe im Katalog sei noch rechtzeitig vor der Auktion korrigiert worden, so dass sich dieser Fehler auf den Zuschlagspreis nicht ausgewirkt habe. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Angabe der Herkunft des Gefäßes aus dem Familienbesitz des Klägers eine Auswirkung auf den Zuschlagspreis der Auktion im Dezember 2014 gehabt hätte oder es auf den in London erzielten Preis gehabt hätte. Der Unterschied in den erzielten Zuschlagspreisen habe sich daher insgesamt nicht auf einen Fehler des vom Kläger beauftragten Auktionshauses zurückführen lassen, so dass ein Schadensersatzanspruch ausscheide.

Nachzulesen unter dem Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005589&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Strafrecht, Verbraucherrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht

Pflicht zur Erbringung von Vollbeweis bei Kfz-Diebstahl

Das LG Coburg hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistungen erhält, wenn schwerwiegende Zweifel an dessen Redlichkeit bestehen und er den vollständigen Beweis für einen behaupteten Kfz-Diebstahl nicht führen kann. (Entscheidung vom 08.Dezember 2016, Aktenzeichen: 22 O 95/16).

 

Das Urteil liest man hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005584&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 27.10.2017 · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht, Verkehrsrecht

Die Rechtsschutzversicherung muss zahlen beim VW Agbasskandal

Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom sogenannten VW-Abgasskandals betroffenen Autokäufers gegen die Herstellerin Volkswagen AG hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und die Rechtsschutzversicherung daher leisten muss. (Entscheidung vom I-4 U 87/17, Aktenzeichen: 21.September 2017)

Der aus Sachsen stammende Käufer eines vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen VW-Sharan begehrte von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Rechtsschutzversicherung abgelehnt mit dem Hinweis, es bestünden für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei.

Das OLG Düsseldorf hat seine Absicht mitgeteilt, die Berufung des Rechtsschutzversicherers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht der Versicherung von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auszugehen. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).

Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die Herstellerin auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Ihm sei es nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten. Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre. Im Übrigen sei es Sache des Autokäufers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle. Dies sei von seinem Versicherungsvertrag gedeckt.

Nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts wurde die Berufung zurückgenommen. Das Urteil erster Instanz ist damit rechtskräftig.

 

Das Urteil finden Sie mit Nachweisen hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005564&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht

Insolvenzanfechtung: Rückforderung einer Ausbildungsvergütung

Das BAG hat entschieden, dass ein Auszubildender, der eine ihm zustehende Ausbildungsvergütung unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt hat, die Vergütung im Wege der Insolvenzanfechtung an die Masse zurückgewähren muss, wenn die Zahlungen nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. (Entscheidung vom 26.Oktober 2017, Aktenzeichen: 6 AZR 511/16)

Nach Auffassung des BAG können Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer und Auszubildende, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen (inkongruente Deckung), vom späteren Insolvenzverwalter gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne weitere Voraussetzungen zur Masse zurückgefordert werden (Insolvenzanfechtung), wenn die Zahlungen nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat.

Nachzulesen hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005565&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 23.10.2017 · Kategorien: Verbraucherrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht

Vertragshändler haftet nicht für Täuschungshandlung des Autoherstellers

Das Oberlandesgericht in Koblenz hat in seinem ersten Urteil zum sogenannten Diesel-Abgasskandal entschieden, dass dem Vertragshändler eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht zuzurechnen ist. (Entscheidung vom 28.September 2017, Aktenzeichen: 1 U 302/17)

Unstreitig ist die Klägerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht durch die Beklagte und ihre Mitarbeiter getäuscht worden. Die Beklagte hatte ebenso wie die Klägerin erst durch die mediale Berichterstattung von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Soweit die Klägerin sich auf eine Täuschung der Kunden durch die Volkswagen AG gestützt habe, wäre eine solche Täuschung durch den Fahrzeughersteller der Beklagten nicht zuzurechnen. Es greife auch insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers sei, der die Sache an den Kunden verkaufe. Der Hersteller sei im Regelfall – so wie hier – nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen. Im Streitfall habe auch die Stellung der Beklagten als Vertragshändlerin hieran nichts geändert. Bei der Beklagten handele es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließe. Sie trage das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Die Beklagte habe auch gegenüber der Klägerin keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Die Klägerin konnte daher den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten. Da nach alledem auch eine schuldhafte Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte und eine Zurechnung auch insoweit nicht erfolgt, war auch kein Anspruch auf Schadensersatz begründet.

Die Entscheidung ist insofern richtig und konsequent, weil der Händler, soweit es nicht nachgewiesen ist, auch kein Wissen hatte, das er dem Käufer vorgehalten hat. Es liegt damit keine Täuschungsabsicht vor, die den Anspruch rechtfertigen würden.

Das Urteil finden Sie, mit Sachverhalt, hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005514&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 20.10.2017 · Kategorien: Arbeitsrecht

Wiedereinstellung nach Betriebsübergang in Kleinbetrieben

Vorliegend geht es in einem Revisionsverfahren gegen ein Urteil des LArbG Düsseldorf um den Anspruch auf Wiedereinstellung bei Betrieben, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fallen.

Das BAG hat entschieden, dass ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen kann, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Nach Auffassung des BAG kann ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben könne, habe vorliegend keiner Entscheidung bedurft. Der Kläger hätte einen solchen Anspruch erfolgreich nur gegenüber der vormaligen Beklagten zu 1., die den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers zunächst weitergeführt hatte, verfolgen können. Seine gegen die vormalige Beklagte zu 1. gerichtete Klage war aber rechtskräftig abgewiesen worden.

Urteil ist unter dem nachstehenden Link nachzulesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005507&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 18.10.2017 · Kategorien: Tierrecht

Unternehmereingenschaft eines Reitlehrers

Der BGH hat entschieden, dass ein Reitlehrer und Pferdetrainer, der ein zuvor ausschließlich für private Zwecke erworbenes und ausgebildetes Dressurpferd verkauft, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Unternehmer anzusehen ist und der Käufer sich nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen kann. (Entscheidung vom 18.Oktober 2017, Aktenzeichen: VIII ZR 32/16)

Problematisch war hier, neben der Sachmangelhaftung, die Feststellung, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und damit die Beweislastumkehr des § 476 BGB greift.

Der BGH hat entschieden, dass der Beklagte nicht als Unternehmer anzusehen ist und der Kläger sich ihm gegenüber nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen kann. Überdies hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und dahingehend fortentwickelt, dass auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd Abweichungen von der physiologischen (Ideal-)Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen, solange die Vertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben.

Nach Auffassung des BGH, wird, wie bereits in der Vergangenheit entschieden wurde (BGH, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06 – NJW 2007, 1351), die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln könnte, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. Ebenso wenig gehöre es zur üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspreche. Ein Käufer könne redlicherweise nicht erwarten, ein Tier mit „idealen“ Anlagen zu erhalten, sondern müsse vielmehr im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweise, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich seien.  Ohne eine – vom Oberlandesgericht im vorliegenden Fall zu Unrecht bejahte – Vereinbarung über die Beschaffenheit habe der Verkäufer allerdings nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank sei und sich nicht in einem Zustand befinde, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es alsbald erkranken werde.

Da nach alledem ein Mangel des Dressurpferdes aufgrund des Röntgenbefundes nicht in Betracht komme, könnten allenfalls die vom Kläger behaupteten diversen „Rittigkeitsprobleme“ (Lahmheit, Schmerzen, Widersetzlichkeit) einen solchen begründen. Dies gelte allerdings nur dann, wenn sie bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden gewesen und nicht erst danach aufgetreten seien, hervorgerufen etwa (so die Behauptung des Beklagten) durch eine falsche reiterliche Behandlung auf Seiten des Käufers. Hierzu bedürfe es weiterer Feststellungen des Oberlandesgerichts. In diesem Zusammenhang könne dem Kläger – entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts – die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht zugutekommen. Denn diese Vorschrift gelte nur für Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer bewegliche Sachen kaufe (sog. Verbrauchsgüterkäufe). An einer Unternehmereigenschaft des Beklagten habe es vorliegend jedoch gefehlt, denn er habe bei diesem Verkauf des Dressurpferdes nicht „in Ausübung“ seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdeausbilder gehandelt. Vielmehr habe er das Pferd zuvor ausschließlich zu privaten Zwecken ausgebildet und trainiert, so dass ein Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit allenfalls äußerlicher Natur gewesen sei.

Die Entscheidung mit Angabe der Vorinstanzen, kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005488&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Mietrecht

Mietrecht: Betriebskostenabrechnung und haushaltsnahe Dienstleistungen

Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Vermieter in einer Betriebskostenabrechnung bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln muss, dass der Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann. (Entscheidung vom 18.Oktober 2017, Aktenzeichen: 18 S 33/16)

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das LG Berlin hat den Vermieter verpflichtet die Betriebskostenabrechnung so erstellen, dass bestimmte Nebenkosten sowie Kosten für Frisch- und Schmutzwasser nach einzelnen Beträgen und zugrunde liegenden Leistungen aufgeschlüsselt werden.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden mit Gründen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005491&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 16.10.2017 · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht, Vertragsrecht

wann ist eine Tätowierung mangelhaft und gibt es einen Anspruch auf Schmerzensgeld?

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Tätowiererin einer Kundin den Preis für das Stechen eines Tattoos erstatten, sowie Schmerzensgeld und für sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung zahlen muss. (Aktenzeichen: 132 C 17280/16, Entscheidung vom 13.April 2017)

Das AG München hat die Beklagte auf Zahlung von 1.000 Euro Schmerzensgeld sowie zur Rückzahlung von 100 Euro verurteilt und festgestellt, dass der Klägerin von der Beklagten sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung zu ersetzen sind.

Nach Auffassung des Amtsgerichts bezieht sich die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Die Beklagte habe die Klägerin in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt, indem sie das Tattoo mangelhaft erstellt habe. Das Gutachten des hinzugezogenen Sachverständigen werde im Urteil wie folgt wiedergegeben: „(…) bei dem streitgegenständlichen Tattoo seien handwerkliche und gestalterische Mängel aber unübersehbar, wie etwa unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien, uneinheitliche Abstände zwischen den Buchstaben, teilweise zu eng, so dass ein Wort unleserlich würde; die Namen seien völlig unscharf, was wohl an einer mehrfachen Nachbesserung der Konturlinie liegen würde.“ Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen mache ein professioneller Tätowierer – worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben falle – derartige Fehler nicht; das Tattoo entspreche damit gerade nicht der Qualität, die die Klägerin habe erwarten dürfen. Die entsprechenden Mängel seien angesichts der deutlichen Angaben des Sachverständigen auch nicht durch die mangelhafte Pflege der Klägerin begründet, sondern allein durch die Beklagte.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005462&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 11.10.2017 · Kategorien: Mietrecht

Kündigungsgrundverbrauch bei vorheriger Abmahnung

Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass auf Vorfälle, die bereits Gegenstand einer notwendigen Abmahnung waren, eine Kündigung nicht mehr gestützt werden kann. (Entscheidung vom 15.Juli 2016, Aktenzeichen: 46 C 144/16)

 

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist aus zwei Gründen zu Gunsten des Mieters zu entscheiden. Zum einen habe der Vermieter nach der Abmahnung nicht ein erneutes Fehlverhalten des Mieters in der Kündigung benannt. Vielmehr habe er die Abmahnung und die Kündigung auf die gleichen Vorfälle aus der jüngsten Vergangenheit gestützt. Dies sei aber gerade nicht zulässig. Denn die Abmahnung solle dem Mieter sein Fehlverhalten vor Augen halten und ihm dadurch die Möglichkeit geben, sich in Zukunft zu ändern.

Darüber hinaus müsse sich der Vermieter entscheiden: Ist das an den Tag gelegte Verhalten so erheblich, dass er das Mietverhältnis beenden will? Oder nur so erheblich, dass er einen solchen weiteren Verstoß nicht hinnehmen kann? Es sei daher nur eine Kündigung oder eine Abmahnung möglich. Alleine aus diesem Grunde habe der Mieter nicht räumen müssen. Hinzu komme in diesem speziellen Fall, dass der Mieter aufgrund seiner Krankheit gar nicht in der Lage gewesen sei, über sein Verhalten zu bestimmen (Schizophrenie). Es habe ihm daher auch nicht vorgeworfen werden können. Auch dies habe hier zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt, wobei ein Verschulden des Mieters nicht zwingend erforderlich sei. Es sei hier eine Wertung im Einzelfall vorzunehmen.

Nachzulesen ist der Fall mit Tatbestand hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005423&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Mietrecht

umlagefähige Betriebskosten bei Begrünung eines Daches

Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass Dachbegrünungskosten keine umlagefähigen Kosten der Pflege und Unterhaltung einer Gartenanlage darstellen, wenn nicht von einer Verschönerung des Wohnanwesens durch das begrünte Dach ausgegangen werden kann. (Entscheidung vom 01.März 2017, Aktenzeichen: 206 C 232/15)

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist es ausschlaggebend ob die gepflegte gemeinschaftliche Gartenfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönere und deshalb geeignet sei, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern. Der Mieter müsse die gepflegte Fläche also nicht selbst nutzen können, es müsse aber zumindest ein „Wohlfühleffekt“ eintreten. Dies habe in dem zu entscheidenden Fall gerade nicht vorgelegen, da die Begrünung der Dachfläche von niemandem – auch dem Mieter – nicht wahrgenommen werden konnte. Die Dachfläche sei schlicht nicht einsehbar gewesen.

Die Entscheidung kann unter nachstehendem Link nachgelesen werden:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005421&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 06.10.2017 · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht, Vertragsrecht

„gekauft wie gesehen“ im Gebrauchtwagenkauf

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Formulierung „gekauft wie gesehen“ einen Gewährleistungsanspruch nicht ausschließt, da sie nur für solche Mängel gilt, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Damit ist es (mal wieder“ klargestellt, dass es bei dieser Formulierung kein grundsätzlicher Gewährleistungsausschluss vereinbart ist.

Sachverhalt:

Eine Frau hatte von einem Mann einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 Euro gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben mit der Maßgabe, dass der Kaufpreis zurückgezahlt wird, Zug-um-Zug. Grundlage des Anspruchs war ein erheblicher Vorschaden, der beim Kauf unbekannt war. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.
Das Landgericht hatte der Frau Recht gegeben.

Entscheidungsgründe:

Das OLG Oldenburg hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt, da nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Wagen nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden hat. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Damit sind lediglich objektiv sichtbare Mängel gemeint, die für Jedermann erkennbar sind. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt gewesen sei, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren. Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.

Die Entscheidung ist unter dem nachstehenden Link lesbar: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005397&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Vermummungsverbot beim Fußballspiel

Das OLG Hamm hat einen Fußballfan, der sich nach dem Ende eines Fußballspiels noch auf dem Stadiongelände vermummt hat, wegen Verstoßes gegen das im Versammlungsgesetz angeordnete Vermummungsverbot zu einer Geldstrafe verurteilt. (Entscheidung vom 07.September 2017, Aktenzeichen: 4 RVs 97/17)

Sachverhalt:

Der Angeklagte besuchte im Mai 2015 als Auswärtsfan das Bundesligaspiel des SC Paderborn gegen den VfB Stuttgart in der Benteler Arena in Paderborn. Nach dem Abpfiff und dem Verlassen des Stadions hielt sich der Angeklagte noch auf dem zum Stadiongelände gehörenden Gästeparkplatz bei den dort geparkten Bussen auf. Hier kam es aus einer Gruppe der auf dem Parkplatz anwesenden Anhänger des VfB Stuttgart heraus zu einem Tumult. Pyrotechnik wurde gezündet. Eingesetzte Beamte forderten die Anhänger auf, sich ruhig zu verhalten, zu den Bussen zu begeben und in diese einzusteigen. Zudem beabsichtigten die Beamten, die Personalien einzelner Anhänger festzustellen. Als der Angeklagte, welcher bereits in einen der Busse eingestiegen war, den Tumult bemerkte, maskierte er sich. Er verbarg sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube, so dass nur noch die Augenpartie zu erkennen war. Zudem zog er die Kapuze seines Sweatshirts und auch die Kapuze seiner Jacke tief ins Gesicht. So wollte er die Identifizierung seiner Person verhindern. Sodann verließ er den Bus und stellte sich den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber. Der Aufforderung der anwesenden Beamten, wieder in den Bus einzusteigen, folgte er zunächst nicht. Vielmehr schrie er die Polizeibeamten an und schlug von außen aggressiv mit der flachen Hand kräftig gegen den Bus. Andere Anhänger des VfB Stuttgart konnten ihn nach kurzer Zeit in den Bus zurückdrängen. Die Identität des Angeklagten konnte später durch eine Auswertung eines von dem Vorfall aufgezeichneten Videos festgestellt werden.

Entscheidung:
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts rechtfertigen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten zu der Geldstrafe (40 Tagessätze). Als Veranstaltungen unter freiem Himmel fielen Fußballspiele – wie auch das in Frage stehende Spiel in der Benteler Arena – unter die einschlägigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes. Bei seiner Vermummungstat sei der Angeklagte noch auf der Veranstaltung gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Fußballspiel zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits abgepfiffen gewesen sei und der Angeklagte das Stadioninnere bereits verlassen gehabt habe. Solange er sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor besuchten Spiel noch auf dem Stadiongelände selbst befunden habe, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, habe er noch an der Veranstaltung teilgenommen. Die Veranstaltung sei öffentlich gewesen, weil grundsätzlich jeder eine Eintrittskarte habe erwerben und die Veranstaltung habe besuchen können. Die Vermummung des Angeklagten sei zudem geeignet und darauf ausgerichtet gewesen, die Feststellung seiner Identität zu beeinträchtigen. Er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls so maskiert gewesen, dass nur noch seine Augenpartie zu erkennen gewesen sei.

Die Entscheidung lesen Sie hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005389&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 20.09.2017 · Kategorien: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht

Insolvenzanfechtung einer Ratenzahlungsvereinbarung

Das BAG hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter Ratenzahlungen des Insolvenzschuldners an einen Arbeitnehmer auch dann zur Masse zurückfordern kann, wenn der Zwangsvollstreckungsauftrag des Arbeitnehmers und die Ratenvereinbarung mit der Gerichtsvollzieherin weit vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind. (Entscheidung vom 20.September 2017, Aktenzeichen: 6 AZR 58/16)

Erhalte der Arbeitnehmer in der sog. „kritischen Zeit“, d.h. in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder in der Zeit danach, Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen (inkongruente Deckung), könne der Insolvenzverwalter die Zahlungen nach Maßgabe des § 131 InsO zur Masse zurückfordern (Insolvenzanfechtung). Der Arbeitnehmer könne in der kritischen Zeit, d.h. in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder in der Zeit danach, keine Leistung unter Einsatz hoheitlichen Zwanges beanspruchen, durch den er auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen des späteren Insolvenzschuldners zugreife und andere Gläubiger zurücksetze. Zahlungen, die er im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetze oder die der Arbeitgeber erbringe, um die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden (Druckzahlungen), seien deshalb inkongruent. Schließe der vom Arbeitnehmer mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher vor der kritischen Zeit eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO (bis zum 31.12.2012: § 806b ZPO), seien die darauf erfolgenden Teilzahlungen selbstständig anfechtbar.

Nach Auffassung des BAG musste der Schuldner im vorliegenden Fall, auch wenn der Vollstreckungsauftrag vor der kritischen Zeit erteilt worden war, damit rechnen, dass der Beklagte sein Einverständnis mit der Zahlungsvereinbarung widerrufen und die Zwangsvollstreckung fortsetzen wird, wenn er die Raten nicht pünktlich zahlt. Das habe den fortbestehenden Vollstreckungsdruck und damit die Inkongruenz der Zahlungen begründet.

 

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905240&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Allgemein, Sozialrecht, Tierrecht

Anspruch auf einen Blindenhund

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Blinder von seiner Krankenkasse mit einem Blindenhund und nicht nur mit einem Blindenlangstock zu versorgen ist, wenn die Orientierung durch Schwerhörigkeit zusätzlich beeinträchtigt wird.

 

Das gesamte Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905211&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 14.09.2017 · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht, Vertragsrecht

Wet-Lease Vereinbarung und Fluggastrechte

Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat. (Entscheidungen vom 12.September 2017, Aktenzeichen: X ZR 102/16 X ZR 106/16)

Nach Auffassung des BGH ist nicht das Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden, sondern das beklagte Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen, gegenüber dem der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen ist. Entsprechend dem Erwägungsgrund 7 der Fluggastrechteverordnung sollen die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführe, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt werde.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905180&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 09.09.2017 · Kategorien: Allgemein, Verkehrsrecht

Dashcam Aufzeichnung im Verfahren zulässig!

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind („Dashcam“), in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen. (Entscheidung vom 10.August 2017; Aktenzeichen: 13 U 851/17)

Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden. Es handele sich soweit ersichtlich um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage, so das OLG Nürnberg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären. Ein Verwertungsverbot ergebe sich im vorliegenden Fall weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dem Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen Normen.

Durch die Aufzeichnung werde nicht in die Intim- oder Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Sein Interesse bestehe lediglich darin, dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde. Dem stehe das Interesse des Beklagten daran gegenüber, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Dies habe Vorrang gegenüber dem sehr geringfügigen Eingriff in die Interessen des Unfallgegners daran, dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert werde.

Die Tatsache, dass außer der Aufzeichnung des konkreten Unfallgeschehens auch Aufnahmen von Fahrzeugen Dritter erfolgt seien, führe ebenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot. Es gehe im Zivilprozess ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang und nicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht in Zusammenhang stehen. Die Berücksichtigung von Drittinteressen würde zudem bei der konkreten Fallgestaltung auch deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot führen, weil diese ebenfalls nur minimal betroffen seien. Es gehe hier um Aufzeichnungen mit einer fest auf dem Armaturenbrett installierten und nach vorne gerichteten Dashcam. Die Aufnahmen richteten sich nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwa bei der Videoüberwachung oder dem Mitschnitt von Telefonaten der Fall sei. Vielmehr würden lediglich kurzzeitig und relativ klein die Bewegungen der Fahrzeuge abgebildet. Die im Fahrzeug sitzenden Personen seien praktisch nicht sichtbar.

Auch aus dem Datenschutzrecht ergebe sich nichts anderes. Nach den dortigen Rechtsgrundlagen komme es letztlich auf die gleiche Güterabwägung an, die hier zugunsten der Beklagten ausfalle. Schließlich ergebe sich ein Verwertungsverbot auch nicht aus dem Kunsturheberrecht. Es liege bereits kein „Bildnis“ vor, da die Aufzeichnungen die Person des Klägers allenfalls schemenhaft abbilden würden. Die Aufzeichnungen waren daher nach Ansicht des Oberlandesgerichts im konkreten Fall verwertbar.

Das Urteil ist sicherlich nicht zu verallgemeinern, führt aber dazu, dass die Aufzeichnungen zumindest im Zivilprozess erst einmal mit guten Gründen eingebracht werden können.

Eine ausführliche Darstellung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905129&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Verkehrsrecht

Kein Anspruch bei Lüge vor Gericht

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Lüge eines Kaskoversicherungsnehmers vor Gericht zur Widerlegung der für den Versicherungsnehmer streitenden Redlichkeitsvermutung und damit zur Abweisung der Klage führen kann. (Entscheidung vom 09.August 2017; Aktenzeichen: 20 U 184/15)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Kläger den geltend gemachten Versicherungsfall eines Diebstahles nicht bewiesen. Den Vollbeweis eines Diebstahles könne der Kläger nicht führen. Aber auch das sog. äußere Bild eines Teilediebstahles sei nicht erwiesen. Die vernommenen Zeugen hätten bereits das unversehrte Abstellen und Zurücklassen des Porsches durch den Kläger nicht beweiskräftig bestätigen können. Durch die eigenen Angaben des Klägers sei das äußere Bild eines Diebstahles ebenfalls nicht erwiesen.

Der Kläger habe bei seiner Schilderung nach der Unterbrechung bewusst die Unwahrheit gesagt, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Aufgrund dieser Unwahrheit sei die Redlichkeitsvermutung im vorliegenden Fall widerlegt. Es sei nicht anzunehmen, dass der Kläger nur bereit gewesen sei, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, nicht aber, einen Diebstahl vorzutäuschen.

Die Entscheidung mit Sachverhalt finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905123&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 31.08.2017 · Kategorien: Verkehrsrecht

Nutzung des Radwegs entgegen der Fahrtrichtung: Mitverschulden gegeben?

Hierzu hat das OLG Hamm wie folgt geurteilt: eine Radfahrerin, die beim Befahren eines Radweges entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen Pkw kollidiert, hat 1/3 ihres Schadens selbst zu tragen, wobei die Tatsache, dass sie keinen Schutzhelm getragen hat, ihren Eigenhaftungsanteil (bei einem Unfallereignis aus dem Jahre 2013) nicht erhöht. (Entscheidung vom 04.August 2017, Aktenzeichen: 9 U 173/16)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet, auch wenn er zunächst im Einmündungsbereich angehalten hat und dann langsam abgebogen ist. Gegenüber der Klägerin sei er wartepflichtig gewesen. Die Klägerin habe ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den kombinierten Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren habe, obwohl dieser für eine Nutzung in ihrer Fahrtrichtung nicht mehr freigegeben gewesen sei. Ein Radfahrer behalte sein Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch dann, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutze.

Die Klägerin ihrerseits habe den Unfall mitverschuldet, weil sie mit ihrem Fahrrad den an der Unfallstelle vorhandenen Geh- und Radweg entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung befahren habe. Dass die Klägerin auf dem für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Weg erst wenige Meter zurückgelegt habe, entlaste sie nicht. Sie habe sich verbotswidrig auf dem Radweg befunden, den sie richtigerweise nur noch – ihr Fahrrad schiebend – als Fußgängerin hätte benutzen dürfen.

Demgegenüber rechtfertige das Nichttragen eines Schutzhelms keine Anspruchskürzung zulasten der Klägerin. Zur Unfallzeit im Jahre 2013 habe keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer bestanden. Das Tragen von Fahrradhelmen habe zudem nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen, was der BGH noch im Jahre 2014, bezogen auf einen Unfall aus dem Jahre 2011, festgestellt habe (BGH, Urt. v. 17.06.2014 – VI ZR 281/13). Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verkehrsbewusstsein insoweit in den Jahren danach verändert habe, habe das Oberlandesgericht nicht.

Der Mitverschuldensanteil der Klägerin sei mit 1/3 zu bewerten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das der Klägerin nach wie vor zustehende Vorfahrtsrecht kein Vertrauen ihrerseits in ein verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten habe begründen können. Auch wenn der Beklagte mit seinem Fahrzeug zunächst vor dem querenden Geh- und Radweg angehalten habe, habe die verkehrswidrig fahrende Klägerin ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte sie wahrgenommen habe und ihr den Vorgang einräumen würde.

Das Urteil mit Sachverhalt und Gründen finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170805063&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Verkehrsrecht

Blinken ohne Abzubiegen: reicht das für eine Mithaftung?

Das AG Oberndorf sagt ja!

Das Amtsgericht hat entschieden, dass ein Autofahrer, der an einer Kreuzung blinkt, ohne tatsächlich abzubiegen, bei einem Unfall mithaftet, auch wenn er grundsätzlich Vorfahrt hatte. (Entscheidung vom 21.April 2017; Aktenzeichen: 2 C 434/15)

Der vorfahrtsberechtigte Autofahrer haftet zu einem Drittel selbst. Die wartepflichtige Autofahrerin, die verkehrswiderrechtlich abgebogen ist, trägt allerdings die überwiegende Haftung. Wer auf eine Vorfahrtstraße fahren wolle, müsse besonders vorsichtig sein. Auch könne man nicht darauf vertrauen, dass ein anderes Fahrzeug, das blinke, auch tatsächlich abbiege. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Fahrer tatsächlich geblinkt habe. Laut Gutachter sei es durchaus möglich, dass aufgrund der Straßenführung an der zuvor vom Kläger genutzten Ausfahrt der Bundesstraße ein Blinker nicht automatisch abschalte. Er hätte also manuell ausgeschaltet werden müssen. Wegen des irreführenden Blinkens hafte der Mann zu einem Drittel.

Das gesamte Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170805062&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Tätowierung als Einstellungshindernis

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Bewerber für den Polizeidienst nicht allein wegen der Größe einer Tätowierung auf dem Unterarm abgelehnt werden darf. (Entscheidung vom 24.August 2017; Aktenzeichen: 2 L 3279/17)

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Verwaltungspraxis rechtswidrig. Für einen Eignungsmangel reiche es nicht aus, dass Teile der Bevölkerung großflächige Tätowierungen nur für unpassend oder unästhetisch hielten. Erforderlich sei vielmehr, dass Polizeibeamten aufgrund ihrer großflächigen Tätowierungen das erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werde. Hierfür fehle es an belastbaren Erkenntnissen. Aktuelle Umfrageergebnisse zur Akzeptanz von Tätowierungen von Beamten lägen nicht vor. Die augenfällige Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen deute eher auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Diesen müsse der Dienstherr bei der Einstellung junger Bewerber in den Blick nehmen. Die Ablehnung eines Bewerbers aufgrund der Gestaltung der Tätowierung (z.B. gewaltverherrlichende Motive) sei weiterhin zulässig.

Die Entscheidung mit Sachverhalt lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170805032&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Pfiffe eine Hundehalterin als Ursache für das Durchgehen der Pferde

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Hundehalterin nicht deswegen haftet, weil sich ein Pferd durch einen Pfiff mit der Hundepfeife erschreckt und es infolgedessen zu einem Sturz kommt, bei dem sich der Reiter verletzt. (Entscheidung vom: 03.August 2017; Aktenzeichen: 7 U 200/16)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren die Pfiffe mit der Hundepfeife als angemessene und naheliegende Reaktion der Beklagten auf das Verhalten des Hundes einzustufen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Hundehalterin eine Schreckreaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen habe. Die Beklagte hafte auch nicht als Hundehalterin für die Folgen des Unfalls. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Durchgehen der Pferde durch den Hund verursacht wurde. Grund für die Reaktion der Pferde waren vielmehr – auch nach Darstellung des Klägers selbst – die Pfiffe der beklagten Hundehalterin, die in der konkreten Situation aber sozialadäquat waren.

DAs Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170805034&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Verwirkung des Räumungsanspruchs

Das AG München hat entschieden, dass das Recht des Vermieters auf Räumung einer Wohnung verwirkt ist, wenn er über 13 Jahre hinweg die Zwangsräumung nicht veranlasst. (Entscheidung vom 02.März 2017; Aktenzeichen: 424 C 26626/16)

Wegen Mietrückständen in Höhe von 3.671 Euro erwirkte die Gemeinde gegen die Familie am 13.05.2003 ein Räumungsurteil. Auch nach dem Räumungsurteil zahlte das Ehepaar die Mieten nur unregelmäßig und nicht vollständig, so dass erhebliche Mietrückstände aufgelaufen sind. Mit Schreiben vom März 2016 wurden „nach Durchsicht der Mieterkonten“ – so wörtlich in dem Schreiben – die  Zahlungsrückstände bei dem Ehepaar angemahnt, unter anderem die „Soll-Miete“ für Januar, Februar und März 2016. Ende 2016 beauftragte die Gemeinde einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung. Das Ehepaar erhob Vollstreckungsabwehrklage gegen die Gemeinde.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Recht der Gemeinde auf Räumung der Wohnung aus dem Urteil von 2003 verwirkt. Die Mieter als juristische Laien durften sich vielmehr, da von „Mieterkonten“ und „Soll-Miete“ und nicht ausstehender Nutzungsentschädigung die Rede sei, darauf verlassen, dass die Stadt endgültig von einer Vollstreckung aus dem Räumungstitel Abstand genommen hatte. Hinzu komme noch, dass ein solches Abstandnehmen (wenn auch damals von der Beklagten nicht auf Dauer beabsichtigt) ja auch bereits im Jahr 2003 geschehen war, als die Stadt auf Betreiben der Eltern- und Jugendberatungsstelle hin nach eigenem Bekunden zunächst von einer Vollstreckung Abstand genommen hatte. Für die Kläger war nicht ersichtlich, dass die Stadt ab einem bestimmten Zeitpunkt nun doch vollstrecken wollte, vielmehr war das Schreiben aufgrund seiner Formulierung geeignet, das Vertrauen der Kläger darin zu bestätigen, die Stadt werde auch jetzt nicht vollstrecken. Die Gründe, warum die Stadt damals auf eine Vollstreckung verzichtet hatte, bestünden schon seit langer Zeit nicht mehr, ohne dass aus dem Verhalten der Stadt jemals ein Umschwung dahingehend ersichtlich geworden wäre, dass deshalb nunmehr doch vollstreckt werden sollte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Das Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170805031&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 21.08.2017 · Kategorien: Allgemein, Strafrecht, Verkehrsrecht

Fahrverbot nach Nötigung und Beleidigung

Das AG München hat entschieden, dass ein Autofahrer, der im Straßenverkehr andere nötigt und beleidigt, mit einer Geldstrafe sowie einem Fahrverbot rechnen muss.(Entscheidung vom ; Aktenzeichen: )

Ein Rentner fuhr auf einen Radfahrer zu, um ihn zum Ausweichen zu zwingen. Dann drohte er, ihn umzufahren und nannte ihn ein „Arschloch“. Das Münchner Amtsgericht hat den Schuldigen zu Recht zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Hier ist es nachzulesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170804949&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Verkehrsrecht

Anspruch auf Rückzahlung einer voreiligen Regulierung

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Versicherung, die einen Unfallschaden trotz besseren Wissens bezahlt, ihr Geld vom Empfänger nicht zurückfordern kann, da der Empfänger dann darauf vertrauen darf, dass er das Geld behalten kann. (Entscheidung vom 26.Juli 2017; Aktenzeichen: I-9 U150/16)

Das Gericht begründet seine Entscheidung so: die Versicherung kann die vorprozessuale Zahlung nicht zurückverlangen. Zwar könne grundsätzlich derjenige sein Geld zurückverlangen, der irrtümlich jemandem etwas gezahlt hat. Dies sei jedoch nicht möglich, wenn er gewusst habe, dass er dem Betroffenen nichts schulde. Dies sei hier der Fall. Der Versicherung sei bekannt gewesen, dass der Kläger den Parkplatz mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befahren hatte. Die Betriebsgefahr trete hier ganz zurück, daher müsse der Beklagte gar nicht haften.

Der Kläger habe aber darauf vertrauen dürfen, dass die Versicherung den Schaden habe zahlen wollen. So habe sie die Zahlung weder als vorläufig bezeichnet noch unter einen Vorbehalt gestellt. Zudem habe sie die Zahlung geleistet mit der Begründung, auch ihr Versicherungsnehmer sei unaufmerksam gewesen. Deshalb habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, die 5.500 Euro von der Versicherung wissentlich, auch ohne Bestehen einer Schuld, behalten zu dürfen.

Die Entscheidung gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170804950&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 04.08.2017 · Kategorien: Nachbarrecht

Nachbarschaftsstreit über das Blenden eines Solardaches

Der Grundstückseigentümer, der eine Photovoltaikanlage auf sein Dach installiert, muss beeinträchtigende Blendwirkungen, die auf seinen Nachbarn einwirken abstellen. Der Nachbar hat diesbezüglich keine Duldungspflicht. So hat das OLG Düsseldorf entschieden. (Entscheidung vom 21.Juli 2017, Aktenzeichen: I-9 U 35/17)

Diese Aussage ist aber nicht pauschal zu verstehen, sondern es bedarf vielmehr einer Einzelfallprüfung. Vorliegend hat der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt, das an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen auftreten. Auch aus dem Gesichtspunkt der Förderung alternativer Energien (EEG) ist eine Duldungspflicht nicht gegeben. Der Inhaber der Anlage muss die Einwirkungen reduzieren.

Die Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170804881&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Arbeitsrecht

Kann das Alter als Kündigungsgrund zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden?

Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Erreichen eines Alters von 60 Jahren im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart werden kann, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. (Entscheidung vom 19.Juni 2017; Aktenzeichen: 8 U18/17)

Das OLG Hamm schränkte seine Rechtsauffassung, dass eine solche Vereinbarung grundsätzlich wirksam sei dahingehend ein, dass dies nur dann vereinbar sei, wenn gewährleistet sei, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zustehe. Nur unter der Prämisse verstoße eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen sog. Altersklauseln in Anstellungsverträgen von Organen juristischer Personen nach dem AGG zulässig seien, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Zwischenzeitlich hat der Kläger beim BGH Revision eingelegt (Az. II ZR 244/17).

Die wesentlichen Entscheidungsgründe finden Sie hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170804884&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Allgemein

Die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hatte über den Antrag zu entscheiden, ob es mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist, dass eine Beitragspflicht für Pflichtmitglieder besteht.

Das BVerfG hat entschieden, dass die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. (Entscheidung vom 12.Juli 2017, Aktenzeichen: 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13).

Die Industrie- und Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kammermitglieder müssen Beiträge zahlen. Pflichtmitglied ist nach dem IHK-Gesetz, wer im Bezirk der jeweils regional zuständigen Industrie- und Handelskammer einen Gewerbebetrieb betreibt.

Die Beschwerde war erfolglos, da nach Auffassung des BVerfG die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Die Entscheidung mit den wesentlichen Gründen finden Sie hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170804877&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 02.08.2017 · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht

Ersatz für Schaden an der Garage durch herausrollende Reifen

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Reifenhändler, der nach einem Reifenwechsel die alten Reifen des Kunden nebeneinanderstehend in den Kofferraum räumt, keinen Schadensersatz leisten muss, wenn die Reifen herausrollen und einen Schaden am Garagentor verursachen. (Entscheidung vom 31.Mai 2017, Aktenzeichen: 9 U 21/17).

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Schadensersatz zu. Er hätte durch einen kurzen Blick in den hinteren Wagenbereich ohne weiteres feststellen können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei. Den Kofferraum trotzdem gleichsam blindlings zu öffnen, zeuge von einer solchen Sorglosigkeit, dass den Kläger jedenfalls ein so überwiegendes Mitverschulden treffe, dass ein etwaiges Verschulden des Reifenhändlers vollständig dahinter zurücktrete. Der Kläger müsse daher seinen Schaden selbst tragen.

Die Entscheidung mit Sachverhalt finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704865&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht, Vertragsrecht

Schadensersatz vom Frisör, wenn das Färben nicht so wie gewünscht ist?

Das LG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob ein Model von ihrem Friseur Schadensersatz verlangen kann, wenn ihre Haare trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht das gewünschte Farbergebnis aufweisen. (Entscheidung vom 14.Juli 2017, Aktenzeichen: 4 O 381/16).

Die Klägerin hat die Feststellung verlangt, dass ihr durch die mangelhafte Färbung entstandenen Schäden und nich entstehende Schäden zu ersetzen sind. Der Klägerin seien deswegen diverse Aufträge entgangen. Sie sei auch seelisch sehr belastet, was zu einer stressbedingten Akne geführt habe.

Das LG Köln hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts sind die Haare der Klägerin nach wie vor geschädigt durch die mangelhafte Leistung. Der Klägerin sei durch die missglückte Haarfärbung ein materieller Schaden im Hinblick auf die Haarteile sowie Verdiensteinbußen bei ihrer Modeltätigkeit entstanden.

Eine umfassende Darstellung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704861&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 29.07.2017 · Kategorien: Verkehrsrecht

Kollision mit einem zu langsam fahrenden Kreuzungsräumer

Es geht weiter im Verkehrsrecht….

Das LG Heidelberg hat entschieden, dass ein Autofahrer, der an einer Ampelkreuzung extrem langsam mit nicht mehr als etwa 10 km/h unterwegs ist und dabei noch mit flacher Kurve abbiegt, bei einem Unfall auch dann haftet, wenn er bei Grün eingefahren ist. (Entscheidung vom 06.Oktober 2016, Aktenzeichen: 4 O 9/16)

Vorliegend ging es um Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Der Autofahrer fuhr bei Grün mit seinem Mini in eine Kreuzung hinein. Zwar mit fliegendem Start, jedoch nachweislich nicht mit über 50 km/h. Dort kollidierte er mit einem anderen Fahrzeug, das zuvor in die Kreuzung eingebogen war, jedoch sehr langsam (max. zehn km/h) und mit einer flachen Kurve, statt sich direkt in die rechte Fahrspur einzuordnen. Der Minifahrer klagte und verlangte Schadensersatz.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704843&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Verkehrsrecht

Auffahrunfall an grüner Ampel wegen Martinshorn

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Autofahrer, der das Martinshorn eines Einsatzfahrzeugs hört, schnellstmöglich herausfinden muss, von wo sich das Einsatzfahrzeug nähert und daher auch an einer grünen Ampel bremsen darf.  Fahre ein anderer Fahrer dann hinten auf, müsse dieser den Schaden komplett ersetzen, so das LG Hamburg. (Entscheidung vom 31.Oktober 2016, Aktenzeichen: 306 O 141/16)

Nach Auffassung des Landgerichts spricht bei einem Auffahrunfall der Anschein dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam gewesen oder beim Abbiegen zu dicht aufgefahren ist. Könne dies nicht widerlegt werden, hafte der Auffahrende. Grundsätzlich trete dann auch die einfache Betriebsgefahr und somit ein Mitverschulden des anderen Fahrzeugs dahinter zurück.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704841&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 20.07.2017 · Kategorien: Allgemein, Verkehrsrecht, Vertragsrecht

Autohändler muss Transportkosten zur Werkstatt vorschießen

Der BGH hat entschieden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens dessen Verbringung in die Werkstatt des Autohändlers zum Zwecke der Reparatur von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen darf. (Entscheidung vom 19.Juli 2017; Aktenzeichen: VIII ZR 278/16)

Nach Auffassung des BGH ist ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Zwar müsse ein taugliches Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB) nach der Rechtsprechung des BGH auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, zur Verfügung zu stellen. Hierdurch solle es dem Verkäufer ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel bestehe, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe, auf welcher Ursache er beruhe sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden könne. Dementsprechend sei der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben habe. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung befinde sich, solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren oder besondere Umstände vorlägen, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB), vorliegend mithin am Geschäftssitz der Beklagten in Berlin.

Bis dahin war jedem die Regelung bekannt. Nun hat der BGH den Schutzzweck gefunden, weshalb ein Vorschuss gefordert werden kann durch den Käufer als Verbraucher.

Jedoch habe der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Hierbei handele es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten solle. Dies begründe in Fällen, in denen – wie hier – eine Nacherfüllung die Verbringung des Fahrzeugs an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordere und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung des Fahrzeugs an diesen Ort anfielen, aber nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer. Der Käufer könne nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen. Denn die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, solle den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen. Ein solcher Hinderungsgrund könne sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten müsse.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704765&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 18.07.2017 · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht

Beweislast bei Verdacht des Tatbestands des Versicherungsbetrugs

Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Versicherung bei Beschädigung eines Autos durch zerkratzten Lack einen vermuteten Versicherungsbetrug nachweisen muss; eine lediglich nachvollziehbare Vermutung reicht hierfür nicht aus. (Entscheidung vom 02.März 2017, Aktenzeichen: 2 O 155/15)

Nach Auffassung des Landgerichts war vorliegend ein Versicherungsfall wie vom Fahrzeughalter behauptet, nachgewiesen. Auch das Zerkratzen des Fahrzeugs sei ein „Unfall“ im Sinne des Versicherungsvertrages, für den die Versicherung einstehen müsse. Dabei sei es nach Meinung des erkennenden Gerichts unerheblich, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben könne, wie vom Versicherungsnehmer geschildert. Die Versicherung könne sich nicht dadurch freisprechen, dass sie lediglich nachvollziehbar einen Sachverhalt vortrage, aus dem sich die wahrscheinliche Vortäuschung des Unfalls herleiten ließe. Dies ist nicht ausreichend, um sich von der Erbringung der Versicherungsleistung freizusprechen. Der Versicherer ist in der Beweislast dafür, die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls vorzutragen und zu beweisen.

Vorliegend wurde der  Versicherungsfall voll bewiesen und war somit unstreitig. In dem Fall muss dann der Versicherer das Gegenteil eben nachweisen, was ihm nicht gelang.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704758&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Reiserecht:, Tierrecht, Verbraucherrecht

Anspruch auf Erstattung der Reiserücktrittskosten für den Fall, dass der Blindenhund erkrankt?

Das Amtsgericht München hat in einem bereits rechtskräftigen Urteil entschieden, dass ein blinder Reiseteilnehmer bei der Stornierung der Reise wegen Erkrankung seines Blindenhundes keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten gegen die Reiserücktrittskostenversicherung hat. (AG München, Entscheidung vom 11.November 2016, Aktenzeichen: 191 C 17044/16).

Nach Auffassung des AG München ist zwar dem Kläger insoweit Recht zu geben, dass er ohne seinen Blindenhund in einer Lage ist, die vergleichbar mit den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Ereignissen ist. Das vorliegende Ereignis sei jedoch unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen gerade nicht aufgeführt. Die Beklagte habe in ihren Versicherungsbedingungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten. Weitere Sachverhaltskonstellationen, die möglicherweise auf die Lebenssituation des Klägers zuträfen, seien gerade nicht Vertragsbestandteil geworden.

Das Urteil finden Sie unter dem nachfolgendem Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704731&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 11.07.2017 · Kategorien: Allgemein, Verkehrsrecht, Vertragsrecht

Autorecht: Garantieübernahme bei falschem Tachostand

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Falle einer Garantieübernahme zur Rücknahme des Wagens und zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet ist, wenn der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung entspricht. (OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.Mai 2017, Aktenzeichen: 1 U 65/16)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt hatte, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten könne der Käufer auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe. Im vorliegenden Fall aber hatte der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Er habe damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse.

Hier ist der gesamte Sachverhalt zu lesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704687&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 08.07.2017 · Kategorien: Reiserecht:, Verbraucherrecht

Keine Stornogebühren für Fluggäste

Der EuGH hat entschieden, dass Fluglinien keine pauschale Bearbeitungsgebühr für eine Flugstornierung erheben dürfen und sie zudem sämtliche für Steuern und Gebühren anfallende Kosten genau ausweisen müssen. (Entscheidung vom 08.Juli 2017, Aktenzeichen: C-290/16)

In dem Verfahren hat der BGH den EuGH um Auslegung der Unionsverordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 – ABl. 2008, L 293, 3)  (BGH, EuGH-Vorlage v. 21.04.2016 – I ZR 220/14 „Flugpreise“). Der BGH ist der Meinung, dass die Klausel über die pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 Euro bei stornierten Buchungen oder nicht angetretenen Flügen die Kunden unangemessen benachteilige und daher nach den Bestimmungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln (RL 93/13/EWG – ABl. 1993, L 95, 29) unwirksam sei. Der BGH fragt sich jedoch, ob die den Luftfahrtunternehmen durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten eingeräumte Preisfreiheit der Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung des Verbraucherschutzrechts der Union auf eine solche Klausel entgegensteht.

Der EuGH hat entschieden, das die deutschen Regelungen, nach denen Fluglinien keine pauschale Bearbeitungsgebühr für eine Stornierung verlangen dürfen, zulässig ist. Zudem sind die verschiedenen Bestandteile des an die Luftfahrtunternehmen zu zahlenden Endpreises gesondert auszuweisen.

Nach Auffassung des EuGH steht die den Luftfahrtunternehmen durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten eingeräumte Preisfreiheit dem nicht entgegen, dass die Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln zur Nichtigerklärung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann, nach der von Kunden, die eine Buchung storniert oder einen Flug nicht angetreten haben, gesonderte pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhoben werden können. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln seien auch auf Luftbeförderungsverträge anwendbar. Die Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen verlangen, könnten daher auf Missbräuchlichkeit überprüft werden.

Das gesamte Verfahren lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704640&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 04.07.2017 · Kategorien: Allgemein, Tierrecht

Tierhalteverbot und Wegnahme von Tieren

Das Verwaltungsgericht in Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob einem Tierhalter, der 55 Katzen und zehn Hunde hielt, die Tiere zu Recht weggenommen werden durften, da hier keine artgerechte Haltung mehr gegeben war. (VG Koblenz, Entscheidung vom 21.Juni 2017, Aktenzeichen: 1 K 187/17.KO)

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die gegen die Kläger ergangenen tierschutzrechtlichen Anordnungen rechtmäßig. Der Beklagte habe die Wegnahme der Tiere zu Recht auf das Gutachten der beamteten Tierärztin gestützt. Deren Einschätzung werde durch die anlässlich der Hausdurchsuchung gefertigten Lichtbilder und Befunde der Tierärzte, die die Tiere anschließend untersucht hätten, gestützt. Das Tierhalteverbot ist auch nicht anzuzweifeln, weil hier die gesetzlichen Bestimmungen zum Ausspruch eines solchen Verbots gegeben sind. Zumal die Kläger gegen die Tierhaltebestimmungen wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihr gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugeführt habe.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704586&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 26.06.2017 · Kategorien: Allgemein, Verkehrsrecht

Verkehrssicherungspflichten eines Parkhausbetreibers

Das AG München hat entschieden, dass ein Autofahrer, der in einem Parkhaus rückwärts in eine Parklücke einfährt und dort ein Hindernis erkennt, sich zunächst vergewissern muss, dass in dem hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereich keine Hindernisse sind oder gegebenenfalls vorwärts einparken muss. (Amtsgericht München, Entscheidung vom 19.Juni 2017, Aktenzeichen: 122 C 5010/16)

Eine Verkehrssicherungspflicht wurde nicht verletzt. Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparke, müsse besondere Vorsicht walten lassen. Er habe sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=EF4FDE53AA1AB82C1A3F83F829F9AB7D.jp13?nid=jnachr-JUNA170604478&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 


Vom 22.06.2017 · Kategorien: Verkehrsrecht

Auch ein ausgeschaltetes Mobiltelefon darf am Steuer nicht kontrolliert werden

Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und mittels des Home-Buttons kontrolliert, ob das Telefon ausgeschaltet ist, benutzt das Telefon und begeht eine Ordnungswidrigkeit, so das OLG Hamm. (OLG Hamm, Entscheidung vom 29.Dezember 2016; Aktenzeichen: 1 RBs 170/16)

Die Hammer Richter nehmen an, dass auch bei einer Kontrolle des „Ausgeschaltetseins“ es sich um eine in diesem Sinne verbotswidrige Benutzung handelt. Der Home-Button des Mobiltelefons diene im eingeschalteten Zustand unter anderem dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhestand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermögliche der Button dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet sei. Das Gerät werde durch eine Betätigung des Buttons auch im ausgeschalteten Zustand bestimmungsgemäß genutzt.

Die ganze Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=5383A24F3A0026C54BEF429484471F3F.jp12?nid=jnachr-JUNA170604428&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht

Kein Kaufvertragschluss durch Scherzerklärung

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen keine Vertragsansprüche auslösen. (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.Mai 2017, Aktenzeichen: 8 U 170/16).

Das OLG hat den Vertragsschluss zu recht abgelehnt vor dem Hintergrund, dass festgestellt werden konnte, dass die abgegebene Erklärung, dass es sich hierbei um eine Scherzerklärung gehandelt hat.

Der ganze Sachverhalt kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604441&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 19.06.2017 · Kategorien: Mietrecht

Unterlassungsanspruch gegen musizierende Kinder

Das AG München hat entschieden, dass gegenüber musizierenden Kindern in der Regel kein Unterlassungsanspruch wegen Lärmbelästigung besteht. (Amtsgericht München, Entscheidung vom 29.März 2017, Aktenzeichen: 171 C 14312/16).

Nach den Ausführungen des Amtsgerichts sind nach Auswertung der von der Klagepartei vorgelegten Lärmprotokolle über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weniger als eine Handvoll relevanter Fälle festgehalten worden. Das Amtsgericht hat Abstand davon genommen, die Lautstärke objektiv durch einen Sachverständigen messen zu lassen. Musik könne nach dem Verständnis des Amtsgerichts nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiere. Der zuständige Richter machte sich vor Ort ein Bild der Lage und kam zu dem Ergebnis, dass insbesondere das Schlagzeug deutlich – auch bei beidseits geschlossenen Fenstern – zu vernehmen war. Der Geräuschpegel erreichte aber zur vollen Überzeugung des Richters nicht den Grad der Unzumutbarkeit. Bei der hier vorzunehmenden Güterabwägung seien auch die Vorgaben der Verfassung, hier insbesondere Art. 6 GG zu berücksichtigen.

 

Den ganzen Fall lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604402&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 10.06.2017 · Kategorien: Verbraucherrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht

Ist ein verstopfter Rußpartikelfilter ein Mangel oder Verscheiß?

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn das Fahrzeug technische Defekte aufweist, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind. (OLG Hamm, Entscheidung vom 11.Mai 2017, Aktenzeichen: 28 U 29/16).

Begründet wurde die Entscheidung damit, da das Landgericht hierin noch Verschleiß gesehen hat, dass aufgrund zweier technischer Defekte der vom Kläger erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurückbliebe. Zugleich habe sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit sei ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt habe.

Die Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=12C5669F9F111841393B3CBBD50DF21B.jp11?nid=jnachr-JUNA170604349&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Reiserecht:

Schadensersatz bei Wechsel der Fluggesellschaft

Das AG München hat entschieden, dass einem Reisenden wegen des kurzfristigen Austausches der Fluggesellschaft kein Schadensersatz gegen seinen Reiseveranstalter zusteht. (AG München, Entscheidung vom 10.November 2016, Aktenzeichen: 261 C 13238/16)

Durch die Verspätung steht dem Kläger nur der allgemeine Minderungsanspruch nach den ersten 4 Stunden zu, mithin 61,20 €. Weiterhin fand keine Norm Anwendung.

Das Urteil ist hier nachzulesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604342&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 05.06.2017 · Kategorien: Allgemein

Haftung eines Veranstalters für Unfall eines Teilnehmers am Wasserhinderniss

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Veranstalter eines Waldcrosshindernislaufs mit mehr als 10.000 Teilnehmern nicht für Verletzungen haftet, die sich ein Teilnehmer an einem Hindernis zuzieht. (Landgericht Köln, Entscheidung vom 04.April 2017, Aktenzeichen: 3 O 129/16)

Das Landgericht konnte kein vorwerfbares Verhalten der Veranstalterin feststellen. Denn die Veranstalterin habe die Teilnehmer nur vor solchen Gefahren zu schützen, die nicht typisch oder vermeidbar seien. Bei einem Waldcrosshindernislauf sollten sich die Teilnehmer aber gerade an Hindernissen beweisen können, die in freier Natur auftretenden Barrieren nachempfunden seien. Dies bringe mit sich, dass im Bereich der Hindernisse Unebenheiten und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten. Ein Faltenwurf in einer Plane sei in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als eine Bodenunebenheit in einem natürlichen Wassergraben. Auf solche Unebenheiten müsse sich ein Teilnehmer einer solchen Veranstaltung einstellen. Dies sei scheinbar auch den weiteren rund 10.000 Teilnehmern möglich gewesen, die das Hindernis schadensfrei passiert hätten. Die Veranstalterin habe zudem mit Warnschildern auf eine „permanente Rutsch- und Ausrutschgefahr“ sowie das Verletzungsrisiko an Hindernissen hingewiesen und ein angepasstes Laufverhalten angeraten. An dem Wasserhindernis habe sie sogar einen Ordner postiert, der die Teilnehmer ebenfalls zur Vorsicht angehalten habe. Mehr habe die Veranstalterin nicht tun können.

Die Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170504249&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: WEG-Recht

Verletzung des Gemeinschaftseigentums durch eigenmächtigen Einbau von Fenstern

Das AG München hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Fenster austauscht und diese nicht den vorgegebenen Fenstern optisch anpasst, nach entsprechenden Beschluss von der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden kann. (Amtsgericht München, Entscheidung vom 07.November 2014, Aktenzeichen: 481 C 12979/14)

Nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei den Fenstern zwingend um Gemeinschaftseigentum. Damit sei auch die Gemeinschaft für den Austausch der Fenster zuständig. Zwar könne dies mit einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen den Parteien anders vereinbart werden, eine solche Regelung war jedoch in diesem Fall nicht vorhanden. Somit bleibt es im Zweifel bei der Zuständigkeit der Gemeinschaft. Da ein entsprechender Beschluss, der den Austausch der Fenster genehmigen würde, ebenfalls nicht vorhanden war, handelte der Eigentümer hier nicht rechtmäßig. Zumindest da es sich auch um eine optische Veränderung handelte, war der Eigentümer verpflichtet, den Rückbau vorzunehmen.

Die Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170504244&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Mietrecht

Beweislast für Schäden in der Mietwohnung bei Einzug.

Das AG Saarbrücken hat entschieden, dass der Vermieter einen Schaden zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beweisen muss, der Mieter dagegen, dass dieser Schaden bereits bei Einzug vorhanden war. (AG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.Januar 2017, Aktenzeichen: 120 C 12/16).

Der Vermieter müsse grundsätzlich beweisen, dass ein Schaden zum Zeitpunkt des Auszuges vorgelegen habe. Hierzu könne der Vermieter auf das unterschriebene Abnahmeprotokoll zurückgreifen, auf Bilder, Sachverständigengutachten oder auch Zeugenaussagen, wie z.B. die der Handwerker.

Die Schäden seien im Abnahmeprotokoll aufgeführt. Dies führe zu einer Umkehr der Beweislast. Die Mieterin müsse beweisen, dass die Beschädigungen bei der Rückgabe nicht vorlagen. was ihr im vorliegenden Fall nicht gelungen ist.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170504241&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 31.05.2017 · Kategorien: Tierrecht

Tierrecht: Beschädigung durch Wisente; Klärung durch BGH möglich

Das OLG Hamm hat über die im Rothaargebirge ausgewilderten Wisente entschieden und den beklagten Verein verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die freigelassenen Wisente und deren Abkömmlinge die auf den klägerischen Waldgrundstücken wachsenden Bäume durch Schälen der Baumrinde oder auf andere Weise beschädigen. (OLG Hamm, Entscheidung vom 29.Mai 2017; Aktenzeichen: 5 U 153/15 und 5 U 156/16)

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich der Anspruch der Kläger aus § 1004 Abs. 1 BGB. Indem die Wisente die Grundstücke der Kläger betreten und dort die Buchen schälen würden, beeinträchtigten sie das Eigentum der Kläger. Insoweit bestehe Wiederholungsgefahr. Für die Beeinträchtigung sei der beklagte Verein als Störer verantwortlich. Er habe die Wisente ausgewildert, ihre Vermehrung gefördert und sei in der Lage, die Tiere einzufangen und zu immobilisieren, was künftige Beeinträchtigungen verhindern könne.

Allerdings seien die Kläger verpflichtet, die von den Wisenten ausgehenden Störungen zu dulden, sofern dem beklagten Verein keine – nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilende – Ausnahmegenehmigung für die zu treffenden Maßnahmen erteilt werde. Die grundsätzliche Duldungspflicht der Kläger ergebe sich aus dem Naturschutzrecht. Einschlägig sei die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, die es dem beklagten Verein (vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung) verbiete, wild lebenden Tieren besonders geschützter Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, woraus auch die Duldungspflicht der Kläger folge. Das OLG Hamm hat in beiden Fällen die Revision zum BGH zugelassen.

Nachzulesen hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=D31940AFF17AD967DF76D4FE857319F3.jp25?nid=jnachr-JUNA170504229&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 29.05.2017 · Kategorien: Tierrecht

Haftung für Fütterung kontaminierter Silage

Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass ein Landwirt, der von ihm hergestellte, kontaminierte Silage (Gärfutter) an ein dadurch erkranktes Pferd füttert, dem Eigentümer des Pferdes gegenüber verschuldensunabhängig haften kann. (OLG Hamm, Entscheidung vom 02.November 2016, Aktenzeichen: 21 U 14/16).

Das OLG ist der Ansicht, der Beklagte hafte auch ohne eigenes Verschulden für die durch Erkrankung des Pferdes entstandenen Tierarztkosten. Hierfür orientiert es sich am Produkthaftungsgesetz, das ihm eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den Fehler eines von ihm hergestellten Produktes auferlege. Die vom Beklagten hergestellte Silage sei ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes, das durch die Kontamination mit den Botulismus-Erregern einen bestimmungswidrigen Fehler aufgewiesen habe.

Der Beklagte habe die von ihm produzierte Silage geschäftlich in den Verkehr gebracht und war ihm auch bewusst. Die Kontamination stellt einen Fabrikationsfehler dar, von dem sich der Hersteller nicht entlasten könne.

Zu Gunsten des Beklagten greife keiner der im Produkthaftungsgesetz geregelten Ausnahmetatbestände ein.

Die ganze Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=FD8F808FBC735750B86FF26A01F34BFC.jp27?nid=jnachr-JUNA170504186&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Lebensmittelrecht, Verbraucherrecht

Weidemilch: müssen die Kühe denn auf der Weide gemolken werden?

Das OLG Nürnberg hat entschieden (rechtskräftig), dass die Bezeichnung „Weidemilch“ nicht irreführend ist, wenn die Milch von Kühen stammt, welche an mindestens 120 Tagen im Jahr wenigstens sechs Stunden auf der Weide waren. (OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.Februar 2017, Aktenzeichen: 3 U 1537/16)

Die Klägerin hatte damit keinen Unterlassungsanspruch. Es gibt zudem keine rechtlichen Vorgaben dafür, wann eine Milch als „Weidemilch“ bezeichnet werden dürfe.

Die von der Beklagten verwendete Produktbezeichnung sei nicht irreführend. Der normal informierte und kritische Verbraucher gehe davon aus, dass eine „Weidemilch“ von Kühen stamme, die jedenfalls im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten auf der Wiese grasen. Zudem sei auf der Rückseite der Verpackung ein Hinweis angebracht, an wie vielen Tagen die Kühe tatsächlich auf der Weide waren. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass davon auszugehen sei, dass Verbraucher, welche ihre Kaufentscheidung von der Zusammensetzung der Erzeugnisse abhängig machten, vorher auch das auf der Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten lesen. Der kritische, vernünftig aufmerksame und normal informierte Verbraucher müsse daher auch den Hinweis auf der Rückseite der Verpackung, wonach die Milch von Kühen stamme, die an mindestens 120 Tagen für jeweils mindestens sechs Stunden auf der Weide waren, wahrnehmen. Eine Irreführung sei daher zu verneinen.
Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die ganze Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=6D60E705373F6CEC91AC783EA6B8C1F4.jp25?nid=jnachr-JUNA170504211&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 20.05.2017 · Kategorien: Allgemein, Reiserecht:, Verbraucherrecht

Reiserecht: Anspruch wegen vertaner Urlaubsfreuden

Das AG München hat entschieden, dass neben dem Minderungsanspruch wegen erheblicher Flugverspätung wegen dieses Mangels kein weiterer Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude besteht. (AG München, Entscheidung vom 07.März 2017, Aktenzeichen: 182 C 1266/17)

Nach Auffassung des AG München liegt in der verschobenen Abflugzeit nur ein Reisemangel vor. Das Amtsgericht ging mit der ständigen Rechtsprechung davon aus, dass bezüglich der über vier Stunden hinausgehenden Verspätung jedoch eine Minderung eingetreten ist, die sich pro Stunde auf 5% des Tagespreises beläuft. Eine darüber hinausgehende Minderung sei nicht entstanden. Die Klagepartei übersiehe, dass wegen desselben Mangels nicht mehrfach gemindert werden könne und eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Urlaubsfreude nur geltend gemacht werden könne, wenn diese nicht bereits mit der Minderung abgegolten sei.

Das Urteil lesen Sie bitte hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=BDAB925C3ED5873501B898D4F11A36D1.jp25?nid=jnachr-JUNA170504168&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 18.05.2017 · Kategorien: Mietrecht

gewerbliches Mietrecht: Betriebskostenabrechnung

Vorliegend drehte sich der durch das Amtsgericht Hannover zu entscheidende Fall um das Recht des gewerblichen Mieter Einsicht zu nehmen in die Abrechnungen der Nebenkosten aus den Vorjahren.

Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass diese Abrechnungen zur Überprüfung der aktuellen Abrechnung nicht vorgelegt werden müssen. Dieser Entscheidung ist zuzustimmen. Das Einsichtnahmerecht des Mieters ist absolut ausreichend. Zur Prüfung einer an sich schlüssigen Abrechnung bedarf es keiner darüber hinausgehenden Einsichtnahme.

 

Die Entscheidung können Sie hier lesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170504143&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Allgemein, Mietrecht

Mietrecht: Kündigung wegen Weigerung zur Duldung von Moderniesierungsmaßnahmen

Das Amtsgericht Wedding hatte sich damit zu beschäftigen, ob die Kündigung durch den Vermieter bei Weigerung zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen gerechtfertigt ist.

Mit Recht hat das Amtsgericht Wedding entschieden, dass die Nichtduldung von Modernisierungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Duldung kurzfristig angekündigter Instandsetzungsmaßnahmen in einem langjährig störungsfrei bestehenden Mietverhältnis in der Regel weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Erforderlich für eine Kündigung wäre aber eine Pflichtverletzung des Mieters. Grundsätzlich könne die Verweigerung der Duldung einer Modernisierungsmaßnahme eine solche Pflichtverletzung darstellen und somit eine Kündigung rechtfertigen. Es müsse jedoch der konkrete Einzelfall geprüft werden und es müssten die Interessen beider Seiten gegeneinander abgewogen werden. Hierbei könne maßgeblich sein, um welche Arbeiten es im Einzelnen gehe, wie umfangreich und dringend sie seien, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung der Arbeiten aus wirtschaftlicher Sicht für den Vermieter habe und welche Schäden und Unannehmlichkeiten dem Vermieter durch einen verzögerten Zutritt entstehen würden.

Es ist somit eine Einzelfallprüfung, die vorliegend pro Mieter ausfiel. Das gesamte Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=0E9460C0790CC196DA06462A5E1A7D21.jp13?nid=jnachr-JUNA170504140&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 12.05.2017 · Kategorien: Mietrecht

Mietrecht: Wirksamkeit der Anwendung der Generalklausel des § 573 BGB

Der BGH hat sich in einer Entscheidung erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter nach der Generalklausel des § 573 Absatz 1 Satz 1 BGB – hier zwecks Durchführung eines sozialen Wohngruppenprojekts durch einen Dritten – wirksam ist.

Der BGH hat entschieden, dass die streitgegenständliche Kündigung unwirksam ist, weil weder der vom Kläger geltend gemachte Kündigungstatbestand der Verwertungskündigung (573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) vorliegt noch ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben ist. Der BGH setzt damit seine gefestigte Rechtsprechung zur Anwendung der Generalklausel fort. (BGH, Entscheidung vom 10.Mai 2017, Aktenzeichen: VIII ZR 292/15 )

Die ganze Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=82C6768FE2F3F80F0718DC8D1A2A0612.jp13?nid=jnachr-JUNA170504072&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Strafrecht

Strafrecht: Essig und Salz als Unkrautvernichter

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass weder Essig noch Salz Pflanzenschutzmittel sind und damit deren Einsatz zur Unkrautvernichtung nicht nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten ist.

Viele Hobbygärtner bekämpfen unliebsames Unkraut zwischen Pflastersteinen mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Wenn man im Internet recherchiert oder bei der Landwirtschaftskammer nachfragt, heißt es aber, dies sei nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten (§ 12 Abs. 2 PflSchG).

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz an. (OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.April 2017, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 70/17)

Die Pressemitteilung der Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170504064&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 05.05.2017 · Kategorien: Anwaltsrecht:

fristlose Kündigung wegen Beleidigung

Das LArbG Kiel hat entschieden, dass eine Beleidigung des Chefs durch einen Arbeitnehmer als „soziales Arschloch“ auch in einem langjährigen Arbeitsverhältnis in einem familiengeführten Kleinbetrieb ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann sich ein Arbeitnehmer bei groben Beleidigungen nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Äußerungen des Geschäftsführers und des Vaters würden keine Provokationen darstellen. Von besonderem Gewicht sei die 16-stündige Zeitspanne zwischen den beiden Gesprächen, die eine Affekthandlung ausschließe. Einer Abmahnung habe es hier gerade wegen der fehlenden Entschuldigung und der auch noch in der Berufungsverhandlung fehlenden Einsicht der Klägers, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben, nicht bedurft. Es sei der Beklagten als kleinem Familienbetrieb nicht zuzumuten gewesen, das über 23 Jahre andauernde Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (30.09.2016) fortzusetzen.

(LarbG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.Januar 2017, Aktenzeichen: 3 Sa 244/16)

Hier lesen Sie die ganze Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=2DF1E8B8C016DEC0088E2715CBD0A35E.jp19?nid=jnachr-JUNA170504022&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 04.05.2017 · Kategorien: Verkehrsrecht

Verkehrsrecht: Unfall mit Auto des Vaters

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Kaskoversicherung für den Unfall bei Überlassen des Autos an einen Dritten auch dann haften muss, wenn der Vater seinem führerscheinlosen Sohn das Auto zwar überlassen hatte, jedoch unter der Bedingung, dass der Freund mit Fahrerlaubnis fahren sollte und nicht der Sohn. (OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.März 2017 ; Aktenzeichen: 5 U 174/16)

Den gesamten Text finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=7F388FF6ED52FE5D1D6EE5F99B09F451.jp24?nid=jnachr-JUNA170504008&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 02.05.2017 · Kategorien: Verkehrsrecht

Entzug der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

Bei einer Fahrt unter Einfluss von Cannabis, muss nicht zwingend die Fahrerlaubnis entzogen werden, besonders dann nicht, wenn es sich hierbei um erstmaligen Verstoß handelt. Der VGH München hat entschieden, dass die Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss ohne Vorliegen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht zu entziehen ist. (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 25.April 2017, Aktenzeichen: 11 BV 17.33).

 

Ein sehr schöne Zusammenfassung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=02022475CC6E7B8527E1E3B6383D44D2.jp13?nid=jnachr-JUNA170403952&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 25.04.2017 · Kategorien: Mietrecht, Tierrecht

Generelles Verbot von Hundehaltung in Mietwohnung erlaubt?

Das AG Nürnberg hat entschieden, dass eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach „Tierhaltung nicht gestattet ist“, eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters darstellt, wenn die Parteien diese nicht individuell ausgehandelt haben, und somit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Das Amtsgericht hat die Klausel in § 22 des Mietvertrages einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterzogen mit dem Ergebnis, dass diese nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar ist. § 535 BGB begründet eine Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Die Frage, ob in diesem Rahmen das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, sei im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall zu klären. Dabei sind beispielsweise Art, Anzahl und Größe der Tiere ebenso zu berücksichtigen wie die Verhältnisse vor Ort – auch im Hinblick auf das Interesse von Mitbewohnern und Nachbarn.

Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.November 2016, Aktenzeichen: 30 C 5357/16

Das ganze Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=50901A328D1356EFAE811997B5C831CC.jp26?nid=jnachr-JUNA170403939&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 22.04.2017 · Kategorien: Mietrecht

Mietrecht: Widerruf der Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Landgericht Berlin hatte sich damit zu beschäftigen, ob eine Zustimmung zur Mieterhöhung wirksam widerrufen werden kann.

In beiden Rechtsstreitigkeiten hatten die Mieter im Ergebnis verloren, da ihr jeweiliger später erklärter Widerruf nicht wirksam gewesen ist. In der Frage, ob die Verbraucherschutzvorschriften zugunsten des Mieters überhaupt anzuwenden sind, waren die beiden Mietberufungskammern des LG Berlin jedoch unterschiedlicher Ansicht.

In dem Verfahren LG Berlin, Urt. v. 10.03.2017 – 63 S 248/16 war das Landgericht der Auffassung, dass die Verbraucherschutzvorschriften des BGB nach dem Wortlaut des Gesetzes im Wohnraummietrecht anwendbar sind, und zwar auch, soweit es um Erklärungen geht, mittels derer ein bereits bestehender Mietvertrag geändert werden soll. Die Schutzvorschriften im Mietrecht seien nicht vorrangig und stünden nicht entgegen, den Mieter zusätzlich nach den allgemeinen Vorschriften zu schützen.

In dem Verfahren LG Berlin, Urt. v. 14.09.2016 – 18 S 357/15 war das  Landgerichts der Auffassung, es gelten entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die allgemeinen Vorschriften über den Verbraucherschutz nicht für bestehende Mietverträge, sondern nur für den Abschluss eines (neuen) Mietvertrages. Aus der Begründung des Gesetzgebers lasse sich herleiten, dass Erklärungen über Mieterhöhungen nicht unter diesen Schutz fallen sollten. Zudem käme es anderenfalls zu widersprüchlichen Folgen aufgrund der mietrechtlichen Sonderbestimmungen. Denn wenn der Mieter nicht zustimme, müsse der Vermieter innerhalb einer bestimmten Frist Klage auf Zustimmung erheben. Habe der Mieter zunächst zugestimmt, widerrufe er jedoch später seine Erklärung, könne jedoch die Klagefrist schon abgelaufen sein. Zudem könne ein Mieter auch stillschweigend durch sein Handeln, insbesondere indem er die geforderte Miete mehrfach zahle, seine Zustimmung zu der Erhöhung zum Ausdruck bringen. Bei einem solchen konkludenten Handeln sei ein wirksamer Widerruf jedoch nicht möglich.

Nachzulesen sind die Entscheidungen hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170403925&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Mietrecht: Kündigung bei unterlassener Anzeige des Todes der Mieterin

Das Amtsgericht München hatte darüber zu entscheiden, ob die unterlassene Information des Vermieters über den Tod der Mieterin über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg vertragswidrig ist und den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber den Verwandten berechtigt, die vor dem Tod in die Wohnung eingezogen sind und seitdem dort weiter wohnen. (Amtsgericht München, Entscheidung vom 18.August 2016, Aktenzeichen: 432 C 9516/16).

Das Amtsgericht München hat dies bejaht. Die Kündigung ist wirksam, da die SCHUFA Auskunft negativ ist und zudem einige Mieten verspätet gezahlt wurde. Darin ist ein wichtiger Grund zu sehen.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=5085BC8B4C801E719019FDBEC8FE5A50.jp20?nid=jnachr-JUNA170403916&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Autorecht: Kennenmüssen einer Rückrufaktion

Zusammenfassung:

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Kfz-Fachwerkstatt Rückrufaktionen eines Herstellers der von ihr betreuten Kfz-Modelle kennen und den Kunden bei beauftragten Inspektionsarbeiten auf eine für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs bedeutsame Rückrufaktion und die insoweit gebotenen Reparaturen hinweisen muss. (OLG Hamm, Entscheidung vom 08.Februar 2017, Aktenzeichen: 12 U 101/16)

 

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170403923&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 13.04.2017 · Kategorien: Mietrecht

Mietrecht: Besichtigungsrecht des neuen Vermieters

Das Amtsgericht München hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem es um das berechtigte Interesse an der Besichtigung einer Mietwohnung durch den neuen Eigentümer geht. Der Mietvertrag hat zum  Besichtigungsrecht eine Regelung getroffen. Fraglich war hier (u.a.) ob diese abschließend ist. (AG München, Entscheidung vom 12.08.2016, Aktenzeichen: 416 C 10784/16)

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist im Bedürfnis des Eigentümers auf erstmalige Information hinsichtlich des Aussehens, der Ausstattung sowie der genauen Größe der Wohnung ein berechtigtes Interesse zu sehen, das das Interesse des Mieters an fehlender Störung deutlich überwiegt. Die Regelung des Mietvertrags sei so zu verstehen, dass das Besichtigungsrecht nicht abschließend geregelt sei und in den dort aufgezählten Fällen jedenfalls ein Besichtigungsrecht bestehe. Der Mieter könne die Besichtigung auch nicht von der Bezahlung der Spülmaschine abhängig machen. Gegenüber dem aus Art. 14 GG herrührenden Recht auf Duldung der erstmaligen Besichtigung einer Wohnung durch den neuen Eigentümer könne die fehlende Bezahlung von Geldansprüchen nicht geltend gemacht werden.

 

Die ganze Begründung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=65E896E8F1D3E1204AB3D30EB549884E.jp23?nid=jnachr-JUNA170403831&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Immobilienrecht: Ist ein zurückliegender Maderbefall ein Sachmangel?

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein sechs Jahre zurückliegender Marderbefall keinen offenbarungspflichtigen Sachmangel darstellt, über den der Verkäufer eines Hausgrundstücks aufzuklären hat. (OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2017, Aktenzeichen: 22 U 204/16)

Es gebe keine tatsächliche allgemeine Vermutung dahingehend, dass Marder nach Jahren der Abwesenheit wieder an den Ort des ehemaligen Befalls zurückkehrten. Auch hätten die Beklagten nicht damit rechnen müssen, dass es erneut zu einem Marderbefall komme, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft seinerzeit Abwehrmaßnahmen ergriffen hatte. Zudem habe es in der Vergangenheit lediglich kleinere Marderschäden, etwa verschobene Dachpfannen, gegeben, aber keinen feststellbaren weiteren Marderbefall. Unter dem Gesichtspunkt eines Mangelverdachts träfe die Beklagten ebenfalls keine Offenbarungspflicht.

Zu lesen hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170403835&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Mietrecht: Kündigung bei verspäteter Zahlung der vereinbarten Miete

Das LG Nürnberg-Fürth hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob ein Mietvertrag auch dann kündbar ist, wenn der Mietzins wiederholt um einige Tage zu spät gezahlt wird.

Das Landgericht bestätigte die Kündigung durch den Vermieter. Es bewertete die verspäteten Mietzahlungen als nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Mieter, welche eine ordentliche Kündigung rechtfertigten. Die Interessenabwägung des Amtsgerichts Fürth (Vorinstanz) sei nicht zu beanstanden, da die verspäteten Mietzahlungen vor dem Hintergrund der wiederholten Abmahnungen des Klägers als Pflichtverletzung von einigem Gewicht anzusehen seien. Die Beklagten hätten durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie nicht bereit sind, ihre Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer umzustellen. Dies war dann wohl auch ausschlaggebend dafür, den Vertrag zu Recht kündigen zu dürfen.

Den ganzen Text finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=47EACC9D75A01669F95E63C1540B855C.jp12?nid=jnachr-JUNA170403856&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 07.04.2017 · Kategorien: Verkehrsrecht

Verkehrsrecht: Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr

Zusammenfassung: Das BVerwG hat entschieden, dass nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille, die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen darf.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=839F7433132E862ACBF4F669E3E27166.jp18?nid=jnachr-JUNA170403825&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Verkehrsrecht: Bewährung bei Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen

Das OLG Hamm hatte darüber zu entschieden, ob auch ein nicht vorbestrafter Autofahrer wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit einem Toten und drei Schwerverletzten zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden kann, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen ist.

Hier hat das erkennende Gericht, nach meinem Dafürhalten zu Recht, dies verneint. Das Urteil des LG Münster hatte keine Rechtsfehler. Dies ist jetzt aber nicht generalisierend zu verstehen, sondern beruht auf dem Einzelfall, der hier vorliegt.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170403819&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 06.04.2017 · Kategorien: Mietrecht

Mietrecht: Zweckentfremdung von Wohnraum

Das VG Berlin hat entschieden, dass auch ein ein Internetportal, das Unterkünfte von „schwulen oder schwulenfreundlichen“ Gastgebern vermittelt, die Wohnungsinhaber benennen muss, wenn der Verdacht einer Zweckentfremdung von Wohnraum besteht. (VG Berlin, Entscheidung vom 27.März 2017, Aktenzeichen 6 L 250.17)

 

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=3D3D9F139A209F4C61CD2029901ABF66.jp26?nid=jnachr-JUNA170303717&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Mietrecht: der Eigenbedarf des Vermieters

Der BGH hat zwei Urteile zu den Voraussetzungen und Folgen einer Eigenbedarfskündigung gefällt. Zum einen haben die Richter die Darlegungslast des Vermieters bekräftigt, wenn der Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Zum anderen bestimmte das Gericht die Anforderungen an den Kündigungsgrund bei einer beabsichtigten gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzung durch den Vermieter.

In einem Fall hat begehrt der Mieter Schadensersatz wegen vermeintlich vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs, weil der Vermieter den in seiner Kündigung geltend gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht verwirklicht hat, so kommt der vollständigen und sorgfältigen Würdigung des Prozessstoffes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Gerichte besondere Bedeutung zu. Den Vermieter trifft in Fällen, in denen er den zur Grundlage der Kündigung gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht realisiert, eine besondere (sekundäre) Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs.

Der Fall ist hier sehr gut zu lesen: http://www.otto-schmidt.de/news/wirtschaftsrecht/schadensersatz-eltern-zahlen-fur-illegales-filesharing-ihrer-kinder-uber-den-familienanschluss-2017-03-31.html

In dem anderen Fall ging es um die Zulässigkeit, den Berufs- oder Geschäftsbedarf als ungeschriebene weitere Kategorie eines typischerweise anzuerkennenden Vermieterinteresses an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses zu behandeln. Die Gerichte haben vielmehr im Einzelfall festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB).

Der Fall ist unter dem nachstehenden Link sehr schön aufbereitet: http://www.otto-schmidt.de/news/zivil-und-zivilverfahrensrecht/leitlinien-zum-umgang-mit-wohnraumkundigungen-wegen-sog-berufs-oder-geschaftsbedarfs-2017-03-29.html

 

Die gesamte Darstellung finden Sie übersichtlich hier: https://www.deubner-recht.de/news/details/artikel/eigenbedarfskuendigung-darlegungslast-und-berufliche-nutzung.html?utm_medium=email&utm_source=rnl_recht_20170405&utm_term=recht&utm_content=NL_2017_14


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Arbeitsrecht: immer wieder Ärger mit dem Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis ist ein ständiges Streitgeber zwischen den Parteien. Das LAG Köln hat sich in einem aktuellen Urteil dazu wie folgt geäußert.

Sehr gute Arbeitsergebnisse allein begründen keinen Anspruch auf eine gute oder sehr gute Gesamtbeurteilung im Zeugnis. Arbeitnehmer müssen im Streitfall die Tatsachen darlegen und beweisen, die eine überdurchschnittliche Gesamtbeurteilung begründen. Zwischenzeugnisse können den Arbeitgeber ggf. auch an frühere Beurteilungen binden.

Damit geht das LAG Köln den Weg des BAG und orientiert sich an den Vorgaben zur Beweisführung.

Das Urteil gibt es hier: https://www.deubner-recht.de/news/details/artikel/leistungsbeurteilung-im-arbeitszeugnis.html?utm_medium=email&utm_source=rnl_recht_20170405&utm_term=recht&utm_content=NL_2017_14


Vom · Kategorien: Strafrecht, Verkehrsrecht

Cannabisfahrt als Patient möglich?

Cannabispatienten dürfen nach Angaben der Bundesregierung am Straßenverkehr teilnehmen, sofern sie aufgrund der Medikation nicht in ihrer Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sind.

Patienten drohe keine Sanktion gemäß dem Straßenverkehrsgesetz, „wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis sei jedoch bei missbräuchlicher Einnahme eines cannabishaltigen Medikaments möglich. Wie es in der Antwort weiter heißt, kann die Fahrtüchtigkeit auch in der Einstellungs- und Eingewöhnungsphase von cannabishaltigen Arzneimitteln beeinträchtigt sein.

Den vollständigen Text finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=52C0EF10DDAA9D8C0AE505BD2475BD74.jp28?nid=jnachr-JUNA170403802&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 27.03.2017 · Kategorien: Allgemein, Mietrecht

Vermieter jagt Mieter mit Pfefferspray

Das AG München hat entschieden, dass ein Mann, der auf der Flucht vor seinem Vermieter gestürzt ist und sich verletzt hat, von diesem Schmerzensgeld verlangen kann. Nach Auffassung des Amtsgerichts liegt dann, wenn jemand grundlos in die Flucht geschlagen wird und sich dabei verletzt, ein sog. „Herausforderungsfall“ vor, der einen Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehen kann. Für die erlittenen Verletzungen des Klägers sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich nur um leichte und oberflächliche Schürfungen gehandelt habe und die Hüftprellung sich in einem großen Bluterguss mit nicht unerheblichen Schmerzen über einen längeren Zeitraum hinweg manifestiert habe. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht ersichtlich. (Amtsgericht München, Entscheidung vom 22.Dezember 2016, Aktenzeichen: 173 C 15615/16).

 

Die ganze Entscheidung gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=C0CF41D2DC5957E8A6E17296FBCFD300.jp26?nid=jnachr-JUNA170303668&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 23.03.2017 · Kategorien: Mietrecht

Mietrecht: Anforderungen an die Darlegung eines Mietmangels

Kurzzusammenfassung: Von einem Mieter ist nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen hinaus die ihm häufig nicht bekannte Ursache dieser Symptome bezeichnet (hier: Lärmbelästigung). Sollte die Möglichkeit nicht fernliegen, dass selbst der vergleichsweise niedrige Schallschutzstandard im Zeitpunkt der Errichtung des aus der Nachkriegszeit stammenden Gebäudes nicht eingehalten wurde, ist es nicht auszuschließen, dass auch sozialadäquates Wohnverhalten von Mitbewohnern, zu einer als Mietmangel einzustufenden Lärmbelastung geführt hat. (BGH, Entscheidung vom 21.2.2017, Aktenzeichen: VIII ZR 1/16)

 

Die gesamte Entscheidung mit Gründen finden Sie hier: http://www.otto-schmidt.de/news/zivil-und-zivilverfahrensrecht/larmbelastigung-anforderungen-an-die-darlegung-eines-zur-mietminderung-berechtigenden-mangels-2017-03-16.html


Vom · Kategorien: Mietrecht

Mietrecht: Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unzumutbarer Härt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15.3.2017 (Az.: VIII ZR 270/15) zu prüfen gehabt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine unzumutbare Härte festgestellt werden kann. Bei der Prüfung von Härtegründen im Rahmen der Entscheidung über eine Fortsetzung eines Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 BGB kommt der sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung und Interessengewichtung eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere darf eine Wahrunterstellung vorgetragener Härtegründe nicht dazu führen, dass es das Gericht zum Nachteil des Mieters unterlässt, sich ein in die Tiefe gehendes eigenständiges Bild von dessen betroffenen Interessen zu verschaffen.

Vom 22.03.2017 · Kategorien: Strafrecht, Verkehrsrecht

Haftung gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

In dem Fall, der vor dem OLG Hamm in der zweiten Instanz verhandelt wurde, geht es nicht um den Fahrer, sondern um den Beifahrer.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Beifahrer, der die Beifahrertür eines fahrenden Pkw öffnet, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer auffahren zu lassen oder zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu bestrafen sein kann. (OLG Hamm, Entscheidung vom 31.Januar 2017, Aktenzeichen: 4 RVs 159/16)

Das AG Paderborn hatte den Angeklagten und den Mitangeklagten jeweils wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Auf die Berufung der Angeklagten hatte das LG Paderborn die erstinstanzliche Verurteilung bestätigt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat damit das erstinstanzliche Strafurteil des AG Paderborn und das Berufungsurteil des LG Paderborn bestätigt.

Das Urteil lesen kann man hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303623&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 21.03.2017 · Kategorien: Strafrecht, Verkehrsrecht

Fahrverbot bei früheren Geschwindigkeitsüberschreitung

Das AG München hat entschieden, dass ein Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 Stundenkilometer zusätzlich zur Geldbuße ausgesprochen werden kann, wenn der Fahrer bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitung veruteilt worden ist. (AG München, Entscheidung vom 14.Juni 2016, Aktenzeichen: 911 OWi 437 Js 150260/16).

 

Den Volltext finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=69F7AFF18C43DDA787111742B93819D1.jp25?nid=jnachr-JUNA170303606&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 14.03.2017 · Kategorien: Allgemein, Störerhaftung

Sportrecht: Verein nimmt Böllerwerfer in Anspruch für Schadenszahlung

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Besucher, der im Fußballstadion Knallkörper gezündet hatte, an den Verein – entsprechend seinem Anteil an der Verbandsstrafe, die der Deutsche Fussball-Bund (DFB) dem Verein auferlegt hat – 20.340 Euro nebst Zinsen bezahlen muss. (OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2017, Az.: 7 U 54/15)

Sachverhalt: Der Stadionbesucher hatte bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn Knallkörper gezündet.
Der BGH hatte am 22.09.2016 (VII ZR 14/16) geurteilt (zu finden auf unserer Webseite), dass der Bundesligaverein eine Verbandsstrafe des DFB von einem böllerwerfenden Fan ersetzt verlangen kann und den Rechtsstreit zur Bestimmung der konkreten Schadenshöhe an das OLG Köln zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hatte nun zu entscheiden, welcher Anteil der Verbandsstrafe auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen war. Der Verein war nicht nur wegen des Böllerwurfes, sondern auch wegen drei weiterer Vorfälle, an denen der Fan nicht beteiligt war, mit einer Strafe belegt worden. Im Einzelnen waren gegen den Verein vier Einzelgeldstrafen i.H.v. zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und – betreffend den Beklagten – einmal 40.000 Euro verhängt worden. Als Gesamtstrafe hatte der DFB, wie üblich in solchen Fällen, nicht die Summe der Einzelstrafen in Höhe von 118.000 Euro, sondern unter Gewährung eines Strafrabatts einen Gesamtbetrag von 80.000 Euro bestimmt. Weil ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000 Euro, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde, musste der 1. FC Köln an den DFB nur noch einen Betrag von 60.000 Euro überweisen.

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Beklagte den prozentualen Anteil bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht. Dies ergebe eine Summe von 20.340 Euro (40.000 Euro : 118.000 Euro x 60.000 Euro).

Dem Ergebnis, also die Weitergabe der Zahlungen an den Verursacher, ist zuzustimmen. Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303499&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht

Autokauf im Internet: Nachforschungspflicht des Käufers

Das OLG Hamm hatte zwei Fälle zu entscheiden, in denen es um den Kauf von Fahrzeugen von Privat via Internet. Hierbei wurde gesagt:

Dass ein (privater) Autokäufer von sich aus prüfen muss, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist, wenn der (private) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.

• Wenn ein (privater) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, muss ein (privater) Käufer von sich aus prüfen, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist. Die bloße Angabe des Verkäufers, er sei ein gewerblicher Zwischenhändler und auch der Umstand, dass der Verkäufer im Besitz der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel ist, erübrigt die gebotene Überprüfung durch den Käufer nicht.

• Die z.B. per E-Mail übersandte „Bestätigung“ eines Überweisungsauftrages kann gefälscht sein – allein ein Überweisungsauftrag lässt regelmäßig nicht erkennen, dass das vermeintlich angewiesene Geld auch tatsächlich auf dem Empfängerkonto ankommen wird. (OLG Hamm, Entscheidung vom 22.02.2016 , Az.: 5 U 110/15, 5 U 69/16)

Die Begründungen finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303497&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Verkehrsrecht: Keine grenzüberschreitende Vollstreckung einer Parkgebühr

Was meine Kanzlei immer vertreten hat, hat nunmehr der EuGH auch entschieden: die von kroatischen Notaren ausgestellten Vollstreckungsbefehle sind grundsätzlich nicht als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt und werden in anderen Mitgliedstaaten als gerichtliche Entscheidungen nicht anerkannt und können somit nicht vollstreckt werden. (EuGH Entscheidung vom 09.03.2017, Az.: C-484/15, C-551/15)

Dem Fall lag nachstehender Sachverhalt zu Grunde: Pula P., eine im Eigentum der Stadt Pula (Kroatien) stehende Gesellschaft, ist für die Verwaltung der gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätze in dieser Stadt zuständig. Sie verlangt von Herrn Sven T., der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, die Bezahlung eines ihm ausgestellten Parkscheins. Auf der Grundlage von Buchführungsunterlagen, aus denen sich eine Forderung im Zusammenhang mit der Parkgebühr ergibt, erließ ein Notar einen Vollstreckungsbefehl gegen Herrn T.. Infolge eines von Herrn T. gegen diesen Vollstreckungsbefehl eingelegten Widerspruchs wurde die Rechtssache an das Općinski sud u Puli-Pola (Stadtgericht Pula, Kroatien) verwiesen. Dieses möchte vom EuGH wissen, ob ein solches Zwangsvollstreckungsverfahren in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – ABl. 2012, L 351, 1) fällt (erste Frage) und ob in Kroatien Notare, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen (zweite Frage).

Die Beantwortung der Fragen durch den EuGH können Sie hier nachlesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=1ECEF3ED32A6B0FFA17191AACFCD9A35.jp17?nid=jnachr-JUNA170303491&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Mietrecht

Mietrecht: Kündigung wegen verwahrloster Wohnung zulässig

Der Beklagte bewohnt seit über 30 Jahren eine Wohnung, welche den Klägern gehört. Den Mietvertrag hatte er noch mit der Mutter der Kläger abgeschlossen. Die Kläger sprachen ihm gegenüber seit 2014 mehrere Kündigungen aus, welche auf unterschiedliche Gründe gestützt wurden. Diese Kündigungen waren Gegenstand des beim AG Neustadt/Aisch geführten erstinstanzlichen Verfahrens. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten, die Wohnung an die Kläger herauszugeben, und sah u.a. die Kündigung, welche auf den Zustand des Mietobjekts gestützt war, als begründet an. Das Amtsgericht hatte sich in einem Ortstermin ein Bild von den Verhältnissen in der Wohnung gemacht und dabei festgestellt, dass diese stark verschmutzt und vom Beklagten mit Gegenständen so vollgestellt war, dass u.a. ein Raum gar nicht betreten werden konnte. Auch das Badezimmer war als solches nicht benutzbar. Hinzu kam, dass der Beklagte die Räume nur unzureichend beheizt hatte. Das Amtsgericht ging daher davon aus, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt habe und infolgedessen der Eintritt eines Schadens an der Mietwohnung signifikant erhöht worden sei. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt.

Entscheidung des Gerichts: Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte dadurch, dass er die Wohnung übermäßig mit Müll und Gegenständen überfrachtete und lediglich mit einem in der Küche befindlichen Radiator beheizte, seine mietvertraglichen Pflichten verletzt. Deshalb war eine erhebliche Gefährdung der Mietsache gegeben. Die Kläger seien in diesem Fall sogar berechtigt gewesen, die Wohnung außerordentlich zu kündigen, weil sie den Beklagten mehrfach abgemahnt hatten. Angesichts des Zustandes der Wohnung sei es den Klägern nicht zumutbar, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten. (LG Nürnberg/Fürth; Entscheidung vom 23.02.2017; Az.: 7 S 7084/16)

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303493&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Vergütung eines Rechtsanwalts nach Kündigung des Mandatsvertrags

Zusammenfassung: In dem konkreten Fall hatte der Kläger von den beiden beklagten Anwälten, die gemeinsam eine Kanzlei betreiben, die Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars gefordert. Der Kläger hatte trotz des bestehenden Mandatsverhältnisses einen weiteren Anwalt in der gleichen Sache beauftragt. Dieser hatte dann auch gleich mit dem zuständigen Richter telefoniert, ohne seine Berufskollegen darüber zu informieren. Die beiden beklagten Anwälte hatten daraufhin erklärt, das Mandat niederlegen zu wollen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter mit dabei sein solle. Der Kläger erklärte kurz darauf, er nehme das Angebot der Mandatsniederlegung an und klagte vor dem LG Oldenburg auf Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars.

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch behält. Dies gelte auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht habe, so das Gericht.

Das gesamte Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=CAD522F1827E5725663F4078180251DD.jp18?nid=jnachr-JUNA170303537&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 09.03.2017 · Kategorien: Allgemein, Verbraucherrecht

Kündigung von Bausparverträgen

Eine sehr lange Zeit hat es die Verbraucher beschäftigt. Nun ist die Angelegenheit vom Bundesgerichtshof (BGH) geklärt worden: Die Kündigung von Bausparverträgen 10 Jahre nach Zuteilungsreife.

Immer mehr Bausparverträge wurden seit ca. 2014 durch Banken und Bausparkassen gekündigt. Man bezog sich dabei auf die Kündigungsmöglichkeit von Verbraucherdarlehen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.

Hierzu gab es dann etliche Urteile von Amts- und Landgerichten, die wechselseitig entschieden haben, so dass ein Urteil des BGH sehnlichst erwartet wurde.

Der BGH hat dazu entschieden: Eine Bausparkasse kann Bausparverträge gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung  – jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – kündigen, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Das gilt auch dann, wenn diese noch nicht voll bespart sind. (BGH, Urteil vom 21.2.2017, XI ZR 185/16 u.a)

Eine verständliche Zusammenfassung finden Sie hier: http://www.otto-schmidt.de/news/wirtschaftsrecht/bausparkassen-konnen-bausparvertrage-im-regelfall-zehn-jahre-nach-zuteilungsreife-kundigen-2017-02-21.html


Vom 06.03.2017 · Kategorien: Allgemein

Srtrafrecht/Verbraucherrecht: Strafbarkeit von Schlüsseldiensten als Wucher?

Das OLG Köln hat entschieden, dass das überteuerte Abrechnen eines Schlüsseldienstes nicht in jedem Fall als Wucher strafbar ist. (Urteil des OLG Köln vom 22.11.2016, Aktenzeichen: 1 RVs 210/16).

Kurzfassung: Angeklagt war der Betreiber eines Schlüsseldienstes. Dieser war von einem Mann gerufen worden, der sich an einem Samstagnachmittag versehentlich aus seiner Wohnung ausgeschlossen hatte. Nach nur einer Minute öffnete der Schlüsseldienst die Wohnungstür mit einer Plastikkarte. Hierfür rechnete er rund 320 Euro ab. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass die Arbeiten allenfalls einen Wert von 130 Euro gehabt hätten und klagte den Schlüsseldienstbetreiber wegen Wuchers gemäß § 291 StGB an.
Das Amts- und Landgericht hatten den Schlüsseldienstbetreiber vom Vorwurf des Wuchers freigesprochen. Das OLG Köln hat den Freispruch bestätigt.

 

Den vollständigen Text finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303387&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Insolvenzrecht, Strafrecht

Strafrecht/Insolvenzrecht: Endlich Urteile im TelDaFax-Verfahren

Das lange Verfahren hat nunmehr ein Ende gefunden. Das LG Bonn hat die Ex-Vorstände des früheren Billigstromanbieters TelDaFax wegen Insolvenzverschleppung und Verletzung von Buchführungspflichten verurteilt.

Kurzfassung: Die Angeklagten waren Vorstandsmitglieder der insolventen TelDaFax Holding AG. Das LG Bonn hat die Angeklagten B. und Dr. K. der Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO) und der Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB) schuldig gesprochen.

Der Angeklagte B. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten mit Bewährung verurteilt. Der Angeklagte Dr. K. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten mit Bewährung verurteilt.  Die Verteidigung hatte jeweils Freispruch beantragt.

Das LG Bonn sieht es nach einer umfangreichen Beweisaufnahme und insgesamt 109 Verhandlungstagen als erwiesen an, dass die TelDaFax Holding AG und deren Tochtergesellschaft TelDaFax ENERGY GmbH seit Mitte 2009 bis jedenfalls Ende 2009 zahlungsunfähig waren. Die beiden Angeklagten unterließen es entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Mitglieder des Vorstandes als Vertretungsorgan (§ 15a Abs. 1 InsO) innerhalb der vorgeschriebenen Drei-Wochen-Frist einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der TelDaFax Holding AG bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn zu stellen (Vorwurf der Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO). Ein solcher Antrag wurde erst am 14.06.2011 von dem Angeklagten Dr. K. gestellt.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das LG Bonn zugunsten des Angeklagten vor allem folgende Umstände berücksichtigt:

• Die Taten liegen lange zurück.

• Der Angeklagte Dr. K. hat sich teilweise geständig eingelassen und stand im Laufe des Verfahrens auch für Rückfragen uneingeschränkt zur Verfügung.

• Insbesondere der Angeklagte Dr. K. wurde medial in erheblichem Maße vorverurteilt und dadurch privaten und familiären Belastungen ausgesetzt.

• Beide Angeklagte sind nicht vorbestraft.

• 2010 hatte sich die wirtschaftliche Situation des TelDaFax-Konzerns kurzzeitig verbessert, bis infolge der Presseberichterstattung ab Oktober 2010 eine deutliche Verschlechterung eintrat.

• Die Insolvenzverschleppung wurde den Angeklagten von den staatlichen und den privaten Großgläubigern dadurch leicht gemacht, dass diese Gläubiger nicht entschlossen Maßnahmen ergriffen, um ihre Forderungen durchzusetzen.

• Die Gläubiger der TelDaFax Holding AG und der TelDaFax ENERGY GmbH können im Rahmen des Insolvenzverfahrens voraussichtlich mit einer vergleichsweise hohen Quote rechnen.

• Der Angeklagte Dr. K. wurde zivilrechtlich in etwa 600 Verfahren in Anspruch genommen und wurde bereits zu Zahlungen von 100.000 EUR verurteilt, zudem muss er weitere 100.000 EUR an Gerichts- und Verfahrenskosten tragen.

Zulasten des Angeklagten hat das LG Bonn darüber hinaus vor allem folgenden Umstand berücksichtigt:

• Der Angeklagte B. war Vorstandsvorsitzender und damit in exponierter Stellung.

• Beide handelten deshalb mit hoher kriminellen Energie, weil sie die zu bedienenden Forderungen danach priorisierten, dass sie vor allem die Gläubiger, die ihre Forderungen nachdrücklich verfolgten, befriedigten. Damit konnten sie die Situation trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit aufrecht erhalten.

Eine Übersicht über das gesamte Verfahren finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=94D6A3FF8B1C2BA0A149EB1A11A29705.jp27?nid=jnachr-JUNA170303397&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 


Vom 24.02.2017 · Kategorien: Mietrecht

Ahornbaum auf dem Balkon: ist so etwas denn erlaubt?

Im folgenden Fall geht es um das Anpflanzen eines Baumes auf dem Balkon/Loggia. Das Gericht hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob dies erlaubnisbedürftig ist oder eben vertragswidrig.

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das Anpflanzen eines Baumes auf einem Balkon oder einer Loggia in der Regel mietvertragswidrig ist. Das Urteil ist absolut zutreffend. Das bepflanzen des Balkons in der Art und Weise ist kein vertragsgemäßer Gebrauch, da es nach der Verkehrsanschauung nicht mehr üblich ist. Zudem geht von solchen Bäumen eine Gefahr aus und müssten speziell gesichert werden, was wiederum einen rechtswidrigen Eingriff in die Sachsubstanz darstellen kann. (Amtsgericht München, Urteil vom 01.Juli 2016, Aktenzeichen: 461 C 26728/15)

Das ganze Urteil gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=8FC464B7470F12601B179E86F319F3D3.jp22?nid=jnachr-JUNA170203353&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 


Vom 23.02.2017 · Kategorien: Verbraucherrecht, Vertragsrecht

Zulässigkeit einer Feststellungsklage

Der BGH hat darüber entschieden, ob eine Klage die auf Feststellung gerichtet ist, ob ein Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags wirksam ist und der Vertrag daraufhin rückabzuwickeln ist, wirksam ist.

Sachverhalt:

Die Parteien schlossen im Juni und November 2007 im Wege des Fernabsatzes zwei – überwiegend noch valutierende – Verbraucherdarlehensverträge über 70.000 Euro und 10.000 Euro. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht jeweils u.a. wie folgt:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen
– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
– eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages, jeweils einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,
– die Informationen, zu denen die […] [Beklagte] nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB InfoV) verpflichtet ist,
zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs“.
Mit Schreiben vom 08.07.2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Der BGH hat durch Versäumnisurteil das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben. Soweit die Revision das Zahlungsbegehren zum Gegenstand hatte, hat der BGH in der Sache selbst erkannt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Im Übrigen hat der BGH die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage am Vorrang der Leistungsklage. (Urteil des BGH vom 21.Februar 2017, Aktenzeichen: XI ZR 467/15)

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170203303&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Verbraucherrecht, Vertragsrecht

Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Präsenzgeschäft

Eine lange Wartezeit hat ein Ende. Der BGH hat sich nunmehr endlich mit der Frage nach der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehen befasst und nachstehende Entscheidung getroffen.

Nach Auffassung des BGH ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung als vorformulierte Erklärung gemäß den im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen. Nach dieser Maßgabe sei sie unzureichend deutlich formuliert, weil sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden könne, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an. Der BGH hat außerdem seine Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden Widerruf nicht hindere. (Urteil des BGH vom 21.Februar 2017, Aktenzeichen: XI ZR 381/16)

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=F11B161E93E433F02E3ABE7C7B5199B3.jp21?nid=jnachr-JUNA170203302&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Verbraucherrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht

Anspruch auf Standgeld

Sachverhalt: Nach einem Unfall wurde das beschädigte Auto zu einer Werkstatt gebracht. Ursprünglich vereinbarten Eigentümer und Werkstatt, dass diese ihm das Unfallfahrzeug abkauft. Es kam jedoch zu keiner Einigung, sodass die Werkstatt das Auto nicht kaufte. Ursprünglich war vereinbart worden, dass ein Standgeld für neun Tage beansprucht werden kann. Nachdem das Auto aber jahrelang auf dem Werkstattgelände gestanden hatte, verlangte die Werkstatt weiteres Standgeld vom Eigentümer. Dieser weigerte sich mit Hinweis auf die Vereinbarung der Begrenzung auf neun Tage.

Kurzrubrum: Das OLG Koblenz hat einen Anspruch auf Standgeld für ein in einer Werkstatt (jahrelang) abgestelltes Unfallfahrzeug grundsätzlich bejaht, allerdings begrenzt auf den (Rest-)Wert des Fahrzeuges.

(Urteil des OLG Koblenz vom 09.März 2016, Aktenzeichen: 2 U 217/15)

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170203306&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 


Vom 22.02.2017 · Kategorien: Insolvenzrecht

Interview zum Thema Verbraucherinsolvenzrecht

Heute darf ich Ihnen einen Link nahelegen. Dort finden Sie ein Interview mit mir zum Thema Verbraucherinsolvenzverfahren. Es würde mich freuen, wenn Sie sich das Interview durchlesen würden. Bei Fragen oder Anregungen stehe ich gern zur Verfügung.

http://www.123recht.net/Das-Verbraucherinsolvenzverfahren-Schnell-raus-aus-den-Schulden-__a158034.html


Vom · Kategorien: Allgemein

Sportrecht: Anspürche auf Schadensersatz nach Foul im Fußball

Immer wieder stellt sich die Frage, ob es die Möglichkeit gibt, nach einem Foul in einem Fußballspiel den Spieler, der die verletzende Handlung vorgenommen hat, in Anspruch zu nehmen.

In dem hier zugrundeliegenden Fall hat sich eine Spielerin beim Frauenfußball im Rahmen eines im Kampf um den Ball geführten, üblichen Zweikampfs, verletzt. Es stehen ihr – entsprechend den höchstrichterlichen Haftungsregeln bei sportlichen Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential, die auch im Männerfußball Anwendung finden – keine Schadenersatzansprüche gegen die andere am Zweikampf beteiligte Spielerin zu, so das OLG Hamm (Urteil vom 22.Dezember 2016, Aktenzeichen: 9 U 138/16). Damit orientiert sich das Oberlandesgericht an der ständigen Rechtsprechung. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch nicht ausgeschlossen ist, wenn der Zweikampf nicht mehr „üblich“ ist.

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=FA8AAD72616B394B8292730D0EEB3281.jp22?nid=jnachr-JUNA170203190&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 20.02.2017 · Kategorien: Insolvenzrecht

Quelle insolvenz

In dem hier gezeigten Urteil des OLG Hamm geht es um Ansprüche aus der Quelle Insolvenz. Der Insolvenzverwalter hat Ansprüche gegen die Gründerfamilie geltend gemacht. Gegen das Urteil des Landgerichts wurde Rechtsmittel eingelegt. Das zuständige Oberlandesgericht Hamm hat in der Berufung nunmehr entschieden, dass dem Insolvenzverwalter ein Zahlungsanspruch gegen ein Mitglied der Gründerfamilie besteht. (OLG Hamm, Entscheidung vom 16.FEbraur 2017, Aktenzeichen 27 U 83/16)

Die Revision hat das OLG Hamm nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=881ACC4275E6EA5944C91DDD327800E5.jp27?nid=jnachr-JUNA170203278&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 09.02.2017 · Kategorien: Verkehrsrecht

Haftung bei Glatteisbildung auf öffentlicher Straße

Zusammenfassung:

Das OLG Hamm hat entschieden, dass allein die Meldung von Glatteisbildung eine Kommune nicht zum Winterdienst auf Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung verpflichtet. (Urteil des OLG Hamm vom 18.November 2016; Aktenzeichen: 11 U 17/16).

Das gesamte Urteil mit Gründen lesen Sie bitte hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170203170&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom · Kategorien: Arbeitsrecht, Sozialrecht

Erhöhung des Arbeitslosengeldes II bei Hundehaltung möglich?

Zusammenfassung:

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Beiträge, die für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eines Hundes gezahlt werden, vom Halter nicht vom Einkommen abgesetzt werden können, um so höheres ergänzendes steuerfinanziertes Arbeitslosengeld II zu erhalten. (BSG, Urteil vom 08.Februar 2017, Aktenzeichen: B 14 AS 10/16 R).

 

Das gesamte Urteil lesen Sie bitte hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=6D6E2444A1F5CBF50FA0245D8D7B1EC2.jp23?nid=jnachr-JUNA170203178&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 02.02.2017 · Kategorien: Allgemein

Schadensersatzrecht: Schmerzensgeld nach fehlgeschlagener HWS-Operation

Kurzzusammenfassung:

Das OLG Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob einer 57 Jahre alten Klägerin Schmerzensgeld zusteht, die nach einer grob behandlungsfehlerhaften Operation ihrer Halswirbelsäule eine Querschnittslähmung erlitten. Hat. Das erkennenden Gericht sah den Behandlungsfehler als erwiesen an und sprach Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zu. (OLG Hamm, Entscheidung vom 02.Februar 2017, Aktenzeichen: 26 U 111/15)

 

Das ausführliche Urteil findet man hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=A3338DF33C0C086CEE738A8C298711A2.jp13?nid=jnachr-JUNA170203137&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 31.01.2017 · Kategorien: Allgemein

Urheberrecht/Mietrecht: Haftung des Mieters für illegalen Download seine Untermieters

Kurzbeitrag: Das Amtsgericht Charlottenburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Mieter, der seine Wohnung in den Sommerferien untervermietet hat, für illegal heruntergeladene Musikdateien haftet, die sein Untermieter in der Zeit, in der er in der Wohnung lebte, anderen Nutzern zur Verfügung stellte (P2P).

Der Mieter wurde als Halter in Anspruch genommen, lehnte aber unter Hinweis auf die Untervermietung ab.

Das Amtsgericht Charlottenburg lehnte eine Inanspruchnahme richtigerweise ab, da der Beklagte nachweisen konnte, in dem Zeitraum nicht in der Wohnung gewesen zu sein und diese untervermietet zu haben. (Amtsgericht Charlottenburg, Entscheidung vom24.Mai 2016, Aktenzeichen: 214 C 170/15)

Die ganze Entscheidung gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=9630668AC4BD7E75AEE78EAFC8FB0DAD.jp18?nid=jnachr-JUNA170103112&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Mietrecht: Der Nutzerwechsel stellt keine umlagefähige Betriebskostenposition dar

Kurzfassung: Der Vermieter hatte die sog. Nutzerwechselkosten, d.h. die Kosten, die dem Versorger für eine Zwischenablesung in Rechnung gestellt werden, in die Betriebskostenabrechnung des ausscheidenden Mieters eingestellt. Dieser war aber nicht bereit, sie zu tragen.

Das AG Saarbrücken hat entschieden, dass einmalig entstehende Aufwendungen beim Auszug des Mieters nicht in der Betriebskostenabrechnung dem Mieter angelastet werden können. (Amtsgericht Saarbrücken; Entscheidung vom 07.Oktober 2016, Aktenzeichen: 36 C 348/16)

 

Die ganze Entscheidung gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170103111&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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WEG-Recht: Anspruch der Wohnungseigentümer auf eine Hausordnung.

Kurzfassung:

Das AG Berlin-Charlottenburg hat entschieden, dass jeder Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen kann, dass eine Hausordnung aufgestellt wird, in der inhaltlich eine Mehrzahl von Verhaltensvorschriften klar geregelt werden. (AG Charlottenburg; Entscheidung vom 16.September 2016; Aktenzeichen: 73 C 33/16).

Das ganze Urteil gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170103113&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 29.01.2017 · Kategorien: Allgemein

Arbeitsrecht: Korrektur eines Arbeitszeugnisses weil es zu gut war.

Zusammenfassung:

Der Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers kann auch dann nicht erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers „nach oben“ abweicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen einen ironischen Charakter haben und damit nicht ernst gemeint sind. (Urteil des LAG Hamm, Entscheidung vom 14.November 2016, Aktenzeichen: 12 Ta 475/16

Sachverhalt:

Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren darum, ob die Arbeitgeberin den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers erfüllt hat.

In einem Vergleich hatten die Parteien vereinbart, dass die Arbeitgeberin vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Tatsächlich hielt sich die Arbeitgeberin im Grundsatz an den Entwurfstext, steigerte allerdings die ohnehin sehr guten Bewertungen durch Hinzufügung von Begriffen wie „äußerst“, „extrem“ und „hervorragend“. Den Vorschlag „Wir bewerten ihn mit sehr gut“ ersetzte sie durch „Wenn es bessere Noten als ’sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“. Die Formulierung „Herr F verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern“ ersetzte sie durch „Herr F (…), was wir zur Kenntnis nehmen.“

Der Arbeitnehmer beantragte beim Arbeitsgericht die Festsetzung eines Zwangsgelds, weil er der Auffassung war, die Arbeitgeberin habe ihrer Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses nicht genügt. Die geänderten Formulierungen seien erheblich und dazu geeignet, das gesamte Zeugnis wertlos zu machen. Die Änderungen dienten nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit, sondern zögen vielmehr den Zeugnistext ins Lächerliche. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte vor dem LAG keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Arbeitgeberin hat die im Vergleich titulierte Pflicht zur Zeugniserteilung nicht erfüllt. Die Parteien haben zulässigerweise vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht hat, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Hiermit haben sie die Formulierungshoheit wirksam auf den Arbeitnehmer übertragen.

Die Arbeitgeberin ist ohne wichtigen Grund von den Formulierungsvorschlägen des Arbeitnehmers abgewichen. Sie hat die ohnehin sehr guten Bewertungen konsequent weiter gesteigert. Im Gesamteindruck führt dies dazu, dass jeder unbefangene Leser erkennt, dass die Bewertungen nicht ernst gemeint sind. Es handelt sich vielmehr um Formulierungen, die den Zweck haben, eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Dieser Eindruck wird durch die abschließende Leistungsbeurteilung „wenn es bessere Note als sehr gut geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“ verstärkt. Abgesehen davon, dass dieser Satz grammatikalisch misslungen ist, wird dadurch der ironische Charakter des Gesamtzeugnisses deutlich, nämlich dass die Arbeitgeberin ihre Beurteilungen nicht ernst meint.

Dies wird auch im Vorbringen der Arbeitgeberin erkennbar, wenn sie in Bezug auf die „Bedauernsformel“ ausdrücklich mitteilt, dass das Ausscheiden des Arbeitnehmers für sie keinen Verlust bedeute. Wäre der Arbeitnehmer tatsächlich ein Mitarbeiter gewesen, der nach Einschätzung der Arbeitgeberin noch besser als „sehr gut“ war, wäre sein Ausscheiden – für jeden Arbeitgeber – ein Verlust.

http://www.otto-schmidt.de/news/arbeits-und-sozialrecht/achtung-ironie-arbeitnehmer-konnen-auch-korrektur-eines-zu-positiven-zeugnisses-verlangen-2016-12-12.html


Vom 27.01.2017 · Kategorien: Allgemein

Verkehrsrecht: Entzug der Fahrerlaubnis bei acht Punkten

Zusammenfassung:

Das BVerwG hat entschieden, dass eine Fahrerlaubnis auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten zu entziehen ist, wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt war.

Eine Verringerung des Punktestandes auf sieben Punkte, die vorgesehen sei, wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber trotz Erreichens von acht oder mehr Punkten erst noch verwarnen müsse, könne in einem solchen Fall nicht beansprucht werden, so das BVerwG. (BVerwG; Entscheidung vom 26.Januar 2017; Aktenzeichen: 3 C 21.15)

Sachverhalt:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG). Mit Bescheid vom 13.02.2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger, der mit Schreiben vom 21.01.2015 wegen des Erreichens von sieben Punkten im Fahreignungsregister verwarnt worden war, die Fahrerlaubnis; er habe mit einer am 10.03.2014 begangenen und mittlerweile auch rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung neun Punkte erreicht und damit die Schwelle von acht Punkten überschritten, ab der er gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte.
Der hiergegen gerichteten Klage hatte das VG Regensburg stattgegeben. Im Fall des Klägers seien die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG vorgesehenen Stufen des Maßnahmenkatalogs (Ermahnung – Verwarnung – Fahrerlaubnisentziehung) nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden; der zur Fahrerlaubnisentziehung führende Verkehrsverstoß sei zum Zeitpunkt der Verwarnung bereits begangen, rechtskräftig geahndet und auch im Fahrerlaubnisregister eingetragen gewesen. Deshalb verringere sich der Punktestand des Klägers auf sieben Punkte. Der VGH München hatte dieses Urteil auf die Berufung des Beklagten geändert und die Klage abgewiesen. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG trete nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde beim Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG weitere Verkehrsverstöße, die zur nächsten Stufe des Maßnahmenkatalogs – hier der Fahrerlaubnisentziehung – führten, auch bereits bekannt gewesen seien. Hier habe die Fahrerlaubnisbehörde von der am 10.03.2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zum Zeitpunkt der Verwarnung noch nichts gewusst.

Entscheidungsgründe:

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BVerwG hat der Gesetzgeber mit der Reform des Punktesystems und den dazu im Dezember 2014 in Kraft getretenen Änderungen die Warn- und Erziehungsfunktion des gestuften Maßnahmensystems des § 4 Abs. 5 StVG hinter den Schutz der Verkehrssicherheit vor Mehrfachtätern zurücktreten lassen. Ein Fahrerlaubnisinhaber könne nicht mehr mit Erfolg geltend machen, er habe den weiteren Verkehrsverstoß, der zum Überschreiten der Acht-Punkte-Grenze führe, bereits vor der Erteilung der Verwarnung begangen, so dass ihn deren Warnfunktion nicht mehr habe erreichen können. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung und einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach der geänderten gesetzgeberischen Konzeption – insoweit in bewusster Abkehr vom sog. Tattagprinzip – der Kenntnistand, den die Fahrerlaubnisbehörde bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme habe. Gleiches gelte für die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG. Auch sie tritt nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde die weiteren, zum Erreichen von acht oder mehr Punkten führenden Verkehrsverstöße bereits bei der Verwarnung bekannt waren. Der vom Gesetzgeber vorgenommene „Systemwechsel“ sei verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu beanstanden.

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=A8432D9417F6A40247517E37C136E5FA.jp15?nid=jnachr-JUNA170103071&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 20.01.2017 · Kategorien: Allgemein

Mietrecht: Mal wieder eine Überprüfung der Endrenovierungs- und Fachhandwerkerklausel

Zusammenfassung:

Das AG Köln hat entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter zur Durchführung der Renovierung während der laufenden Vertragsdauer verpflichtet und regelt, dass der Mieter bei Auszug die Wohnung renoviert zurückgeben muss, genauso unwirksam ist wie die Regelung, dass die Renovierung „auf fachhandwerklichem Niveau“ erfolgen muss. (AG Köln, Entscheidung vom 28.Oktober 2016, Az.: 220 C 85/15)

Sachverhalt:

Der Mietvertrag gab zum einen vor, dass der Mieter bei Auszug die Wohnung renoviert zurückgeben muss, da er sie bei Einzug renoviert erhalten hat. Zum anderen war der Mieter verpflichtet, während der Mietzeit in regelmäßigen Abständen Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Nach Auszug des Mieters hatte der Vermieter die Renovierung letztlich selbst in Auftrag gegeben und die dadurch entstandenen Kosten mit der hinterlegten Kaution verrechnet. Damit war der Mieter nicht einverstanden und verlangte den Betrag vom Vermieter.

Entscheidungsgründe:

Das AG Köln hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat trotz der Regelung im Mietvertrag keine Verpflichtung des Mieters bestanden, die Wohnung unmittelbar vor seinem Auszug zu reparieren. Denn hier sei der Mieter im schlechtesten Fall doppelt belastet. Denkbar wäre hier nämlich, dass der Mieter aufgrund seiner regelmäßigen Verpflichtung während des laufenden Mietverhältnisses kurz vor seinem Auszug ohnehin renoviert hätte. In diesem Fall wäre – unbeachtet des tatsächlichen Zustandes der Wohnung – der Mieter nochmals zur Renovierung (der frisch renovierte Wohnung) verpflichtet. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung, sodass die gesamte Regelung über die Endrenovierung aus dem Mietvertrag zu streichen sei. Die Regelung sei unwirksam, da sie die Verpflichtung nicht an den tatsächlichen Zustand der Wohnung knüpfe, sondern vielmehr an einen bestimmten Zeitpunkt.

Darüber hinaus sei auch die Regelung über die Schönheitsreparaturen unwirksam gewesen. Denn diese enthalte die Formulierung, dass der Mieter die Arbeiten zwar selbst durchführen könne, sich diese dann allerdings auf fachhandwerklichem Niveau befinden müssten.

Auch diese Regelung benachteilige den Mieter, denn dem Mieter müsse es grundsätzlich frei stehen, ob er die Arbeiten selbst durchführe oder einen Dritten hiermit beauftrage. Es bestehe insoweit ein Recht zur Selbstvornahme. Dieses sei aber durch die gewählte Formulierung eingeschränkt. Dieser Satz führe im Ergebnis dazu, dass der Mieter Schönheitsreparaturen nur dann vornehmen könne, wenn er selbst über fachhandwerkliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Somit sei der „normale“ Mieter letztlich doch wieder gezwungen, einen Fachmann mit den Arbeiten zu beauftragen.

Gerade im Bereich der Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung sei es daher unerlässlich, die aktuelle Rechtsprechung zu kennen und auf den einzelnen Fall anzuwenden.

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=9B905651C6F1ACA602621AE6E8115F9E.jp27?nid=jnachr-JUNA170102994&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Vom 06.01.2017 · Kategorien: Internet

Hinweispflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Streitbeilegung

Achtung Hinweis in eigener Sache

Am 01.01.2017 sind weitere Hinweispflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Streitbeilegung in Kraft getreten.

Bereits seit Anfang 2016 müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites einen Link zur europäischen Online-Streitbelegungsplattform sowie ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern anbahnen bzw. abschließen.
„Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ (mehr..)


Vom · Kategorien: Tierrecht

Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach Tötung mehrerer Kleintiere

Zusammenfassung:

Das VG Düsseldorf hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Tötung von 17 Kleintieren (Meerschweinchen und Kaninchen) in einem Solinger Kleintierzwinger die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes durch die Stadt Solingen rechtfertigt. (VG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.01.2017
Aktenzeichen: 18 L 4205/16) (mehr..)


Vom 03.01.2017 · Kategorien: Strafrecht

Urteil gegen „Autoraser von der Aachener Straße“ rechtskräftig

Zusammenfassung:

Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des LG Köln gegen den „Autoraser von der Aachener Straße“ verworfen.

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Vom 22.12.2016 · Kategorien: Mietrecht

Eigenbedarfskündigung

Mietrecht: Der BGH hat eine aufsehenerregende Entscheidung zum Thema Eigenbedarfskündigung getroffen. Diese stelle ich nachfolgend für Sie dar.

Zusammenfassung:

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eigenbedarfskündigungen geändert. Demnach ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht schon deshalb unwirksam, weil es der Vermieter unterlassen hat, dem Mieter im selben Haus oder Anwesen eine verfügbare Ersatzwohnung anzubieten. Die BGH-Richter klärten zudem, inwieweit Gesellschafter einer GbR Eigenbedarf geltend machen können. (BGH, Urt. v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15) (mehr..)


Vom 15.12.2016 · Kategorien: Mietrecht

Wer haftet eigentlich für Schäden bei einer polizeilichen Hausdurchsuchung?

Zusammenfassung:

Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Mieter, der in seiner Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt, gegen seine mietvertraglichen Pflichten verstößt und inwieweit er dem Vermieter zum Ersatz von Schäden verpflichtet ist, die im Rahmen eines gegen den Mieter geführten Ermittlungsverfahrens bei der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung entstehen. (BGH, Entscheidungsdatum: 14.12.2016, Aktenzeichen: VIII ZR 49/16) (mehr..)


Vom · Kategorien: Verbraucherrecht

Kann es eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung durch markenfremde Ersatzteile geben?

Zusammenfassung:

Das AG Coburg hat entschieden, dass der Käufer eines Markenartikels es hinnehmen muss, wenn der Verkäufer ein mangelhaftes Teil durch ein markenfremdes Teil ersetzt, wenn das defekte Teil nach außen hin überhaupt nicht erkennbar ist und durch ein neues Teil ersetzt wird, das ebenso gut funktioniert. (AG Coburg, Entscheidungsdatum:10.11.2016, Aktenzeichen: 14 C 568/16) (mehr..)


Vom · Kategorien: Nachbarrecht

Wer hat die Verkehrssicherungspflicht für Bäume?

Zusammenfassung:

Das AG München hat entschieden, dass der Eigentümer eines Autos, das durch den Umsturz eines Baums beschädigt wurde, beweisen muss, dass der Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflicht für die auf seinem Grundstück befindlichen Bäume verletzt hat. (AG München, Entscheidungsdatum: 16.06.2016, Aktenzeichen: 233 C 16357/14) (mehr..)


Vom 13.12.2016 · Kategorien: Arbeitsrecht, Verkehrsrecht

Unfall mit dem Dienstfahrzeug

Zusammenfassung:

Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein Beamter, der ohne dienstliche Genehmigung das Dienstkraftfahrzeug privat genutzt hat, den aus einem Wildunfall resultieren Schaden seinem Dienstherrn insgesamt zu ersetzen hat. (VG Koblenz, Entscheidungsdatum: 02.12.2016, Aktenzeichen: 5 K 684/16.KO) (mehr..)


Vom · Kategorien: Verbraucherrecht, Vertragsrecht

Geldbuße für Geschäftsführer eines Inkassodienstleisters

Zusammenfassung:

Das AG München hat die verantwortliche Geschäftsführerin eines Inkassounternehmens mit Sitz in München wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250 Euro verurteilt. (AG München, Entscheidungsdatum: 31.10.2016, Aktenzeichen: 1123 OWi 231 Js 242208/15) (mehr..)


Vom 02.12.2016 · Kategorien: Störerhaftung

Neuigkeiten zur Störerhaftung passwortgesichertem WLAN

Zusammenfassung:

Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts kann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt. (BGH 24.11.2016, I ZR 220/15) (mehr..)


Vom 26.10.2016 · Kategorien: Tierrecht

Tierrecht: Haftung des Tierarztes nach Kastration eines Hengstes mit tödlichem Ausgang

Zusammenfassung:

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Tierarzt seine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt, wenn er dem Eigentümer eines Hengstes vor einer beabsichtigten Kastration nicht umfassend über die zur Verfügung stehenden Kastrationsmethoden und deren unterschiedliche Risiken aufklärt. Zudem handele er behandlungsfehlerhaft, wenn er bei einer im Liegen durchgeführten Kastration keine durch Transfixation abgesicherte beidseitige Ligatur vornehme, so das OLG Hamm. (OLG Hamm, Entscheidungsdatum: 12.09.2016, Aktenzeichen: 3 U 28/16) (mehr..)