Das AG Frankfurt hatte darüber zu entscheiden, ob die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Rauschgift gerechtfertigt ist. (Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen: 33 C 2815/18 (51), 33 C 2802/18 (50), Entscheidung vom 08.02.2019)
Das AG Frankfurt hat entschieden, das die Kündigung der Mietverhältnisse gerechtfertigt war.
Nach Auffassung des Amtsgerichts steht es zwar grundsätzlich dem Mieter frei, die von ihm angemieteten Räume vertragsgemäß zu nutzen. Strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, die auch eine Vertragspflichtverletzung darstellen könnten, rechtfertigten eine Kündigung des Mietvertrages nur dann, wenn dies mit einer Außenwirkung verbunden sei. Solange der Mieter den Bereich seiner Wohnung nicht verlasse und deren Bestand durch die Nutzung nicht gefährdet sei, verbiete sich eine pauschale Betrachtung und die Umstände des Einzelfalls seien maßgeblich.
Liegen jedoch Indizien vor, die den Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Rauschgift aus der Wohnung heraus zulassen, sei dies von der Nutzung der Wohnung nicht mehr gedeckt und stelle eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar. Herangezogen werden könnten im Regelfall das Auffinden von Rauschgift in einer den Eigenbedarf übersteigenden Menge. Auch Waffen und größere Geldbeträge seien geeignet, den Verdacht zu begründen. In einem so gelagerten Fall hafte der Mieter auch für das Verhalten von Mitbewohnern.
Den Link zur Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190200295&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp