Das OVG Schleswig hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung des VG Schleswig bestätigt, wonach es dem Veterinäramt des Kreises Rendsburg-Eckernförde nicht möglich ist, den Transport von Rindern zu einer Sammelstelle in Niedersachsen und darüber hinaus nach Marokko aus tierschutzrechtlichen Gründen zu verbieten. (Entscheidung vom 29.03.2019; Aktenzeichen: 4 MB 24/19)
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt es bereits an der Zuständigkeit schleswig-holsteinischer Behörden, soweit der Transport von Niedersachsen nach Marokko untersagt werde. Diese liege ausschließlich beim Land Niedersachsen und deren Behörden. Da im Übrigen ungewiss sei, wie die niedersächsische Veterinärbehörde entscheide, könne auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden, dass Tierschutzverstöße tatsächlich einträten.
Ende Februar 2019 hatte der Antragsteller bereits erfolgreich die Erteilung eines sog. Vorlaufattestes für den Transport nach Niedersachsen beim Verwaltungsgericht erstritten. Antragsgegner war der Kreis Steinburg. Die ausführliche Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400776&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp