Das Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main hat, dass die Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e.V. über Einsätze für eine Spielzeit kein Arbeitsvertrag ist. (Entscheidung vom 15.März 2018, Aktenzeichen: 9 Sa 1399/16)
Gut, dass das endlich mal geklärt ist.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung regele die Bedingungen der – erst im Laufe der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele. Die Vereinbarung sehe keine Verpflichtung des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele zu übernehmen. Auch könne der Schiedsrichter nach der Rahmenvereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweise. Da der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag sei, könne er daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.
Den Link dazu gibt es für interessierte Leser hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300739&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp