Das BAG hat ein (wenig überraschende) Entscheidung zur Befristung eines Arbeitsvertrags im Profifußball.
(Der Hinweis sei an dieser Stelle auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln erlaubt, die die Befristung zu einem Arbeitsverhältnis im Amateurbereich/Halbprofibereich bejaht haben.)
Das BAG hat seiner Entscheidung vom 16.Januar 2018 die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers als gerechtfertigt angesehen.
Der Sachverhalt dürfte soweit bekannt sein. Es handelt sich um das Arbeitspapier des ehemaligen Bundesligatorhüter Müller vom 1. FSV Mainz 05.
Nach Auffassung des BAG ist die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründe. Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt worden sei, seien die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt. Der Beklagte habe die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht treuwidrig vereitelt.
Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: