Allgemein

Eilantrag gegen Hund am Arbeitsplatz scheitert

Das AG München hat den Eilantrag eines Arbeitnehmers, der seiner Kollegin untersagen lassen wollte, ihren Rauhhaardackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen, wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt. Dies auch zu Recht. (Entscheidung vom 20.Oktober 2017 , Aktenzeichen: 182 C 20688/17)

 

Nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts liegt keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gälte abzuwenden. Es sei zum einen weder im Einzelnen dargetan noch ersichtlich, dass der gute Ruf (der Firma) des Antragstellers einen irreparablen Schaden dadurch erleiden würde, dass die Antragsgegnerin ihren Dackel mit in die Arbeit bringe und es hierdurch zu konkreten Nachteilen wie etwa Umsatzeinbußen, Beschwerden (…) oder gar allergischen Reaktionen gekommen wäre. Zum anderen rechtfertige die Antragsbegründung auch nicht, weshalb vorliegend nicht eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könnte.

Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300676&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Ist ein digitaler Fernsehanschluss lebensnotwendig im Sinne des Gesetzes?

Das Amtsgericht München hat dazu entschieden, dass der vorübergehende Verlust eines digitalen Fernsehkabelanschlusses keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalles begründet. (Entscheidung vom 24.Oktober 2017, Aktenzeichen: 283 C 12006/17)

Das AG München hat die Klage auf Zahlung von 1.600 Euro Schadensersatz aufgrund Nutzungsausfalles des digitalen Fernsehkabelanschlusses zu Recht abgewiesen.

Entschädigung für Nutzungsausfall sei lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern gehe, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sei.  Nicht dargetan sei aber, dass kein terrestrischer Empfang möglich gewesen wäre. Selbst wenn man dies unterstelle, habe dem Kläger Internetzugang zur Verfügung gestanden. Es sei gerichtsbekannt, dass über das Internet Informationsbedürfnisse hinreichend gestillt werden könnten, insbesondere ermögliche das Internet bspw. auch über Livestreams den Konsum einer Vielzahl von Programmen.

Die Entscheidung kann unter dem Link gelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300586&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Der VGH Kassel hat entschieden, dass es keinen Anspruch der Bürger gibt, Rundfunkbeitragszahlungen in bar zu erbringen. (Entscheidung vom 13.Februar 2018, Aktenzeichen: 10 A 2929/16, 10 A 116/17) Diese Entscheidung bestätigt die bekannten Entscheidungen zu dem Thema.

Der VGH Kassel hat die Berufungen zurückgewiesen und entschieden, dass es keinen Anspruch der Bürger gibt, Rundfunkbeitragszahlungen in bar zu erbringen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt das Vorbringen der Kläger eine Abänderung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht. Dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Den Link finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200378&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Unfall auf dem Radweg: Anspruch auf Schadensersatz

Das LG Magdeburg hat entschieden, dass ein auf einem schadhaftem Radweg gestürzter Fahrradfahrer keinen Schadensersatz erhält, weil er den Unfall selbst verschuldet hat. (Entscheidung vom: 01.Februar 2018, Aktenzeichen: 10 O 984/17)

 

Entscheidung des Landgerichts:

Nach Auffassung des Landgerichts war zwar der Radweg in einem unfallträchtigen Zustand, der Fahrradfahrer hat seinen Unfall aber selbst verschuldet. Die Vernehmung einer Zeugin und Fotos von der Unfallstelle haben ergeben, dass der schlechte Zustand des Radweges schon von weitem gut erkennbar gewesen sei. Der Kläger hätte sein Fahrverhalten darauf einstellen können und müssen. Zudem sei der Kläger, wie er selbst vor dem Landgericht einräumte gegen Ende der Radtour erschöpft gewesen.

Die Beklagte Stadt Staßfurt müsse dabei nur die Gefahren ausräumen und ggf. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen könne. Die Behörden hätten aber regelmäßig keine weitergehenden Pflichten, wenn der Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden könne. Die Gebietskörperschaften müssten mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und noch objektiven Maßstäben zumutbar seien.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200278&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter wegen Wasserschandens

Das AG München hat entschieden, dass der Vermieter einen Mietvertrag nicht deswegen kündigen kann, weil ein Freund der Mieter versehentlich die Hauptwasserleitung angebohrt und dadurch einen Wasserschaden verursacht hat. (Entscheidung vom 8.März 2017; Aktenzeichen: 424 C 27317/16)

Die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts sind folgende:

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Anbohren der Leitung keine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertigen könnte. Das Amtsgericht sah es als fahrlässige Pflichtverletzung an, Sockelleisten mit Dübeln, die so lang seien, dass sie 3 cm in die Wand ragen, zu befestigen, wenn einem der Leitungsverlauf weder positiv bekannt noch dieser durch den Einsatz eines Metalldetektors abgeklärt sei. Hier habe der Wasserschaden zwar zu einem beträchtlichen finanziellen Schaden geführt, aber zum einen stehe zu erwarten, dass die Klägerin hierfür Versicherungsleistungen bekommen werde und zum anderen sei den Beklagten lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Einem groben Fahrlässigkeitsvorwurf stehe entgegen, dass das senkrechte Abknicken der Leitung unter Putz von außen nicht erkennbar war und auch keinem allgemein üblich bekannten Leitungsverlauf entspreche. Es sei bekannt, dass Schadensregulierungen durch Versicherungen Zeit in Anspruch nehmen, dass dies auf schuldhaftem Verhalten der Beklagten beruhe, sei nicht ersichtlich.

Die Berufung wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Die Entscheidung finden Sie unter nachstehendem Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200287&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Eine neue Entscheidung zum Abgasskandal bei VW

Ein VW Vertragshändler ist gegen das Urteil des Landgericht Aachen in Berufung gegangen zum OLG Köln. Das OLG hat nunmehr einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO an den Berufungskläger abgesetzt mit dem Hinweis, dass die Berufung wenig Chancen auf Erfolg hat. (Entscheidung vom: 20.Dezember 2017; Aktenzeichen: 18 U 112/17)

Die Klägerin hatte im Juni 2015 beim später verklagten Autohaus einen VW Beetle mit einem Kilometerstand von rund 12.000 km erworben. Das Fahrzeug hatte einen 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189, welcher aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendet als im Straßenverkehr. Nachdem der Hersteller die Klägerin über den Einsatz der Software in dem Fahrzeug informiert hatte, setzte die Klägerin der Beklagten im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels und erklärte, nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatte, im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht hat das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verurteilt. Außerdem muss das Autohaus einen Betrag dafür bezahlen, dass das von der Klägerin nachträglich eingebaute Navigationsgerät den Wert des Fahrzeugs erhöht hat.

Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Fahrzeug wegen der eingesetzten Software mangelhaft. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei. Dazu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Das gelte auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht habe. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe die Klägerin noch davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller sich rechtmäßig verhalten habe. Durch die Verwendung der Manipulations-Software sei das Fahrzeug in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können.

Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen, noch habe festgestanden, ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde. Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung sei angemessen gewesen. Die Klägerin habe sich bei der Bemessung der Frist nicht auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens bis zur Nachbesserung einlassen müssen, zumal in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des PKW sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden habe.

Schließlich habe das Landgericht das Autohaus zu Recht zu einer weiteren Zahlung wegen des nachträglich eingebauten Navigationssystems nebst Radioblenden und eines abschließbaren Handschuhfachs verurteilt. Dabei seien allerdings nicht die vollen Kosten zu erstatten, sondern nur der Betrag, um den die Zusatzausstattung den Wert des PKW erhöht habe.

Hier ist der Link dazu:


Schmerzensgeld wegen Kritik am Unterricht?

Das LG Köln hat entschieden, dass eine Lehrerin aufgrund der ihr gegenüber geäußerten Kritik des Jahrgangselternsprechers an ihren Unterrichtsmethoden keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hat. (Entscheidung vom 06.Dezember 2017, Aktenzeichen: 12 O 135/17)

Nachdem zahlreiche Eltern Beschwerden über die Klägerin an den Beklagten, der Elternjahrgangssprecher war, herangetragen hatten, versuchte dieser erfolglos Gespräche zu vermitteln. Auf Bitten der Schulleitung fasste er die Beschwerden der Eltern in einem Schreiben zusammen.

Die Klägerin forderte daraufhin durch ein anwaltliches Schreiben den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro auf, auf das der Beklagte nicht einging. Die Klägerin reichte danach Klage ein und trug vor, sei durch die unbegründeten Vorwürfe in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie forderte Unterlassung und Schmerzensgeld in o.g. Höhe, da die Behauptungen eine dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gleichgestellte Diskriminierung darstellten.

Das LG Köln hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts liegt keine Rechtsverletzung vor. Bei der bloßen Zusammenfassung und Weitergabe der von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe, handele es sich weder um eine eigene unwahre Tatsachenbehauptung des Beklagten, noch um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil, dass die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnte. Daher stehe ihr auch kein Schmerzensgeldanspruch zu. Dieser sei ferner nicht auf Grundlage des AGG gegeben, da dieses weder auf die vorliegende Konstellation anwendbar noch erkennbar sei, worin eine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes liegen sollte.

Das Urteil finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171206174&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Die Rechtsanwaltskanzlei Wübbe möchte sich für das entgegengebrachte Vertrauen im vergangenen Jahr recht herzlich bedanken. Es war eine Ehre so viele interessante Menschen kennenzulernen und deren Angelegenheiten zu bearbeiten. Auch im nächsten Jahr werden wir dies voller Elan tun.

Auch den Lesern der Beiträge auf Facebook, Twitter oder anderen Medien sei an dieser Stelle gedankt. DAs Feedback hilft weiterzumachen.

Somit bleibt an dieser Stelle nur noch einmal Danke zu sagen, Ihnen besinnliche Tage im Kreise der Liebsten zu wünschen und einen guten Rutsch in ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2018 zu wünschen.

Ab dem 02.Januar 2018 ist die Rechtsanwaltskanzlei Wübbe wieder für Sie da!


Haftungsfragen bei Kollision in einer Waschstraße

Schäden aus Unfällen und Beschädigung in einer Waschstraße sind schwierig in der Beweislast. Das Landgericht Kleve hat dazu entschieden. Es entscheid, dass der Fahrer im Falle eines Unfalls in einer automatisierten Waschstraße auch dann haftet, wenn das hinter ihm stehende Fahrzeug nicht selber auffährt, sondern auf dem Förderband bremst, dadurch ausschert und erst das dritte Fahrzeug dem Kläger auffährt. (LG Kleve, Entscheidung vom 23.Dezember 2016, Aktenzeichen: 5 S 146/15)

Nach Auffassung des Landgerichts haftet der erste Fahrer aufgrund der Betriebsgefahr seines Autos. Sei ein Auto in Betrieb, hafte der Fahrer bzw. der Halter immer, wenn andere geschädigt werden. Hier sei das Auto auch „in Betrieb“ gewesen, obwohl es am Ende der Waschstraße nicht angesprungen sei. Während es ausgeschaltet auf dem Förderband stehe, sei es nicht in Betrieb, jedoch dann, wenn es von diesem heruntergeschoben werde. Meist fordere auch eine Ampel den Fahrer auf, loszufahren. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, da dieser nur bremste, um dem Vordermann nicht aufzufahren.

Das Urteil können Sie hier lesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171205982&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Bio Eier Produktion: besteht eine Kennzeichnungspflicht

Das VG Magdeburg hat entschieden, dass nicht dieselbe Printmaschine für die Kennzeichnung von Bio-Eiern und Eiern aus konventioneller Produktion genutzt werden darf. (Entscheidung vom 28.November 2017, Aktenzeichen: 1 A 874/14 MD)

Der Kläger, ein Produzent von Ökoeiern, wollte die Kennzeichnung dieser Produkte auf derselben Anlage durchführen, auf der auch Eier aus konventioneller Produktion eines anderen Betriebes markiert werden.

Das VG Magdeburg hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die gemeinsame Nutzung einer Printmaschine für die Kennzeichnung von Bio-Eiern und solchen aus konventioneller Produktion rechtlich unzulässig. Es bestehe die Gefahr der Vermischung der Produkte. Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung sei dadurch nicht sichergestellt.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Magdeburg gestellt werden.

Den Link zur Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171205903&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp