Allgemein
Achtung!!!
Aus aktuellem Anlass muss mitgeteilt werden, dass wegen Nichteinhaltung zugesagter Anschlussfristen, die Faxnummer bis einschließlich 8.Januar 2018 nicht erreichbar ist. Bitte nutzen Sie in dringenden Fällen die E-Mail Adresse! Vielen Dank.
Zwangsstillegung eines Kraftfahrzeugs
Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein Pkw von der Zulassungsbehörde von Amts wegen abgemeldet werden kann, wenn der Halter die Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt. (Aktenzeichen:5 K 344/17.KO, Entscheidung vom 3.November 2017)
Der Kläger ist der Ansicht, die Zwangsstilllegung seines Kraftfahrzeugs sei schon deshalb rechtswidrig, weil die behaupteten Steuerschulden nicht bestünden. Das Hauptzollamt habe von ihm geleistete Zahlungen nicht ordnungsgemäß verbucht.
Das VG Koblenz hat die Klage des Kraftfahrzeughalters abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Zwangsstilllegung des Kraftfahrzeugs des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe die Zulassungsbehörde bei Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer auf Antrag des Hauptzollamtes das betroffene Fahrzeug von Amts wegen abzumelden. Dabei obliege es der Beklagten nicht, die vom Hauptzollamt angegebenen Steuerschulden dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Streitigkeiten bezüglich der Steuerschuld seien ausschließlich zwischen dem Steuerschuldner und dem Hauptzollamt zu klären.
Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105799&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Strafvollzug: Schmerzensgeldanspruch wegen fehlerhafter Begutachtung
Das OLG Saarbrücken hat einem Mann, der aufgrund einer fehlerhaften Begutachtung 22 Monate unschuldig in Haft saß, ein Schmerzensgeld von 60.000 Euro zugesprochen.
Das OLG Saarbrücken hat die Begutachtung durch die Beklagte im Strafprozess unter Berücksichtigung der umfangreichen und vom Oberlandesgericht für in jeder Hinsicht überzeugend erachteten Ausführungen des zweitinstanzlich beauftragten Sachverständigen als grob fahrlässig fehlerhaft eingestuft. Bei der Erhöhung des erstinstanzlich zugesprochenen Schmerzensgeldes von ursprünglich 50.000 Euro auf jetzt 60.000 Euro fielen als besondere, den Kläger massiv belastende Umstände der mit der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs der Pflegetochter verbundene Makel, die Umstände der Inhaftierung für insgesamt 683 Tage in verschiedenen Justizvollzugsanstalten und die erst Ende 2013 – dann allerdings umfassend – erfolgte Rehabilitierung ins Gewicht.
Das Urteil kann man hier lesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105804&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne: Höhe der Verbandsstrafe
Der BGH hat sich mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist. (Entscheidung vom 09.November 2017, Aktenzeichen: VII ZR 62/17)
Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergie-Stadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 09.02.2014. Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe i.H.v. 50.000 Euro sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 Euro für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher von der Klägerin getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 Euro, die die Klägerin zahlte. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz i.H.v. 30.000 Euro.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 22.09.2016 (VII ZR 14/16) hat der BGH dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nunmehr zur Zahlung von 20.340 Euro verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 Euro erreichen wollte, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BGH ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, wonach die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs sich danach bemisst, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen hat. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 Euro: 118.000 Euro, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 Euro, 20.000 Euro, 38.000 Euro und 40.000 Euro (nur letztere den Beklagten betreffend), zusammen also 118.000 Euro für angemessen erachtet wurden, wovon 60.000 Euro tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des Beklagten also 40.000 Euro/118.000 Euro von 60.000 Euro = 20.340 Euro (aufgerundet).
Das Urteil kann hier nachgelesen werden. https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105680&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jspDie Richtung des BGH ist zu begrüßen!
VW Abgasskandal: Neues Urteil des LG Dresden
Das Landgericht in Dresden hat die Klage eines Verbrauchers negativ beschieden. Das Verfahren wurde als sog. „Pilotverfahren“ angesehen. Die Begründung des Gerichts ist nachvollziehbar.
Ein Skoda-Händler muss für ein bei ihm gekauftes und von der VW-Abgas-Affäre betroffenes Fahrzeug kein Neufahrzeug liefern, sondern es muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen, also das angebotene Update durchzuführen.
Erst wenn diese Nachbesserung in der Regel nach dem zweiten Versuch gescheitert sei (§ 440 Satz 2 BGB), könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Rücknahme des Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die bisherige Nutzung verlangen, so das LG Dresden.
In dem entschiedenen Fall sei der VW-Konzern vom Kläger nicht in Anspruch genommen worden, so dass das LG Dresden über eventuelle Ansprüche gegen diesen noch nicht zu entscheiden gehabt hätte. Es habe jedoch am gleichen Tag zwei weitere Fälle verhandelt, in denen es auch um Ansprüche gegen den VW-Konzern gehe. In diesen weiteren Fällen werde voraussichtlich am 21.11.2017 um 14.30 Uhr eine Entscheidung verkündet werden. (LG Dresden, Aktenzeichen: 7 O 1047/16 , Entscheidung vom: 08.November 2017)
Lesen Sie es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105662&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
LG Köln: Schadensersatz für Zuschlagspreise bei verschiedenen Auktionen
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Auktionshaus, das ein antikes Gefäß für den Eigentümer versteigert hat, keinen Schadensersatz leisten muss, obwohl das Gefäß bei einer weiteren Auktion einen deutlich höheren Preis erzielt hat. (Entscheidung vom 05.Oktober 2017, Aktenzeichen: 20 O 59/16)
Nach Auffassung des Landgerichts kann letztlich keine der dem Auktionshaus vorgeworfenen Pflichtverletzungen festgestellt werden. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger habe den angesetzten Schätzpreis zwar für niedrig, jedoch noch für vertretbar gehalten. Auch sei nicht unbedingt davon auszugehen, dass ein höherer Schätzwert auch zu einem höheren Zuschlagspreis geführt hätte. Eine zunächst falsche Angabe im Katalog sei noch rechtzeitig vor der Auktion korrigiert worden, so dass sich dieser Fehler auf den Zuschlagspreis nicht ausgewirkt habe. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Angabe der Herkunft des Gefäßes aus dem Familienbesitz des Klägers eine Auswirkung auf den Zuschlagspreis der Auktion im Dezember 2014 gehabt hätte oder es auf den in London erzielten Preis gehabt hätte. Der Unterschied in den erzielten Zuschlagspreisen habe sich daher insgesamt nicht auf einen Fehler des vom Kläger beauftragten Auktionshauses zurückführen lassen, so dass ein Schadensersatzanspruch ausscheide.
Nachzulesen unter dem Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005589&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Die Rechtsschutzversicherung muss zahlen beim VW Agbasskandal
Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom sogenannten VW-Abgasskandals betroffenen Autokäufers gegen die Herstellerin Volkswagen AG hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und die Rechtsschutzversicherung daher leisten muss. (Entscheidung vom I-4 U 87/17, Aktenzeichen: 21.September 2017)
Der aus Sachsen stammende Käufer eines vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen VW-Sharan begehrte von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Rechtsschutzversicherung abgelehnt mit dem Hinweis, es bestünden für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei.
Das OLG Düsseldorf hat seine Absicht mitgeteilt, die Berufung des Rechtsschutzversicherers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht der Versicherung von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auszugehen. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).
Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die Herstellerin auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Ihm sei es nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten. Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre. Im Übrigen sei es Sache des Autokäufers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle. Dies sei von seinem Versicherungsvertrag gedeckt.
Nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts wurde die Berufung zurückgenommen. Das Urteil erster Instanz ist damit rechtskräftig.
Das Urteil finden Sie mit Nachweisen hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005564&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
wann ist eine Tätowierung mangelhaft und gibt es einen Anspruch auf Schmerzensgeld?
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Tätowiererin einer Kundin den Preis für das Stechen eines Tattoos erstatten, sowie Schmerzensgeld und für sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung zahlen muss. (Aktenzeichen: 132 C 17280/16, Entscheidung vom 13.April 2017)
Das AG München hat die Beklagte auf Zahlung von 1.000 Euro Schmerzensgeld sowie zur Rückzahlung von 100 Euro verurteilt und festgestellt, dass der Klägerin von der Beklagten sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung zu ersetzen sind.
Nach Auffassung des Amtsgerichts bezieht sich die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Die Beklagte habe die Klägerin in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt, indem sie das Tattoo mangelhaft erstellt habe. Das Gutachten des hinzugezogenen Sachverständigen werde im Urteil wie folgt wiedergegeben: „(…) bei dem streitgegenständlichen Tattoo seien handwerkliche und gestalterische Mängel aber unübersehbar, wie etwa unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien, uneinheitliche Abstände zwischen den Buchstaben, teilweise zu eng, so dass ein Wort unleserlich würde; die Namen seien völlig unscharf, was wohl an einer mehrfachen Nachbesserung der Konturlinie liegen würde.“ Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen mache ein professioneller Tätowierer – worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben falle – derartige Fehler nicht; das Tattoo entspreche damit gerade nicht der Qualität, die die Klägerin habe erwarten dürfen. Die entsprechenden Mängel seien angesichts der deutlichen Angaben des Sachverständigen auch nicht durch die mangelhafte Pflege der Klägerin begründet, sondern allein durch die Beklagte.
Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005462&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
„gekauft wie gesehen“ im Gebrauchtwagenkauf
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Formulierung „gekauft wie gesehen“ einen Gewährleistungsanspruch nicht ausschließt, da sie nur für solche Mängel gilt, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Damit ist es (mal wieder“ klargestellt, dass es bei dieser Formulierung kein grundsätzlicher Gewährleistungsausschluss vereinbart ist.
Sachverhalt:
Eine Frau hatte von einem Mann einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 Euro gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben mit der Maßgabe, dass der Kaufpreis zurückgezahlt wird, Zug-um-Zug. Grundlage des Anspruchs war ein erheblicher Vorschaden, der beim Kauf unbekannt war. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.
Das Landgericht hatte der Frau Recht gegeben.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Oldenburg hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt, da nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Wagen nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden hat. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Damit sind lediglich objektiv sichtbare Mängel gemeint, die für Jedermann erkennbar sind. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt gewesen sei, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren. Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.
Die Entscheidung ist unter dem nachstehenden Link lesbar: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005397&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Vermummungsverbot beim Fußballspiel
Das OLG Hamm hat einen Fußballfan, der sich nach dem Ende eines Fußballspiels noch auf dem Stadiongelände vermummt hat, wegen Verstoßes gegen das im Versammlungsgesetz angeordnete Vermummungsverbot zu einer Geldstrafe verurteilt. (Entscheidung vom 07.September 2017, Aktenzeichen: 4 RVs 97/17)
Sachverhalt:
Der Angeklagte besuchte im Mai 2015 als Auswärtsfan das Bundesligaspiel des SC Paderborn gegen den VfB Stuttgart in der Benteler Arena in Paderborn. Nach dem Abpfiff und dem Verlassen des Stadions hielt sich der Angeklagte noch auf dem zum Stadiongelände gehörenden Gästeparkplatz bei den dort geparkten Bussen auf. Hier kam es aus einer Gruppe der auf dem Parkplatz anwesenden Anhänger des VfB Stuttgart heraus zu einem Tumult. Pyrotechnik wurde gezündet. Eingesetzte Beamte forderten die Anhänger auf, sich ruhig zu verhalten, zu den Bussen zu begeben und in diese einzusteigen. Zudem beabsichtigten die Beamten, die Personalien einzelner Anhänger festzustellen. Als der Angeklagte, welcher bereits in einen der Busse eingestiegen war, den Tumult bemerkte, maskierte er sich. Er verbarg sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube, so dass nur noch die Augenpartie zu erkennen war. Zudem zog er die Kapuze seines Sweatshirts und auch die Kapuze seiner Jacke tief ins Gesicht. So wollte er die Identifizierung seiner Person verhindern. Sodann verließ er den Bus und stellte sich den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber. Der Aufforderung der anwesenden Beamten, wieder in den Bus einzusteigen, folgte er zunächst nicht. Vielmehr schrie er die Polizeibeamten an und schlug von außen aggressiv mit der flachen Hand kräftig gegen den Bus. Andere Anhänger des VfB Stuttgart konnten ihn nach kurzer Zeit in den Bus zurückdrängen. Die Identität des Angeklagten konnte später durch eine Auswertung eines von dem Vorfall aufgezeichneten Videos festgestellt werden.
Entscheidung:
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts rechtfertigen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten zu der Geldstrafe (40 Tagessätze). Als Veranstaltungen unter freiem Himmel fielen Fußballspiele – wie auch das in Frage stehende Spiel in der Benteler Arena – unter die einschlägigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes. Bei seiner Vermummungstat sei der Angeklagte noch auf der Veranstaltung gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Fußballspiel zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits abgepfiffen gewesen sei und der Angeklagte das Stadioninnere bereits verlassen gehabt habe. Solange er sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor besuchten Spiel noch auf dem Stadiongelände selbst befunden habe, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, habe er noch an der Veranstaltung teilgenommen. Die Veranstaltung sei öffentlich gewesen, weil grundsätzlich jeder eine Eintrittskarte habe erwerben und die Veranstaltung habe besuchen können. Die Vermummung des Angeklagten sei zudem geeignet und darauf ausgerichtet gewesen, die Feststellung seiner Identität zu beeinträchtigen. Er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls so maskiert gewesen, dass nur noch seine Augenpartie zu erkennen gewesen sei.
Die Entscheidung lesen Sie hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005389&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp