Allgemein

Anspruch auf einen Blindenhund

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Blinder von seiner Krankenkasse mit einem Blindenhund und nicht nur mit einem Blindenlangstock zu versorgen ist, wenn die Orientierung durch Schwerhörigkeit zusätzlich beeinträchtigt wird.

 

Das gesamte Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905211&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Wet-Lease Vereinbarung und Fluggastrechte

Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat. (Entscheidungen vom 12.September 2017, Aktenzeichen: X ZR 102/16 X ZR 106/16)

Nach Auffassung des BGH ist nicht das Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden, sondern das beklagte Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen, gegenüber dem der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen ist. Entsprechend dem Erwägungsgrund 7 der Fluggastrechteverordnung sollen die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführe, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt werde.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905180&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Dashcam Aufzeichnung im Verfahren zulässig!

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind („Dashcam“), in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen. (Entscheidung vom 10.August 2017; Aktenzeichen: 13 U 851/17)

Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden. Es handele sich soweit ersichtlich um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage, so das OLG Nürnberg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären. Ein Verwertungsverbot ergebe sich im vorliegenden Fall weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dem Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen Normen.

Durch die Aufzeichnung werde nicht in die Intim- oder Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Sein Interesse bestehe lediglich darin, dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde. Dem stehe das Interesse des Beklagten daran gegenüber, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Dies habe Vorrang gegenüber dem sehr geringfügigen Eingriff in die Interessen des Unfallgegners daran, dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert werde.

Die Tatsache, dass außer der Aufzeichnung des konkreten Unfallgeschehens auch Aufnahmen von Fahrzeugen Dritter erfolgt seien, führe ebenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot. Es gehe im Zivilprozess ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang und nicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht in Zusammenhang stehen. Die Berücksichtigung von Drittinteressen würde zudem bei der konkreten Fallgestaltung auch deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot führen, weil diese ebenfalls nur minimal betroffen seien. Es gehe hier um Aufzeichnungen mit einer fest auf dem Armaturenbrett installierten und nach vorne gerichteten Dashcam. Die Aufnahmen richteten sich nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwa bei der Videoüberwachung oder dem Mitschnitt von Telefonaten der Fall sei. Vielmehr würden lediglich kurzzeitig und relativ klein die Bewegungen der Fahrzeuge abgebildet. Die im Fahrzeug sitzenden Personen seien praktisch nicht sichtbar.

Auch aus dem Datenschutzrecht ergebe sich nichts anderes. Nach den dortigen Rechtsgrundlagen komme es letztlich auf die gleiche Güterabwägung an, die hier zugunsten der Beklagten ausfalle. Schließlich ergebe sich ein Verwertungsverbot auch nicht aus dem Kunsturheberrecht. Es liege bereits kein „Bildnis“ vor, da die Aufzeichnungen die Person des Klägers allenfalls schemenhaft abbilden würden. Die Aufzeichnungen waren daher nach Ansicht des Oberlandesgerichts im konkreten Fall verwertbar.

Das Urteil ist sicherlich nicht zu verallgemeinern, führt aber dazu, dass die Aufzeichnungen zumindest im Zivilprozess erst einmal mit guten Gründen eingebracht werden können.

Eine ausführliche Darstellung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905129&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Tätowierung als Einstellungshindernis

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Bewerber für den Polizeidienst nicht allein wegen der Größe einer Tätowierung auf dem Unterarm abgelehnt werden darf. (Entscheidung vom 24.August 2017; Aktenzeichen: 2 L 3279/17)

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Verwaltungspraxis rechtswidrig. Für einen Eignungsmangel reiche es nicht aus, dass Teile der Bevölkerung großflächige Tätowierungen nur für unpassend oder unästhetisch hielten. Erforderlich sei vielmehr, dass Polizeibeamten aufgrund ihrer großflächigen Tätowierungen das erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werde. Hierfür fehle es an belastbaren Erkenntnissen. Aktuelle Umfrageergebnisse zur Akzeptanz von Tätowierungen von Beamten lägen nicht vor. Die augenfällige Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen deute eher auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Diesen müsse der Dienstherr bei der Einstellung junger Bewerber in den Blick nehmen. Die Ablehnung eines Bewerbers aufgrund der Gestaltung der Tätowierung (z.B. gewaltverherrlichende Motive) sei weiterhin zulässig.

Die Entscheidung mit Sachverhalt lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170805032&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Pfiffe eine Hundehalterin als Ursache für das Durchgehen der Pferde

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Hundehalterin nicht deswegen haftet, weil sich ein Pferd durch einen Pfiff mit der Hundepfeife erschreckt und es infolgedessen zu einem Sturz kommt, bei dem sich der Reiter verletzt. (Entscheidung vom: 03.August 2017; Aktenzeichen: 7 U 200/16)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren die Pfiffe mit der Hundepfeife als angemessene und naheliegende Reaktion der Beklagten auf das Verhalten des Hundes einzustufen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Hundehalterin eine Schreckreaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen habe. Die Beklagte hafte auch nicht als Hundehalterin für die Folgen des Unfalls. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Durchgehen der Pferde durch den Hund verursacht wurde. Grund für die Reaktion der Pferde waren vielmehr – auch nach Darstellung des Klägers selbst – die Pfiffe der beklagten Hundehalterin, die in der konkreten Situation aber sozialadäquat waren.

DAs Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170805034&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Fahrverbot nach Nötigung und Beleidigung

Das AG München hat entschieden, dass ein Autofahrer, der im Straßenverkehr andere nötigt und beleidigt, mit einer Geldstrafe sowie einem Fahrverbot rechnen muss.(Entscheidung vom ; Aktenzeichen: )

Ein Rentner fuhr auf einen Radfahrer zu, um ihn zum Ausweichen zu zwingen. Dann drohte er, ihn umzufahren und nannte ihn ein „Arschloch“. Das Münchner Amtsgericht hat den Schuldigen zu Recht zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Hier ist es nachzulesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170804949&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hatte über den Antrag zu entscheiden, ob es mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist, dass eine Beitragspflicht für Pflichtmitglieder besteht.

Das BVerfG hat entschieden, dass die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. (Entscheidung vom 12.Juli 2017, Aktenzeichen: 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13).

Die Industrie- und Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kammermitglieder müssen Beiträge zahlen. Pflichtmitglied ist nach dem IHK-Gesetz, wer im Bezirk der jeweils regional zuständigen Industrie- und Handelskammer einen Gewerbebetrieb betreibt.

Die Beschwerde war erfolglos, da nach Auffassung des BVerfG die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Die Entscheidung mit den wesentlichen Gründen finden Sie hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170804877&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Ersatz für Schaden an der Garage durch herausrollende Reifen

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Reifenhändler, der nach einem Reifenwechsel die alten Reifen des Kunden nebeneinanderstehend in den Kofferraum räumt, keinen Schadensersatz leisten muss, wenn die Reifen herausrollen und einen Schaden am Garagentor verursachen. (Entscheidung vom 31.Mai 2017, Aktenzeichen: 9 U 21/17).

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Schadensersatz zu. Er hätte durch einen kurzen Blick in den hinteren Wagenbereich ohne weiteres feststellen können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei. Den Kofferraum trotzdem gleichsam blindlings zu öffnen, zeuge von einer solchen Sorglosigkeit, dass den Kläger jedenfalls ein so überwiegendes Mitverschulden treffe, dass ein etwaiges Verschulden des Reifenhändlers vollständig dahinter zurücktrete. Der Kläger müsse daher seinen Schaden selbst tragen.

Die Entscheidung mit Sachverhalt finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704865&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Schadensersatz vom Frisör, wenn das Färben nicht so wie gewünscht ist?

Das LG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob ein Model von ihrem Friseur Schadensersatz verlangen kann, wenn ihre Haare trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht das gewünschte Farbergebnis aufweisen. (Entscheidung vom 14.Juli 2017, Aktenzeichen: 4 O 381/16).

Die Klägerin hat die Feststellung verlangt, dass ihr durch die mangelhafte Färbung entstandenen Schäden und nich entstehende Schäden zu ersetzen sind. Der Klägerin seien deswegen diverse Aufträge entgangen. Sie sei auch seelisch sehr belastet, was zu einer stressbedingten Akne geführt habe.

Das LG Köln hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts sind die Haare der Klägerin nach wie vor geschädigt durch die mangelhafte Leistung. Der Klägerin sei durch die missglückte Haarfärbung ein materieller Schaden im Hinblick auf die Haarteile sowie Verdiensteinbußen bei ihrer Modeltätigkeit entstanden.

Eine umfassende Darstellung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704861&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Autohändler muss Transportkosten zur Werkstatt vorschießen

Der BGH hat entschieden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens dessen Verbringung in die Werkstatt des Autohändlers zum Zwecke der Reparatur von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen darf. (Entscheidung vom 19.Juli 2017; Aktenzeichen: VIII ZR 278/16)

Nach Auffassung des BGH ist ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Zwar müsse ein taugliches Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB) nach der Rechtsprechung des BGH auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, zur Verfügung zu stellen. Hierdurch solle es dem Verkäufer ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel bestehe, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe, auf welcher Ursache er beruhe sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden könne. Dementsprechend sei der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben habe. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung befinde sich, solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren oder besondere Umstände vorlägen, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB), vorliegend mithin am Geschäftssitz der Beklagten in Berlin.

Bis dahin war jedem die Regelung bekannt. Nun hat der BGH den Schutzzweck gefunden, weshalb ein Vorschuss gefordert werden kann durch den Käufer als Verbraucher.

Jedoch habe der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Hierbei handele es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten solle. Dies begründe in Fällen, in denen – wie hier – eine Nacherfüllung die Verbringung des Fahrzeugs an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordere und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung des Fahrzeugs an diesen Ort anfielen, aber nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer. Der Käufer könne nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen. Denn die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, solle den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen. Ein solcher Hinderungsgrund könne sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten müsse.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704765&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp