Allgemein
Beweislast bei Verdacht des Tatbestands des Versicherungsbetrugs
Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Versicherung bei Beschädigung eines Autos durch zerkratzten Lack einen vermuteten Versicherungsbetrug nachweisen muss; eine lediglich nachvollziehbare Vermutung reicht hierfür nicht aus. (Entscheidung vom 02.März 2017, Aktenzeichen: 2 O 155/15)
Nach Auffassung des Landgerichts war vorliegend ein Versicherungsfall wie vom Fahrzeughalter behauptet, nachgewiesen. Auch das Zerkratzen des Fahrzeugs sei ein „Unfall“ im Sinne des Versicherungsvertrages, für den die Versicherung einstehen müsse. Dabei sei es nach Meinung des erkennenden Gerichts unerheblich, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben könne, wie vom Versicherungsnehmer geschildert. Die Versicherung könne sich nicht dadurch freisprechen, dass sie lediglich nachvollziehbar einen Sachverhalt vortrage, aus dem sich die wahrscheinliche Vortäuschung des Unfalls herleiten ließe. Dies ist nicht ausreichend, um sich von der Erbringung der Versicherungsleistung freizusprechen. Der Versicherer ist in der Beweislast dafür, die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls vorzutragen und zu beweisen.
Vorliegend wurde der Versicherungsfall voll bewiesen und war somit unstreitig. In dem Fall muss dann der Versicherer das Gegenteil eben nachweisen, was ihm nicht gelang.
Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704758&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Autorecht: Garantieübernahme bei falschem Tachostand
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Falle einer Garantieübernahme zur Rücknahme des Wagens und zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet ist, wenn der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung entspricht. (OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.Mai 2017, Aktenzeichen: 1 U 65/16)
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt hatte, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten könne der Käufer auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe. Im vorliegenden Fall aber hatte der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Er habe damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse.
Hier ist der gesamte Sachverhalt zu lesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704687&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Tierhalteverbot und Wegnahme von Tieren
Das Verwaltungsgericht in Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob einem Tierhalter, der 55 Katzen und zehn Hunde hielt, die Tiere zu Recht weggenommen werden durften, da hier keine artgerechte Haltung mehr gegeben war. (VG Koblenz, Entscheidung vom 21.Juni 2017, Aktenzeichen: 1 K 187/17.KO)
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die gegen die Kläger ergangenen tierschutzrechtlichen Anordnungen rechtmäßig. Der Beklagte habe die Wegnahme der Tiere zu Recht auf das Gutachten der beamteten Tierärztin gestützt. Deren Einschätzung werde durch die anlässlich der Hausdurchsuchung gefertigten Lichtbilder und Befunde der Tierärzte, die die Tiere anschließend untersucht hätten, gestützt. Das Tierhalteverbot ist auch nicht anzuzweifeln, weil hier die gesetzlichen Bestimmungen zum Ausspruch eines solchen Verbots gegeben sind. Zumal die Kläger gegen die Tierhaltebestimmungen wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihr gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugeführt habe.
Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704586&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Verkehrssicherungspflichten eines Parkhausbetreibers
Das AG München hat entschieden, dass ein Autofahrer, der in einem Parkhaus rückwärts in eine Parklücke einfährt und dort ein Hindernis erkennt, sich zunächst vergewissern muss, dass in dem hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereich keine Hindernisse sind oder gegebenenfalls vorwärts einparken muss. (Amtsgericht München, Entscheidung vom 19.Juni 2017, Aktenzeichen: 122 C 5010/16)
Eine Verkehrssicherungspflicht wurde nicht verletzt. Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparke, müsse besondere Vorsicht walten lassen. Er habe sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen.
Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=EF4FDE53AA1AB82C1A3F83F829F9AB7D.jp13?nid=jnachr-JUNA170604478&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Kein Kaufvertragschluss durch Scherzerklärung
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen keine Vertragsansprüche auslösen. (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.Mai 2017, Aktenzeichen: 8 U 170/16).
Das OLG hat den Vertragsschluss zu recht abgelehnt vor dem Hintergrund, dass festgestellt werden konnte, dass die abgegebene Erklärung, dass es sich hierbei um eine Scherzerklärung gehandelt hat.
Der ganze Sachverhalt kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604441&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Haftung eines Veranstalters für Unfall eines Teilnehmers am Wasserhinderniss
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Veranstalter eines Waldcrosshindernislaufs mit mehr als 10.000 Teilnehmern nicht für Verletzungen haftet, die sich ein Teilnehmer an einem Hindernis zuzieht. (Landgericht Köln, Entscheidung vom 04.April 2017, Aktenzeichen: 3 O 129/16)
Das Landgericht konnte kein vorwerfbares Verhalten der Veranstalterin feststellen. Denn die Veranstalterin habe die Teilnehmer nur vor solchen Gefahren zu schützen, die nicht typisch oder vermeidbar seien. Bei einem Waldcrosshindernislauf sollten sich die Teilnehmer aber gerade an Hindernissen beweisen können, die in freier Natur auftretenden Barrieren nachempfunden seien. Dies bringe mit sich, dass im Bereich der Hindernisse Unebenheiten und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten. Ein Faltenwurf in einer Plane sei in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als eine Bodenunebenheit in einem natürlichen Wassergraben. Auf solche Unebenheiten müsse sich ein Teilnehmer einer solchen Veranstaltung einstellen. Dies sei scheinbar auch den weiteren rund 10.000 Teilnehmern möglich gewesen, die das Hindernis schadensfrei passiert hätten. Die Veranstalterin habe zudem mit Warnschildern auf eine „permanente Rutsch- und Ausrutschgefahr“ sowie das Verletzungsrisiko an Hindernissen hingewiesen und ein angepasstes Laufverhalten angeraten. An dem Wasserhindernis habe sie sogar einen Ordner postiert, der die Teilnehmer ebenfalls zur Vorsicht angehalten habe. Mehr habe die Veranstalterin nicht tun können.
Die Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170504249&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Reiserecht: Anspruch wegen vertaner Urlaubsfreuden
Das AG München hat entschieden, dass neben dem Minderungsanspruch wegen erheblicher Flugverspätung wegen dieses Mangels kein weiterer Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude besteht. (AG München, Entscheidung vom 07.März 2017, Aktenzeichen: 182 C 1266/17)
Nach Auffassung des AG München liegt in der verschobenen Abflugzeit nur ein Reisemangel vor. Das Amtsgericht ging mit der ständigen Rechtsprechung davon aus, dass bezüglich der über vier Stunden hinausgehenden Verspätung jedoch eine Minderung eingetreten ist, die sich pro Stunde auf 5% des Tagespreises beläuft. Eine darüber hinausgehende Minderung sei nicht entstanden. Die Klagepartei übersiehe, dass wegen desselben Mangels nicht mehrfach gemindert werden könne und eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Urlaubsfreude nur geltend gemacht werden könne, wenn diese nicht bereits mit der Minderung abgegolten sei.
Das Urteil lesen Sie bitte hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=BDAB925C3ED5873501B898D4F11A36D1.jp25?nid=jnachr-JUNA170504168&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Mietrecht: Kündigung wegen Weigerung zur Duldung von Moderniesierungsmaßnahmen
Das Amtsgericht Wedding hatte sich damit zu beschäftigen, ob die Kündigung durch den Vermieter bei Weigerung zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen gerechtfertigt ist.
Mit Recht hat das Amtsgericht Wedding entschieden, dass die Nichtduldung von Modernisierungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Duldung kurzfristig angekündigter Instandsetzungsmaßnahmen in einem langjährig störungsfrei bestehenden Mietverhältnis in der Regel weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Erforderlich für eine Kündigung wäre aber eine Pflichtverletzung des Mieters. Grundsätzlich könne die Verweigerung der Duldung einer Modernisierungsmaßnahme eine solche Pflichtverletzung darstellen und somit eine Kündigung rechtfertigen. Es müsse jedoch der konkrete Einzelfall geprüft werden und es müssten die Interessen beider Seiten gegeneinander abgewogen werden. Hierbei könne maßgeblich sein, um welche Arbeiten es im Einzelnen gehe, wie umfangreich und dringend sie seien, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung der Arbeiten aus wirtschaftlicher Sicht für den Vermieter habe und welche Schäden und Unannehmlichkeiten dem Vermieter durch einen verzögerten Zutritt entstehen würden.
Es ist somit eine Einzelfallprüfung, die vorliegend pro Mieter ausfiel. Das gesamte Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=0E9460C0790CC196DA06462A5E1A7D21.jp13?nid=jnachr-JUNA170504140&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Mietrecht: Kündigung bei unterlassener Anzeige des Todes der Mieterin
Das Amtsgericht München hatte darüber zu entscheiden, ob die unterlassene Information des Vermieters über den Tod der Mieterin über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg vertragswidrig ist und den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber den Verwandten berechtigt, die vor dem Tod in die Wohnung eingezogen sind und seitdem dort weiter wohnen. (Amtsgericht München, Entscheidung vom 18.August 2016, Aktenzeichen: 432 C 9516/16).
Das Amtsgericht München hat dies bejaht. Die Kündigung ist wirksam, da die SCHUFA Auskunft negativ ist und zudem einige Mieten verspätet gezahlt wurde. Darin ist ein wichtiger Grund zu sehen.
Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=5085BC8B4C801E719019FDBEC8FE5A50.jp20?nid=jnachr-JUNA170403916&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Autorecht: Kennenmüssen einer Rückrufaktion
Zusammenfassung:
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Kfz-Fachwerkstatt Rückrufaktionen eines Herstellers der von ihr betreuten Kfz-Modelle kennen und den Kunden bei beauftragten Inspektionsarbeiten auf eine für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs bedeutsame Rückrufaktion und die insoweit gebotenen Reparaturen hinweisen muss. (OLG Hamm, Entscheidung vom 08.Februar 2017, Aktenzeichen: 12 U 101/16)
Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170403923&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp