Allgemein
Immobilienrecht: Ist ein zurückliegender Maderbefall ein Sachmangel?
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein sechs Jahre zurückliegender Marderbefall keinen offenbarungspflichtigen Sachmangel darstellt, über den der Verkäufer eines Hausgrundstücks aufzuklären hat. (OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2017, Aktenzeichen: 22 U 204/16)
Es gebe keine tatsächliche allgemeine Vermutung dahingehend, dass Marder nach Jahren der Abwesenheit wieder an den Ort des ehemaligen Befalls zurückkehrten. Auch hätten die Beklagten nicht damit rechnen müssen, dass es erneut zu einem Marderbefall komme, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft seinerzeit Abwehrmaßnahmen ergriffen hatte. Zudem habe es in der Vergangenheit lediglich kleinere Marderschäden, etwa verschobene Dachpfannen, gegeben, aber keinen feststellbaren weiteren Marderbefall. Unter dem Gesichtspunkt eines Mangelverdachts träfe die Beklagten ebenfalls keine Offenbarungspflicht.
Mietrecht: der Eigenbedarf des Vermieters
Der BGH hat zwei Urteile zu den Voraussetzungen und Folgen einer Eigenbedarfskündigung gefällt. Zum einen haben die Richter die Darlegungslast des Vermieters bekräftigt, wenn der Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Zum anderen bestimmte das Gericht die Anforderungen an den Kündigungsgrund bei einer beabsichtigten gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzung durch den Vermieter.
In einem Fall hat begehrt der Mieter Schadensersatz wegen vermeintlich vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs, weil der Vermieter den in seiner Kündigung geltend gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht verwirklicht hat, so kommt der vollständigen und sorgfältigen Würdigung des Prozessstoffes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Gerichte besondere Bedeutung zu. Den Vermieter trifft in Fällen, in denen er den zur Grundlage der Kündigung gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht realisiert, eine besondere (sekundäre) Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs.
Der Fall ist hier sehr gut zu lesen: http://www.otto-schmidt.de/news/wirtschaftsrecht/schadensersatz-eltern-zahlen-fur-illegales-filesharing-ihrer-kinder-uber-den-familienanschluss-2017-03-31.html
In dem anderen Fall ging es um die Zulässigkeit, den Berufs- oder Geschäftsbedarf als ungeschriebene weitere Kategorie eines typischerweise anzuerkennenden Vermieterinteresses an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses zu behandeln. Die Gerichte haben vielmehr im Einzelfall festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB).
Der Fall ist unter dem nachstehenden Link sehr schön aufbereitet: http://www.otto-schmidt.de/news/zivil-und-zivilverfahrensrecht/leitlinien-zum-umgang-mit-wohnraumkundigungen-wegen-sog-berufs-oder-geschaftsbedarfs-2017-03-29.html
Die gesamte Darstellung finden Sie übersichtlich hier: https://www.deubner-recht.de/news/details/artikel/eigenbedarfskuendigung-darlegungslast-und-berufliche-nutzung.html?utm_medium=email&utm_source=rnl_recht_20170405&utm_term=recht&utm_content=NL_2017_14
Arbeitsrecht: immer wieder Ärger mit dem Arbeitszeugnis
Das Arbeitszeugnis ist ein ständiges Streitgeber zwischen den Parteien. Das LAG Köln hat sich in einem aktuellen Urteil dazu wie folgt geäußert.
Sehr gute Arbeitsergebnisse allein begründen keinen Anspruch auf eine gute oder sehr gute Gesamtbeurteilung im Zeugnis. Arbeitnehmer müssen im Streitfall die Tatsachen darlegen und beweisen, die eine überdurchschnittliche Gesamtbeurteilung begründen. Zwischenzeugnisse können den Arbeitgeber ggf. auch an frühere Beurteilungen binden.
Damit geht das LAG Köln den Weg des BAG und orientiert sich an den Vorgaben zur Beweisführung.
Das Urteil gibt es hier: https://www.deubner-recht.de/news/details/artikel/leistungsbeurteilung-im-arbeitszeugnis.html?utm_medium=email&utm_source=rnl_recht_20170405&utm_term=recht&utm_content=NL_2017_14
Vermieter jagt Mieter mit Pfefferspray
Das AG München hat entschieden, dass ein Mann, der auf der Flucht vor seinem Vermieter gestürzt ist und sich verletzt hat, von diesem Schmerzensgeld verlangen kann. Nach Auffassung des Amtsgerichts liegt dann, wenn jemand grundlos in die Flucht geschlagen wird und sich dabei verletzt, ein sog. „Herausforderungsfall“ vor, der einen Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehen kann. Für die erlittenen Verletzungen des Klägers sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich nur um leichte und oberflächliche Schürfungen gehandelt habe und die Hüftprellung sich in einem großen Bluterguss mit nicht unerheblichen Schmerzen über einen längeren Zeitraum hinweg manifestiert habe. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht ersichtlich. (Amtsgericht München, Entscheidung vom 22.Dezember 2016, Aktenzeichen: 173 C 15615/16).
Die ganze Entscheidung gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=C0CF41D2DC5957E8A6E17296FBCFD300.jp26?nid=jnachr-JUNA170303668&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Sportrecht: Verein nimmt Böllerwerfer in Anspruch für Schadenszahlung
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Besucher, der im Fußballstadion Knallkörper gezündet hatte, an den Verein – entsprechend seinem Anteil an der Verbandsstrafe, die der Deutsche Fussball-Bund (DFB) dem Verein auferlegt hat – 20.340 Euro nebst Zinsen bezahlen muss. (OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2017, Az.: 7 U 54/15)
Sachverhalt: Der Stadionbesucher hatte bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn Knallkörper gezündet.
Der BGH hatte am 22.09.2016 (VII ZR 14/16) geurteilt (zu finden auf unserer Webseite), dass der Bundesligaverein eine Verbandsstrafe des DFB von einem böllerwerfenden Fan ersetzt verlangen kann und den Rechtsstreit zur Bestimmung der konkreten Schadenshöhe an das OLG Köln zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hatte nun zu entscheiden, welcher Anteil der Verbandsstrafe auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen war. Der Verein war nicht nur wegen des Böllerwurfes, sondern auch wegen drei weiterer Vorfälle, an denen der Fan nicht beteiligt war, mit einer Strafe belegt worden. Im Einzelnen waren gegen den Verein vier Einzelgeldstrafen i.H.v. zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und – betreffend den Beklagten – einmal 40.000 Euro verhängt worden. Als Gesamtstrafe hatte der DFB, wie üblich in solchen Fällen, nicht die Summe der Einzelstrafen in Höhe von 118.000 Euro, sondern unter Gewährung eines Strafrabatts einen Gesamtbetrag von 80.000 Euro bestimmt. Weil ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000 Euro, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde, musste der 1. FC Köln an den DFB nur noch einen Betrag von 60.000 Euro überweisen.
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Beklagte den prozentualen Anteil bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht. Dies ergebe eine Summe von 20.340 Euro (40.000 Euro : 118.000 Euro x 60.000 Euro).
Dem Ergebnis, also die Weitergabe der Zahlungen an den Verursacher, ist zuzustimmen. Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303499&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Autokauf im Internet: Nachforschungspflicht des Käufers
Das OLG Hamm hatte zwei Fälle zu entscheiden, in denen es um den Kauf von Fahrzeugen von Privat via Internet. Hierbei wurde gesagt:
Dass ein (privater) Autokäufer von sich aus prüfen muss, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist, wenn der (private) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
• Wenn ein (privater) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, muss ein (privater) Käufer von sich aus prüfen, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist. Die bloße Angabe des Verkäufers, er sei ein gewerblicher Zwischenhändler und auch der Umstand, dass der Verkäufer im Besitz der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel ist, erübrigt die gebotene Überprüfung durch den Käufer nicht.
• Die z.B. per E-Mail übersandte „Bestätigung“ eines Überweisungsauftrages kann gefälscht sein – allein ein Überweisungsauftrag lässt regelmäßig nicht erkennen, dass das vermeintlich angewiesene Geld auch tatsächlich auf dem Empfängerkonto ankommen wird. (OLG Hamm, Entscheidung vom 22.02.2016 , Az.: 5 U 110/15, 5 U 69/16)
Die Begründungen finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303497&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Vergütung eines Rechtsanwalts nach Kündigung des Mandatsvertrags
Zusammenfassung: In dem konkreten Fall hatte der Kläger von den beiden beklagten Anwälten, die gemeinsam eine Kanzlei betreiben, die Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars gefordert. Der Kläger hatte trotz des bestehenden Mandatsverhältnisses einen weiteren Anwalt in der gleichen Sache beauftragt. Dieser hatte dann auch gleich mit dem zuständigen Richter telefoniert, ohne seine Berufskollegen darüber zu informieren. Die beiden beklagten Anwälte hatten daraufhin erklärt, das Mandat niederlegen zu wollen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter mit dabei sein solle. Der Kläger erklärte kurz darauf, er nehme das Angebot der Mandatsniederlegung an und klagte vor dem LG Oldenburg auf Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars.
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch behält. Dies gelte auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht habe, so das Gericht.
Das gesamte Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=CAD522F1827E5725663F4078180251DD.jp18?nid=jnachr-JUNA170303537&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Kündigung von Bausparverträgen
Eine sehr lange Zeit hat es die Verbraucher beschäftigt. Nun ist die Angelegenheit vom Bundesgerichtshof (BGH) geklärt worden: Die Kündigung von Bausparverträgen 10 Jahre nach Zuteilungsreife.
Immer mehr Bausparverträge wurden seit ca. 2014 durch Banken und Bausparkassen gekündigt. Man bezog sich dabei auf die Kündigungsmöglichkeit von Verbraucherdarlehen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.
Hierzu gab es dann etliche Urteile von Amts- und Landgerichten, die wechselseitig entschieden haben, so dass ein Urteil des BGH sehnlichst erwartet wurde.
Der BGH hat dazu entschieden: Eine Bausparkasse kann Bausparverträge gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung – jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – kündigen, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Das gilt auch dann, wenn diese noch nicht voll bespart sind. (BGH, Urteil vom 21.2.2017, XI ZR 185/16 u.a)
Eine verständliche Zusammenfassung finden Sie hier: http://www.otto-schmidt.de/news/wirtschaftsrecht/bausparkassen-konnen-bausparvertrage-im-regelfall-zehn-jahre-nach-zuteilungsreife-kundigen-2017-02-21.html
Srtrafrecht/Verbraucherrecht: Strafbarkeit von Schlüsseldiensten als Wucher?
Das OLG Köln hat entschieden, dass das überteuerte Abrechnen eines Schlüsseldienstes nicht in jedem Fall als Wucher strafbar ist. (Urteil des OLG Köln vom 22.11.2016, Aktenzeichen: 1 RVs 210/16).
Kurzfassung: Angeklagt war der Betreiber eines Schlüsseldienstes. Dieser war von einem Mann gerufen worden, der sich an einem Samstagnachmittag versehentlich aus seiner Wohnung ausgeschlossen hatte. Nach nur einer Minute öffnete der Schlüsseldienst die Wohnungstür mit einer Plastikkarte. Hierfür rechnete er rund 320 Euro ab. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass die Arbeiten allenfalls einen Wert von 130 Euro gehabt hätten und klagte den Schlüsseldienstbetreiber wegen Wuchers gemäß § 291 StGB an.
Das Amts- und Landgericht hatten den Schlüsseldienstbetreiber vom Vorwurf des Wuchers freigesprochen. Das OLG Köln hat den Freispruch bestätigt.
Den vollständigen Text finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303387&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Sportrecht: Anspürche auf Schadensersatz nach Foul im Fußball
Immer wieder stellt sich die Frage, ob es die Möglichkeit gibt, nach einem Foul in einem Fußballspiel den Spieler, der die verletzende Handlung vorgenommen hat, in Anspruch zu nehmen.
In dem hier zugrundeliegenden Fall hat sich eine Spielerin beim Frauenfußball im Rahmen eines im Kampf um den Ball geführten, üblichen Zweikampfs, verletzt. Es stehen ihr – entsprechend den höchstrichterlichen Haftungsregeln bei sportlichen Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential, die auch im Männerfußball Anwendung finden – keine Schadenersatzansprüche gegen die andere am Zweikampf beteiligte Spielerin zu, so das OLG Hamm (Urteil vom 22.Dezember 2016, Aktenzeichen: 9 U 138/16). Damit orientiert sich das Oberlandesgericht an der ständigen Rechtsprechung. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch nicht ausgeschlossen ist, wenn der Zweikampf nicht mehr „üblich“ ist.