Allgemein

Schadensersatzrecht: Schmerzensgeld nach fehlgeschlagener HWS-Operation

Kurzzusammenfassung:

Das OLG Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob einer 57 Jahre alten Klägerin Schmerzensgeld zusteht, die nach einer grob behandlungsfehlerhaften Operation ihrer Halswirbelsäule eine Querschnittslähmung erlitten. Hat. Das erkennenden Gericht sah den Behandlungsfehler als erwiesen an und sprach Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zu. (OLG Hamm, Entscheidung vom 02.Februar 2017, Aktenzeichen: 26 U 111/15)

 

Das ausführliche Urteil findet man hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=A3338DF33C0C086CEE738A8C298711A2.jp13?nid=jnachr-JUNA170203137&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Urheberrecht/Mietrecht: Haftung des Mieters für illegalen Download seine Untermieters

Kurzbeitrag: Das Amtsgericht Charlottenburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Mieter, der seine Wohnung in den Sommerferien untervermietet hat, für illegal heruntergeladene Musikdateien haftet, die sein Untermieter in der Zeit, in der er in der Wohnung lebte, anderen Nutzern zur Verfügung stellte (P2P).

Der Mieter wurde als Halter in Anspruch genommen, lehnte aber unter Hinweis auf die Untervermietung ab.

Das Amtsgericht Charlottenburg lehnte eine Inanspruchnahme richtigerweise ab, da der Beklagte nachweisen konnte, in dem Zeitraum nicht in der Wohnung gewesen zu sein und diese untervermietet zu haben. (Amtsgericht Charlottenburg, Entscheidung vom24.Mai 2016, Aktenzeichen: 214 C 170/15)

Die ganze Entscheidung gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=9630668AC4BD7E75AEE78EAFC8FB0DAD.jp18?nid=jnachr-JUNA170103112&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Mietrecht: Der Nutzerwechsel stellt keine umlagefähige Betriebskostenposition dar

Kurzfassung: Der Vermieter hatte die sog. Nutzerwechselkosten, d.h. die Kosten, die dem Versorger für eine Zwischenablesung in Rechnung gestellt werden, in die Betriebskostenabrechnung des ausscheidenden Mieters eingestellt. Dieser war aber nicht bereit, sie zu tragen.

Das AG Saarbrücken hat entschieden, dass einmalig entstehende Aufwendungen beim Auszug des Mieters nicht in der Betriebskostenabrechnung dem Mieter angelastet werden können. (Amtsgericht Saarbrücken; Entscheidung vom 07.Oktober 2016, Aktenzeichen: 36 C 348/16)

 

Die ganze Entscheidung gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170103111&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


WEG-Recht: Anspruch der Wohnungseigentümer auf eine Hausordnung.

Kurzfassung:

Das AG Berlin-Charlottenburg hat entschieden, dass jeder Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen kann, dass eine Hausordnung aufgestellt wird, in der inhaltlich eine Mehrzahl von Verhaltensvorschriften klar geregelt werden. (AG Charlottenburg; Entscheidung vom 16.September 2016; Aktenzeichen: 73 C 33/16).

Das ganze Urteil gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170103113&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Arbeitsrecht: Korrektur eines Arbeitszeugnisses weil es zu gut war.

Zusammenfassung:

Der Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers kann auch dann nicht erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers „nach oben“ abweicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen einen ironischen Charakter haben und damit nicht ernst gemeint sind. (Urteil des LAG Hamm, Entscheidung vom 14.November 2016, Aktenzeichen: 12 Ta 475/16

Sachverhalt:

Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren darum, ob die Arbeitgeberin den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers erfüllt hat.

In einem Vergleich hatten die Parteien vereinbart, dass die Arbeitgeberin vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Tatsächlich hielt sich die Arbeitgeberin im Grundsatz an den Entwurfstext, steigerte allerdings die ohnehin sehr guten Bewertungen durch Hinzufügung von Begriffen wie „äußerst“, „extrem“ und „hervorragend“. Den Vorschlag „Wir bewerten ihn mit sehr gut“ ersetzte sie durch „Wenn es bessere Noten als ’sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“. Die Formulierung „Herr F verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern“ ersetzte sie durch „Herr F (…), was wir zur Kenntnis nehmen.“

Der Arbeitnehmer beantragte beim Arbeitsgericht die Festsetzung eines Zwangsgelds, weil er der Auffassung war, die Arbeitgeberin habe ihrer Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses nicht genügt. Die geänderten Formulierungen seien erheblich und dazu geeignet, das gesamte Zeugnis wertlos zu machen. Die Änderungen dienten nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit, sondern zögen vielmehr den Zeugnistext ins Lächerliche. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte vor dem LAG keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Arbeitgeberin hat die im Vergleich titulierte Pflicht zur Zeugniserteilung nicht erfüllt. Die Parteien haben zulässigerweise vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht hat, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Hiermit haben sie die Formulierungshoheit wirksam auf den Arbeitnehmer übertragen.

Die Arbeitgeberin ist ohne wichtigen Grund von den Formulierungsvorschlägen des Arbeitnehmers abgewichen. Sie hat die ohnehin sehr guten Bewertungen konsequent weiter gesteigert. Im Gesamteindruck führt dies dazu, dass jeder unbefangene Leser erkennt, dass die Bewertungen nicht ernst gemeint sind. Es handelt sich vielmehr um Formulierungen, die den Zweck haben, eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Dieser Eindruck wird durch die abschließende Leistungsbeurteilung „wenn es bessere Note als sehr gut geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“ verstärkt. Abgesehen davon, dass dieser Satz grammatikalisch misslungen ist, wird dadurch der ironische Charakter des Gesamtzeugnisses deutlich, nämlich dass die Arbeitgeberin ihre Beurteilungen nicht ernst meint.

Dies wird auch im Vorbringen der Arbeitgeberin erkennbar, wenn sie in Bezug auf die „Bedauernsformel“ ausdrücklich mitteilt, dass das Ausscheiden des Arbeitnehmers für sie keinen Verlust bedeute. Wäre der Arbeitnehmer tatsächlich ein Mitarbeiter gewesen, der nach Einschätzung der Arbeitgeberin noch besser als „sehr gut“ war, wäre sein Ausscheiden – für jeden Arbeitgeber – ein Verlust.

http://www.otto-schmidt.de/news/arbeits-und-sozialrecht/achtung-ironie-arbeitnehmer-konnen-auch-korrektur-eines-zu-positiven-zeugnisses-verlangen-2016-12-12.html


Verkehrsrecht: Entzug der Fahrerlaubnis bei acht Punkten

Zusammenfassung:

Das BVerwG hat entschieden, dass eine Fahrerlaubnis auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten zu entziehen ist, wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt war.

Eine Verringerung des Punktestandes auf sieben Punkte, die vorgesehen sei, wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber trotz Erreichens von acht oder mehr Punkten erst noch verwarnen müsse, könne in einem solchen Fall nicht beansprucht werden, so das BVerwG. (BVerwG; Entscheidung vom 26.Januar 2017; Aktenzeichen: 3 C 21.15)

Sachverhalt:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG). Mit Bescheid vom 13.02.2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger, der mit Schreiben vom 21.01.2015 wegen des Erreichens von sieben Punkten im Fahreignungsregister verwarnt worden war, die Fahrerlaubnis; er habe mit einer am 10.03.2014 begangenen und mittlerweile auch rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung neun Punkte erreicht und damit die Schwelle von acht Punkten überschritten, ab der er gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte.
Der hiergegen gerichteten Klage hatte das VG Regensburg stattgegeben. Im Fall des Klägers seien die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG vorgesehenen Stufen des Maßnahmenkatalogs (Ermahnung – Verwarnung – Fahrerlaubnisentziehung) nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden; der zur Fahrerlaubnisentziehung führende Verkehrsverstoß sei zum Zeitpunkt der Verwarnung bereits begangen, rechtskräftig geahndet und auch im Fahrerlaubnisregister eingetragen gewesen. Deshalb verringere sich der Punktestand des Klägers auf sieben Punkte. Der VGH München hatte dieses Urteil auf die Berufung des Beklagten geändert und die Klage abgewiesen. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG trete nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde beim Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG weitere Verkehrsverstöße, die zur nächsten Stufe des Maßnahmenkatalogs – hier der Fahrerlaubnisentziehung – führten, auch bereits bekannt gewesen seien. Hier habe die Fahrerlaubnisbehörde von der am 10.03.2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zum Zeitpunkt der Verwarnung noch nichts gewusst.

Entscheidungsgründe:

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BVerwG hat der Gesetzgeber mit der Reform des Punktesystems und den dazu im Dezember 2014 in Kraft getretenen Änderungen die Warn- und Erziehungsfunktion des gestuften Maßnahmensystems des § 4 Abs. 5 StVG hinter den Schutz der Verkehrssicherheit vor Mehrfachtätern zurücktreten lassen. Ein Fahrerlaubnisinhaber könne nicht mehr mit Erfolg geltend machen, er habe den weiteren Verkehrsverstoß, der zum Überschreiten der Acht-Punkte-Grenze führe, bereits vor der Erteilung der Verwarnung begangen, so dass ihn deren Warnfunktion nicht mehr habe erreichen können. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung und einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach der geänderten gesetzgeberischen Konzeption – insoweit in bewusster Abkehr vom sog. Tattagprinzip – der Kenntnistand, den die Fahrerlaubnisbehörde bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme habe. Gleiches gelte für die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG. Auch sie tritt nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde die weiteren, zum Erreichen von acht oder mehr Punkten führenden Verkehrsverstöße bereits bei der Verwarnung bekannt waren. Der vom Gesetzgeber vorgenommene „Systemwechsel“ sei verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu beanstanden.

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=A8432D9417F6A40247517E37C136E5FA.jp15?nid=jnachr-JUNA170103071&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Mietrecht: Mal wieder eine Überprüfung der Endrenovierungs- und Fachhandwerkerklausel

Zusammenfassung:

Das AG Köln hat entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter zur Durchführung der Renovierung während der laufenden Vertragsdauer verpflichtet und regelt, dass der Mieter bei Auszug die Wohnung renoviert zurückgeben muss, genauso unwirksam ist wie die Regelung, dass die Renovierung „auf fachhandwerklichem Niveau“ erfolgen muss. (AG Köln, Entscheidung vom 28.Oktober 2016, Az.: 220 C 85/15)

Sachverhalt:

Der Mietvertrag gab zum einen vor, dass der Mieter bei Auszug die Wohnung renoviert zurückgeben muss, da er sie bei Einzug renoviert erhalten hat. Zum anderen war der Mieter verpflichtet, während der Mietzeit in regelmäßigen Abständen Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Nach Auszug des Mieters hatte der Vermieter die Renovierung letztlich selbst in Auftrag gegeben und die dadurch entstandenen Kosten mit der hinterlegten Kaution verrechnet. Damit war der Mieter nicht einverstanden und verlangte den Betrag vom Vermieter.

Entscheidungsgründe:

Das AG Köln hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat trotz der Regelung im Mietvertrag keine Verpflichtung des Mieters bestanden, die Wohnung unmittelbar vor seinem Auszug zu reparieren. Denn hier sei der Mieter im schlechtesten Fall doppelt belastet. Denkbar wäre hier nämlich, dass der Mieter aufgrund seiner regelmäßigen Verpflichtung während des laufenden Mietverhältnisses kurz vor seinem Auszug ohnehin renoviert hätte. In diesem Fall wäre – unbeachtet des tatsächlichen Zustandes der Wohnung – der Mieter nochmals zur Renovierung (der frisch renovierte Wohnung) verpflichtet. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung, sodass die gesamte Regelung über die Endrenovierung aus dem Mietvertrag zu streichen sei. Die Regelung sei unwirksam, da sie die Verpflichtung nicht an den tatsächlichen Zustand der Wohnung knüpfe, sondern vielmehr an einen bestimmten Zeitpunkt.

Darüber hinaus sei auch die Regelung über die Schönheitsreparaturen unwirksam gewesen. Denn diese enthalte die Formulierung, dass der Mieter die Arbeiten zwar selbst durchführen könne, sich diese dann allerdings auf fachhandwerklichem Niveau befinden müssten.

Auch diese Regelung benachteilige den Mieter, denn dem Mieter müsse es grundsätzlich frei stehen, ob er die Arbeiten selbst durchführe oder einen Dritten hiermit beauftrage. Es bestehe insoweit ein Recht zur Selbstvornahme. Dieses sei aber durch die gewählte Formulierung eingeschränkt. Dieser Satz führe im Ergebnis dazu, dass der Mieter Schönheitsreparaturen nur dann vornehmen könne, wenn er selbst über fachhandwerkliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Somit sei der „normale“ Mieter letztlich doch wieder gezwungen, einen Fachmann mit den Arbeiten zu beauftragen.

Gerade im Bereich der Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung sei es daher unerlässlich, die aktuelle Rechtsprechung zu kennen und auf den einzelnen Fall anzuwenden.

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=9B905651C6F1ACA602621AE6E8115F9E.jp27?nid=jnachr-JUNA170102994&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp