Anwaltsrecht:

fristlose Kündigung wegen Beleidigung

Das LArbG Kiel hat entschieden, dass eine Beleidigung des Chefs durch einen Arbeitnehmer als „soziales Arschloch“ auch in einem langjährigen Arbeitsverhältnis in einem familiengeführten Kleinbetrieb ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann sich ein Arbeitnehmer bei groben Beleidigungen nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Äußerungen des Geschäftsführers und des Vaters würden keine Provokationen darstellen. Von besonderem Gewicht sei die 16-stündige Zeitspanne zwischen den beiden Gesprächen, die eine Affekthandlung ausschließe. Einer Abmahnung habe es hier gerade wegen der fehlenden Entschuldigung und der auch noch in der Berufungsverhandlung fehlenden Einsicht der Klägers, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben, nicht bedurft. Es sei der Beklagten als kleinem Familienbetrieb nicht zuzumuten gewesen, das über 23 Jahre andauernde Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (30.09.2016) fortzusetzen.

(LarbG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.Januar 2017, Aktenzeichen: 3 Sa 244/16)

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Vergütung eines Rechtsanwalts nach Kündigung des Mandatsvertrags

Zusammenfassung: In dem konkreten Fall hatte der Kläger von den beiden beklagten Anwälten, die gemeinsam eine Kanzlei betreiben, die Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars gefordert. Der Kläger hatte trotz des bestehenden Mandatsverhältnisses einen weiteren Anwalt in der gleichen Sache beauftragt. Dieser hatte dann auch gleich mit dem zuständigen Richter telefoniert, ohne seine Berufskollegen darüber zu informieren. Die beiden beklagten Anwälte hatten daraufhin erklärt, das Mandat niederlegen zu wollen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter mit dabei sein solle. Der Kläger erklärte kurz darauf, er nehme das Angebot der Mandatsniederlegung an und klagte vor dem LG Oldenburg auf Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars.

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch behält. Dies gelte auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht habe, so das Gericht.

Das gesamte Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=CAD522F1827E5725663F4078180251DD.jp18?nid=jnachr-JUNA170303537&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp