Arbeitsrecht

Wiedereinstellung nach Betriebsübergang in Kleinbetrieben

Vorliegend geht es in einem Revisionsverfahren gegen ein Urteil des LArbG Düsseldorf um den Anspruch auf Wiedereinstellung bei Betrieben, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fallen.

Das BAG hat entschieden, dass ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen kann, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Nach Auffassung des BAG kann ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben könne, habe vorliegend keiner Entscheidung bedurft. Der Kläger hätte einen solchen Anspruch erfolgreich nur gegenüber der vormaligen Beklagten zu 1., die den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers zunächst weitergeführt hatte, verfolgen können. Seine gegen die vormalige Beklagte zu 1. gerichtete Klage war aber rechtskräftig abgewiesen worden.

Urteil ist unter dem nachstehenden Link nachzulesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005507&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Insolvenzanfechtung einer Ratenzahlungsvereinbarung

Das BAG hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter Ratenzahlungen des Insolvenzschuldners an einen Arbeitnehmer auch dann zur Masse zurückfordern kann, wenn der Zwangsvollstreckungsauftrag des Arbeitnehmers und die Ratenvereinbarung mit der Gerichtsvollzieherin weit vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind. (Entscheidung vom 20.September 2017, Aktenzeichen: 6 AZR 58/16)

Erhalte der Arbeitnehmer in der sog. „kritischen Zeit“, d.h. in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder in der Zeit danach, Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen (inkongruente Deckung), könne der Insolvenzverwalter die Zahlungen nach Maßgabe des § 131 InsO zur Masse zurückfordern (Insolvenzanfechtung). Der Arbeitnehmer könne in der kritischen Zeit, d.h. in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder in der Zeit danach, keine Leistung unter Einsatz hoheitlichen Zwanges beanspruchen, durch den er auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen des späteren Insolvenzschuldners zugreife und andere Gläubiger zurücksetze. Zahlungen, die er im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetze oder die der Arbeitgeber erbringe, um die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden (Druckzahlungen), seien deshalb inkongruent. Schließe der vom Arbeitnehmer mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher vor der kritischen Zeit eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO (bis zum 31.12.2012: § 806b ZPO), seien die darauf erfolgenden Teilzahlungen selbstständig anfechtbar.

Nach Auffassung des BAG musste der Schuldner im vorliegenden Fall, auch wenn der Vollstreckungsauftrag vor der kritischen Zeit erteilt worden war, damit rechnen, dass der Beklagte sein Einverständnis mit der Zahlungsvereinbarung widerrufen und die Zwangsvollstreckung fortsetzen wird, wenn er die Raten nicht pünktlich zahlt. Das habe den fortbestehenden Vollstreckungsdruck und damit die Inkongruenz der Zahlungen begründet.

 

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905240&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Tätowierung als Einstellungshindernis

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Bewerber für den Polizeidienst nicht allein wegen der Größe einer Tätowierung auf dem Unterarm abgelehnt werden darf. (Entscheidung vom 24.August 2017; Aktenzeichen: 2 L 3279/17)

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Verwaltungspraxis rechtswidrig. Für einen Eignungsmangel reiche es nicht aus, dass Teile der Bevölkerung großflächige Tätowierungen nur für unpassend oder unästhetisch hielten. Erforderlich sei vielmehr, dass Polizeibeamten aufgrund ihrer großflächigen Tätowierungen das erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werde. Hierfür fehle es an belastbaren Erkenntnissen. Aktuelle Umfrageergebnisse zur Akzeptanz von Tätowierungen von Beamten lägen nicht vor. Die augenfällige Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen deute eher auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Diesen müsse der Dienstherr bei der Einstellung junger Bewerber in den Blick nehmen. Die Ablehnung eines Bewerbers aufgrund der Gestaltung der Tätowierung (z.B. gewaltverherrlichende Motive) sei weiterhin zulässig.

Die Entscheidung mit Sachverhalt lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170805032&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Kann das Alter als Kündigungsgrund zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden?

Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Erreichen eines Alters von 60 Jahren im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart werden kann, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. (Entscheidung vom 19.Juni 2017; Aktenzeichen: 8 U18/17)

Das OLG Hamm schränkte seine Rechtsauffassung, dass eine solche Vereinbarung grundsätzlich wirksam sei dahingehend ein, dass dies nur dann vereinbar sei, wenn gewährleistet sei, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zustehe. Nur unter der Prämisse verstoße eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen sog. Altersklauseln in Anstellungsverträgen von Organen juristischer Personen nach dem AGG zulässig seien, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Zwischenzeitlich hat der Kläger beim BGH Revision eingelegt (Az. II ZR 244/17).

Die wesentlichen Entscheidungsgründe finden Sie hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170804884&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Erhöhung des Arbeitslosengeldes II bei Hundehaltung möglich?

Zusammenfassung:

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Beiträge, die für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eines Hundes gezahlt werden, vom Halter nicht vom Einkommen abgesetzt werden können, um so höheres ergänzendes steuerfinanziertes Arbeitslosengeld II zu erhalten. (BSG, Urteil vom 08.Februar 2017, Aktenzeichen: B 14 AS 10/16 R).

 

Das gesamte Urteil lesen Sie bitte hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=6D6E2444A1F5CBF50FA0245D8D7B1EC2.jp23?nid=jnachr-JUNA170203178&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Unfall mit dem Dienstfahrzeug

Zusammenfassung:

Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein Beamter, der ohne dienstliche Genehmigung das Dienstkraftfahrzeug privat genutzt hat, den aus einem Wildunfall resultieren Schaden seinem Dienstherrn insgesamt zu ersetzen hat. (VG Koblenz, Entscheidungsdatum: 02.12.2016, Aktenzeichen: 5 K 684/16.KO) (mehr..)