Insolvenzrecht

Gesetzesänderungen zum September 2020

Im September 2020 haben wir eine Vielzahl von Gesetzesänderungen zu verarbeiten. Insbesondere:
– Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet teilweise
und
– Strengere Regeln für den Umgang mit Waffen

Einen sehr guten Überblick, auch inhaltlich, finden Sie hier.


Insolvenzanfechtung: Rückforderung einer Ausbildungsvergütung

Das BAG hat entschieden, dass ein Auszubildender, der eine ihm zustehende Ausbildungsvergütung unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt hat, die Vergütung im Wege der Insolvenzanfechtung an die Masse zurückgewähren muss, wenn die Zahlungen nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. (Entscheidung vom 26.Oktober 2017, Aktenzeichen: 6 AZR 511/16)

Nach Auffassung des BAG können Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer und Auszubildende, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen (inkongruente Deckung), vom späteren Insolvenzverwalter gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne weitere Voraussetzungen zur Masse zurückgefordert werden (Insolvenzanfechtung), wenn die Zahlungen nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat.

Nachzulesen hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005565&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Insolvenzanfechtung einer Ratenzahlungsvereinbarung

Das BAG hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter Ratenzahlungen des Insolvenzschuldners an einen Arbeitnehmer auch dann zur Masse zurückfordern kann, wenn der Zwangsvollstreckungsauftrag des Arbeitnehmers und die Ratenvereinbarung mit der Gerichtsvollzieherin weit vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind. (Entscheidung vom 20.September 2017, Aktenzeichen: 6 AZR 58/16)

Erhalte der Arbeitnehmer in der sog. „kritischen Zeit“, d.h. in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder in der Zeit danach, Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen (inkongruente Deckung), könne der Insolvenzverwalter die Zahlungen nach Maßgabe des § 131 InsO zur Masse zurückfordern (Insolvenzanfechtung). Der Arbeitnehmer könne in der kritischen Zeit, d.h. in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder in der Zeit danach, keine Leistung unter Einsatz hoheitlichen Zwanges beanspruchen, durch den er auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen des späteren Insolvenzschuldners zugreife und andere Gläubiger zurücksetze. Zahlungen, die er im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetze oder die der Arbeitgeber erbringe, um die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden (Druckzahlungen), seien deshalb inkongruent. Schließe der vom Arbeitnehmer mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher vor der kritischen Zeit eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO (bis zum 31.12.2012: § 806b ZPO), seien die darauf erfolgenden Teilzahlungen selbstständig anfechtbar.

Nach Auffassung des BAG musste der Schuldner im vorliegenden Fall, auch wenn der Vollstreckungsauftrag vor der kritischen Zeit erteilt worden war, damit rechnen, dass der Beklagte sein Einverständnis mit der Zahlungsvereinbarung widerrufen und die Zwangsvollstreckung fortsetzen wird, wenn er die Raten nicht pünktlich zahlt. Das habe den fortbestehenden Vollstreckungsdruck und damit die Inkongruenz der Zahlungen begründet.

 

Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905240&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Strafrecht/Insolvenzrecht: Endlich Urteile im TelDaFax-Verfahren

Das lange Verfahren hat nunmehr ein Ende gefunden. Das LG Bonn hat die Ex-Vorstände des früheren Billigstromanbieters TelDaFax wegen Insolvenzverschleppung und Verletzung von Buchführungspflichten verurteilt.

Kurzfassung: Die Angeklagten waren Vorstandsmitglieder der insolventen TelDaFax Holding AG. Das LG Bonn hat die Angeklagten B. und Dr. K. der Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO) und der Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB) schuldig gesprochen.

Der Angeklagte B. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten mit Bewährung verurteilt. Der Angeklagte Dr. K. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten mit Bewährung verurteilt.  Die Verteidigung hatte jeweils Freispruch beantragt.

Das LG Bonn sieht es nach einer umfangreichen Beweisaufnahme und insgesamt 109 Verhandlungstagen als erwiesen an, dass die TelDaFax Holding AG und deren Tochtergesellschaft TelDaFax ENERGY GmbH seit Mitte 2009 bis jedenfalls Ende 2009 zahlungsunfähig waren. Die beiden Angeklagten unterließen es entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Mitglieder des Vorstandes als Vertretungsorgan (§ 15a Abs. 1 InsO) innerhalb der vorgeschriebenen Drei-Wochen-Frist einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der TelDaFax Holding AG bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn zu stellen (Vorwurf der Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO). Ein solcher Antrag wurde erst am 14.06.2011 von dem Angeklagten Dr. K. gestellt.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das LG Bonn zugunsten des Angeklagten vor allem folgende Umstände berücksichtigt:

• Die Taten liegen lange zurück.

• Der Angeklagte Dr. K. hat sich teilweise geständig eingelassen und stand im Laufe des Verfahrens auch für Rückfragen uneingeschränkt zur Verfügung.

• Insbesondere der Angeklagte Dr. K. wurde medial in erheblichem Maße vorverurteilt und dadurch privaten und familiären Belastungen ausgesetzt.

• Beide Angeklagte sind nicht vorbestraft.

• 2010 hatte sich die wirtschaftliche Situation des TelDaFax-Konzerns kurzzeitig verbessert, bis infolge der Presseberichterstattung ab Oktober 2010 eine deutliche Verschlechterung eintrat.

• Die Insolvenzverschleppung wurde den Angeklagten von den staatlichen und den privaten Großgläubigern dadurch leicht gemacht, dass diese Gläubiger nicht entschlossen Maßnahmen ergriffen, um ihre Forderungen durchzusetzen.

• Die Gläubiger der TelDaFax Holding AG und der TelDaFax ENERGY GmbH können im Rahmen des Insolvenzverfahrens voraussichtlich mit einer vergleichsweise hohen Quote rechnen.

• Der Angeklagte Dr. K. wurde zivilrechtlich in etwa 600 Verfahren in Anspruch genommen und wurde bereits zu Zahlungen von 100.000 EUR verurteilt, zudem muss er weitere 100.000 EUR an Gerichts- und Verfahrenskosten tragen.

Zulasten des Angeklagten hat das LG Bonn darüber hinaus vor allem folgenden Umstand berücksichtigt:

• Der Angeklagte B. war Vorstandsvorsitzender und damit in exponierter Stellung.

• Beide handelten deshalb mit hoher kriminellen Energie, weil sie die zu bedienenden Forderungen danach priorisierten, dass sie vor allem die Gläubiger, die ihre Forderungen nachdrücklich verfolgten, befriedigten. Damit konnten sie die Situation trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit aufrecht erhalten.

Eine Übersicht über das gesamte Verfahren finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=94D6A3FF8B1C2BA0A149EB1A11A29705.jp27?nid=jnachr-JUNA170303397&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 


Interview zum Thema Verbraucherinsolvenzrecht

Heute darf ich Ihnen einen Link nahelegen. Dort finden Sie ein Interview mit mir zum Thema Verbraucherinsolvenzverfahren. Es würde mich freuen, wenn Sie sich das Interview durchlesen würden. Bei Fragen oder Anregungen stehe ich gern zur Verfügung.

http://www.123recht.net/Das-Verbraucherinsolvenzverfahren-Schnell-raus-aus-den-Schulden-__a158034.html


Quelle insolvenz

In dem hier gezeigten Urteil des OLG Hamm geht es um Ansprüche aus der Quelle Insolvenz. Der Insolvenzverwalter hat Ansprüche gegen die Gründerfamilie geltend gemacht. Gegen das Urteil des Landgerichts wurde Rechtsmittel eingelegt. Das zuständige Oberlandesgericht Hamm hat in der Berufung nunmehr entschieden, dass dem Insolvenzverwalter ein Zahlungsanspruch gegen ein Mitglied der Gründerfamilie besteht. (OLG Hamm, Entscheidung vom 16.FEbraur 2017, Aktenzeichen 27 U 83/16)

Die Revision hat das OLG Hamm nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=881ACC4275E6EA5944C91DDD327800E5.jp27?nid=jnachr-JUNA170203278&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp