Verbraucherrecht
Verkehrsrecht: Keine grenzüberschreitende Vollstreckung einer Parkgebühr
Was meine Kanzlei immer vertreten hat, hat nunmehr der EuGH auch entschieden: die von kroatischen Notaren ausgestellten Vollstreckungsbefehle sind grundsätzlich nicht als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt und werden in anderen Mitgliedstaaten als gerichtliche Entscheidungen nicht anerkannt und können somit nicht vollstreckt werden. (EuGH Entscheidung vom 09.03.2017, Az.: C-484/15, C-551/15)
Dem Fall lag nachstehender Sachverhalt zu Grunde: Pula P., eine im Eigentum der Stadt Pula (Kroatien) stehende Gesellschaft, ist für die Verwaltung der gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätze in dieser Stadt zuständig. Sie verlangt von Herrn Sven T., der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, die Bezahlung eines ihm ausgestellten Parkscheins. Auf der Grundlage von Buchführungsunterlagen, aus denen sich eine Forderung im Zusammenhang mit der Parkgebühr ergibt, erließ ein Notar einen Vollstreckungsbefehl gegen Herrn T.. Infolge eines von Herrn T. gegen diesen Vollstreckungsbefehl eingelegten Widerspruchs wurde die Rechtssache an das Općinski sud u Puli-Pola (Stadtgericht Pula, Kroatien) verwiesen. Dieses möchte vom EuGH wissen, ob ein solches Zwangsvollstreckungsverfahren in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – ABl. 2012, L 351, 1) fällt (erste Frage) und ob in Kroatien Notare, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen (zweite Frage).
Die Beantwortung der Fragen durch den EuGH können Sie hier nachlesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=1ECEF3ED32A6B0FFA17191AACFCD9A35.jp17?nid=jnachr-JUNA170303491&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Kündigung von Bausparverträgen
Eine sehr lange Zeit hat es die Verbraucher beschäftigt. Nun ist die Angelegenheit vom Bundesgerichtshof (BGH) geklärt worden: Die Kündigung von Bausparverträgen 10 Jahre nach Zuteilungsreife.
Immer mehr Bausparverträge wurden seit ca. 2014 durch Banken und Bausparkassen gekündigt. Man bezog sich dabei auf die Kündigungsmöglichkeit von Verbraucherdarlehen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.
Hierzu gab es dann etliche Urteile von Amts- und Landgerichten, die wechselseitig entschieden haben, so dass ein Urteil des BGH sehnlichst erwartet wurde.
Der BGH hat dazu entschieden: Eine Bausparkasse kann Bausparverträge gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung – jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – kündigen, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Das gilt auch dann, wenn diese noch nicht voll bespart sind. (BGH, Urteil vom 21.2.2017, XI ZR 185/16 u.a)
Eine verständliche Zusammenfassung finden Sie hier: http://www.otto-schmidt.de/news/wirtschaftsrecht/bausparkassen-konnen-bausparvertrage-im-regelfall-zehn-jahre-nach-zuteilungsreife-kundigen-2017-02-21.html
Zulässigkeit einer Feststellungsklage
Der BGH hat darüber entschieden, ob eine Klage die auf Feststellung gerichtet ist, ob ein Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags wirksam ist und der Vertrag daraufhin rückabzuwickeln ist, wirksam ist.
Sachverhalt:
Die Parteien schlossen im Juni und November 2007 im Wege des Fernabsatzes zwei – überwiegend noch valutierende – Verbraucherdarlehensverträge über 70.000 Euro und 10.000 Euro. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht jeweils u.a. wie folgt:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen
– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
– eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages, jeweils einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,
– die Informationen, zu denen die […] [Beklagte] nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB InfoV) verpflichtet ist,
zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs“.
Mit Schreiben vom 08.07.2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Der BGH hat durch Versäumnisurteil das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben. Soweit die Revision das Zahlungsbegehren zum Gegenstand hatte, hat der BGH in der Sache selbst erkannt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Im Übrigen hat der BGH die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage am Vorrang der Leistungsklage. (Urteil des BGH vom 21.Februar 2017, Aktenzeichen: XI ZR 467/15)
Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Präsenzgeschäft
Eine lange Wartezeit hat ein Ende. Der BGH hat sich nunmehr endlich mit der Frage nach der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehen befasst und nachstehende Entscheidung getroffen.
Nach Auffassung des BGH ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung als vorformulierte Erklärung gemäß den im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen. Nach dieser Maßgabe sei sie unzureichend deutlich formuliert, weil sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden könne, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an. Der BGH hat außerdem seine Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden Widerruf nicht hindere. (Urteil des BGH vom 21.Februar 2017, Aktenzeichen: XI ZR 381/16)
Anspruch auf Standgeld
Sachverhalt: Nach einem Unfall wurde das beschädigte Auto zu einer Werkstatt gebracht. Ursprünglich vereinbarten Eigentümer und Werkstatt, dass diese ihm das Unfallfahrzeug abkauft. Es kam jedoch zu keiner Einigung, sodass die Werkstatt das Auto nicht kaufte. Ursprünglich war vereinbart worden, dass ein Standgeld für neun Tage beansprucht werden kann. Nachdem das Auto aber jahrelang auf dem Werkstattgelände gestanden hatte, verlangte die Werkstatt weiteres Standgeld vom Eigentümer. Dieser weigerte sich mit Hinweis auf die Vereinbarung der Begrenzung auf neun Tage.
Kurzrubrum: Das OLG Koblenz hat einen Anspruch auf Standgeld für ein in einer Werkstatt (jahrelang) abgestelltes Unfallfahrzeug grundsätzlich bejaht, allerdings begrenzt auf den (Rest-)Wert des Fahrzeuges.
(Urteil des OLG Koblenz vom 09.März 2016, Aktenzeichen: 2 U 217/15)
Kann es eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung durch markenfremde Ersatzteile geben?
Zusammenfassung:
Das AG Coburg hat entschieden, dass der Käufer eines Markenartikels es hinnehmen muss, wenn der Verkäufer ein mangelhaftes Teil durch ein markenfremdes Teil ersetzt, wenn das defekte Teil nach außen hin überhaupt nicht erkennbar ist und durch ein neues Teil ersetzt wird, das ebenso gut funktioniert. (AG Coburg, Entscheidungsdatum:10.11.2016, Aktenzeichen: 14 C 568/16) (mehr..)
Geldbuße für Geschäftsführer eines Inkassodienstleisters
Zusammenfassung:
Das AG München hat die verantwortliche Geschäftsführerin eines Inkassounternehmens mit Sitz in München wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250 Euro verurteilt. (AG München, Entscheidungsdatum: 31.10.2016, Aktenzeichen: 1123 OWi 231 Js 242208/15) (mehr..)