Vertragsrecht
Ärzte haften nicht für Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob Ärzte grundsätzlich nicht haften, wenn sie einen Patienten zum Beispiel durch künstliche Ernährung länger als medizinisch sinnvoll am Leben erhalten und damit sein Leiden verlängern. Hierzu hat er nun ein Grundsatzurteil gesprochen (Aktenzeichen: VI ZR 13/18; Entscheidung vom 02.04.2019)
Nach Auffassung des BFH steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt habe. Denn jedenfalls fehle es an einem immateriellen Schaden. Hier stehe der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben sei ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert stehe keinem Dritten zu. Deshalb verbiete es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten möge mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben habe, verbiete die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen sei es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden seien, zu verhindern. Insbesondere dienten diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.
Zu lesen ist die Entscheidung hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400792&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Geschenke müssen vor Öffnen nicht auf verborgene Gefahren untersucht werden
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Beschenkter grundsätzlich davon ausgehen darf, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential birgt, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann. (Entscheidung vom 15.03.2019, Aktenzeichen: 4 U 979/18)
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung die Darstellung des Beklagten, wonach dieser von der Ungefährlichkeit des Geschenks ausgegangen ist und jenes hat lediglich öffnen wollen. Denn der Kläger sei den Beweis für seine hiervon abweichende Darstellung schuldig geblieben. Den Vortrag des Beklagten zugrunde legend sei klargestellt worden, dass ein Beschenkter grundsätzlich davon ausgehen dürfe, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential berge, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren könne, es sei denn er werde hierauf eindeutig hingewiesen, sei es durch den Schenker oder durch die Gestaltung der Verpackung, wobei nicht nach versteckten Hinweisen gesucht werden müsse. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht würden übersteigert, wenn der Beschenkte ohne konkreten Anlass jede Verpackung eines Geschenks, oder das, was er für eine Verpackung halten dürfe, erst rundum auf etwaige Warnhinweise absuchen müsse.
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das Lesen der Entscheidung zeigt auch die Wichtigkeit der jeweiligen Beweislast. Hier zu lesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400781&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam, entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
Das Gericht hat damit einer Klage des vzbv teilweise Recht gegeben. Die Richter erklärten eine Klausel, nach der Sky zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind, für zulässig und gaben der Klageabweisung damit statt.
Im Übrigen gaben die Richter der Klage statt. Sky hatte sich zum Beispiel in den Bedingungen vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen „Gesamtcharakter“ erhalten bleibt. Viele Kunden hatten das Sky Sport Paket vor allem wegen der Übertragung der Formel 1-Rennen abonniert. Damit hatte der Sender kräftig geworben. Doch in der Saison 2018 waren die Rennen nicht mehr bei Sky zu sehen. Die Übertragungsrechte waren dem Unternehmen zu teuer geworden. Kunden, die ihr Abo daraufhin kündigen wollten, ließ Sky mit dem Hinweis auf die strittige Klausel nicht aus dem Vertrag. Da immer noch Sport gezeigt werde, habe sich der Gesamtcharakter des Pakets nicht geändert.
Dies ist in der Form nicht hinnehmbar und benachteiligt den Verbraucher gegenüber dem Unternehmer in erheblichem Maße.
In einer weiteren Klausel erkannten die Abonnenten an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programrechte für Sky variieren könne. Auch dies ist nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Das Unternehmen könne zwar ein berechtigtes Interesse an einer Änderung der Programmpakete haben, da es die Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen teilweise nicht beeinflussen könne. Die Klausel enthalte jedoch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderungen. Ihr Wortlaut lasse es zu, den Programminhalt in unzumutbarer Weise zu reduzieren. Dies ging dem Gericht zu weit.
Das Urteil und die Stellungnahme des klagenden Verbandes finden Sie hier: https://www.vzbv.de/pressemitteilung/sky-darf-programmpakete-nicht-willkuerlich-aendern
Keine Erstattung der Kosten für die Hundepension
Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob ein geänderter Abflugort einen Reisemangel darstellen kann und dadurch verursachte höhere Kosten für die Hundepension erstattet werden können (Aktenzeichen 154 C 19092/17, Entscheidungsdatum: 15.01.2018).
Das AG München hat dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Es verurteilte den beklagten Münchner Reiseveranstalter zur Zahlung von 45,77 Euro nebst anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 83,45 Euro und 15% der Verfahrenskosten an den Kläger.
Nach Auffassung des Amtsgerichts stellt eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel dar. Reisende wählten zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellten sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise, informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handele sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel halte das Amtsgericht eine Minderung i.H.v. 15% eines Tagesreisepreises für angemessen. Bei der Bemessung der Minderung sei zu berücksichtigen gewesen, dass lediglich ein Reisetag, nämlich der 03.06.2017, durch die Änderung des Abflug-Flughafens betroffen war, und es sich bei diesem Tag ohnehin um einen Reisetag handelte. Der Zielflughafen sei durch die ebenfalls leicht veränderte Flugzeit 40 Minuten früher erreicht worden. Ferner sei zu berücksichtigen gewesen, dass der in Berlin wohnhafte Kläger – auch wegen der zusätzlichen Vorverlegung des Abfluges um 45 Minuten – eine um wenige Stunden verlängerte Anreise zum Abflugort hatte. Weitere Unannehmlichkeiten ergäben sich dadurch, dass der Abreiseort nicht dem Ankunftsort entsprach. Zusätzliche Kosten für die Anreise sind dem Kläger nicht entstanden, da die streitgegenständliche Reise ein „Rail & Fly“-Ticket beinhaltete, also die kostenlose Anreise mit der Deutschen Bahn. Die Nachtruhe des Klägers sei durch die Änderung des Abflugortes nicht gestört worden. Deswegen stelle auch die Änderung der Abflugzeit keinen Reisemangel dar. Die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit sei nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise gewesen und falle nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Unter dem nachstehenden Link finden Sie die Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902929&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Mittiges Schlafen keine sach- und fachgerechte Nutzung
Das LG Koblenz hat entschieden, dass der Käufer eines Boxspringbettes, der das Bett allein nutzt und immer in der Mitte des Bettes schläft, keine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, wenn sich nach nicht einmal zweijähriger Nutzung eine Kuhle in der Mitte des Bettes gebildet hat. (Entscheidung vom 17.08.2018, Aktenzeichen: 6 S 92/18)
Das AG Mayen hat die Klage abgewiesen, nachdem es ein Sachverständigengutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für industriell gefertigte Möbel, Polstermöbel und Wasserbetten eingeholt hat. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe zum einen fest, dass das Bett selbst nicht mangelhaft sei. Der Sachverständige hatte nämlich ausgeführt, das Boxspringbett sei aufgrund seiner Größe, seines Aufbaus und seiner Federungseigenschaften auf zwei Schläfer ausgelegt, es werde aber offenbar nur durch eine Person, die mittig schlafe, belastet. Mittiges Schlafen auf einem Doppelbett stelle eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung dar.
Der Kläger legte Berufung beim Landgericht ein und betonte, ein verständiger Durchschnittsverbraucher müsse davon ausgehen können, ein Boxspringbett auf der gesamten Fläche – also auch in der Mitte – nutzen zu können.
Das LG Koblenz hat die Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger zum einen nicht erwarten können, dass er dauerhaft (auch) in der Mitte des Boxspringbettes habe schlafen können. Es entspreche nämlich nicht der üblichen Beschaffenheit eines Doppelbettes, dass der Übergangsbereich zwischen den beiden Liegeflächen zum Schlafen genutzt werden könne. Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, dass er ein Doppelbett gekauft habe, da sich der Aufbau des Boxspringbettes, bestehend aus Untergestell mit zwei Matratzen, aus dem unterschriebenen Kaufvertrag ergebe. Zum anderen gehe der Hinweis auf die Betten-Werbung der Beklagten fehl, da dort ersichtlich keine typische Schlafsituation abgebildet sei. Darüber hinaus bestehe keine Pflicht des Möbelhauses, bei einem Kauf eines Doppelbettes über etwaige Nutzungsmöglichkeiten der Liegefläche aufzuklären.
Das Urteil des Amtsgerichts Mayen ist damit rechtskräftig.
Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802559&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Schadensersatz nach Fehlleistung in der Werkstatt: Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko
Das Amtsgericht München verurteilte am 16.4.2018 den Kfz-Versicherer des alleinschuldigen Unfallverursachers zur Zahlung weiterer 428,46 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Klägers gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung. (Entscheidung vom 16.04.2018; Aktenzeichen: 332 C 4359/18)
Das AG München hat dem Kläger Recht gegeben und den Kfz-Versicherer des Unfallverursachers zur Zahlung weiterer 428,46 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Klägers gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Beklagte grundsätzlich das Werkstattrisiko zu tragen, so dass der Kläger die restlichen Reparaturkosten ersetzt verlangen kann, auch wenn diese tatsächlich überhöht wären. Es sei nicht entscheidungserheblich, ob es sich um eine erforderliche Reparaturmaßnahme handele. Das sog. Werkstattrisiko müsse vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es bestehe kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens überlassen würde. Die Ersatzpflicht erstrecke sich vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten – etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragen Werkstatt – verursacht worden seien. Den beschränkten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten seien bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gebe. Der Geschädigte konnte auch nicht erkennen ob eine Spureinstellung nur bei Vorliegen eines Vermessungsprotokolls notwendig sei bzw. wie hoch die Lackierkosten sein dürften und ob Verbringungskosten und Kosten für die Gutachtenserstellung üblich seien oder nicht.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Streit im Karnevalsverein
Das OLG Köln hat im Rahmen der Berufung gegen einen Entscheidung des LG Köln entschieden, wem die Instrumente und die Kasse eines Musikzuges eines Karnevalsvereins zustehen, wenn die Mitglieder geschlossen aus dem Verein austreten und unter anderem Namen in einem neuen Verein spielen.
(Entscheidung vom 23.04.2018, Aktenzeichen: 18 U 110/17)
Zusammenfassung:
Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des LG Köln bestätigt. Der Verein kann die Kasse vom Musikzug nicht herausverlangen. Die Klage auf Herausgabe der Instrumente wurde als unzulässig abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts darf der Musikzug den Kassenbestand behalten und für seine weitere Tätigkeit verwenden. Dies ergab sich aus einer Gesamtabwägung der Umstände. Insbesondere hat das Oberlandesgericht berücksichtigt, dass die Mitglieder des Musikzuges die Einnahmen durch ihre Auftritte selbst erwirtschaftet hatten, wobei dies auch außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit bei fremden Veranstaltern geschehen war. Da die Einnahmen aus den Auftritten auch bisher getrennt von der Kasse des Karnevalsvereins verwaltet und für den Bedarf der Musikgruppe verwendet worden waren, stehe der Kassenbestand dem Musikzug auch für die zukünftige Tätigkeit unter neuem Namen zu.
Die Herausgabeklage hinsichtlich der Instrumente war bereits unzulässig. Dem klagenden Verein war es nicht gelungen, die Instrumente so konkret zu bezeichnen, dass ein Gerichtsvollzieher zuverlässig erkennen könnte, welche Instrumente herauszugeben seien. Dies war deshalb problematisch, weil sich in den Beständen des Musikzuges auch etliche Instrumente befinden, die im privaten Eigentum der Mitglieder stehen. Dem Verein wäre es ohne weiteres möglich gewesen, in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ordnung der Vereinsgeschäfte eine Registratur anzulegen, aus der man zuverlässig erkennen könne, welches Mitglied Gegenstände des Vereinsvermögens nutze oder die Mitglieder für den Erhalt bestimmter Gegenstände Quittungen unterzeichnen zu lassen. Weil der Verein dies nicht getan habe, befand er sich nicht unverschuldet im Ungewissen über den Verbleib der Musikinstrumente. Wegen der Unzulässigkeit der Klage war nicht darüber zu entscheiden, wem die Instrumente gehören.
Hinweis des Bearbeiters: Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen!
Kein „großer“ Schadensersatz nach wirksam erklärter Kaufpreisminderung
Der BGH hat entschieden, dass ein Käufer, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel, nicht anstelle oder neben der Minderung sogenannten „großen Schadensersatz“ und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann.
Der BGH hat die Urteile der Vorinstanzen (in denen es überdies an hinreichenden Feststellungen betreffend den von der Klägerin geltend gemachten Sachmangel fehlt) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des BGH ist es der Klägerin verwehrt anstelle oder neben der Minderung sog. „großen Schadensersatz“ und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen. Nach § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Damit solle dem möglichen Käuferinteresse Rechnung getragen werden, die mangelhafte Sache zu behalten und (statt den Kaufvertrag rückabzuwickeln) durch Herabsetzung des Kaufpreises um den angemessenen Betrag das Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Da es sich bei der Minderung nach § 441 BGB um ein Gestaltungsrecht handele, mit welchem der Käufer durch einseitiges Rechtsgeschäft eine Änderung des Vertragsverhältnis unmittelbar herbeizuführen vermöge, sei dieser ab Eintritt der besagten Gestaltungswirkung (Herabsetzung des Kaufpreises) an die von ihm erklärte Minderung gebunden. Vorliegend habe die Klägerin mithin die bereits mit Zustellung ihrer Klageschrift gegenüber der Beklagten wirksam erklärte Minderung einseitig weder zurückzunehmen noch zu widerrufen vermocht, um stattdessen unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr im Rahmen des sog. großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages zu verlangen.
Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts sei die Klägerin aber ebenfalls daran gehindert gewesen, besagten großen Schadensersatz zusätzlich zu der von ihr nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den (ggf. um Gegenforderungen reduzierten) Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Zwar gestatte es das Gesetz einem Käufer grundsätzlich, bei Mängeln der Kaufsache neben der Minderung des Kaufpreises zusätzlich den Ersatz ihm entstandener Schäden geltend zu machen (siehe die Verbindung „und“ zwischen § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB). Dies gelte jedenfalls insoweit, als der Käufer zusätzlich zu dem mangelbedingten Minderwert der Sache Schäden erlitten habe (etwa entgangenen Gewinn). Damit werde dem Käufer jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, nach einer bindend gewordenen Minderung des Kaufpreises wegen desselben Mangels anstelle dieses Gestaltungsrechts oder neben diesem einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung (sog. großen Schadensersatz) nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB zu verlangen.
Denn mit der wirksamen Ausübung der Minderung habe ein Käufer zugleich das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“. Das Sachmangelgewährleistungsrecht verlange dem Käufer einer mangelhaften Sache im Rahmen von § 437 BGB die grundlegende Entscheidung ab, ob er den Kaufvertrag (unter Liquidation entstandener Vermögenseinbußen) weitergelten lassen oder ob er sich von diesem lösen wolle. Dafür stünden ihm jeweils zwei Wege zur Verfügung. Wolle er die Kaufsache behalten, könne er entweder durch eine Gestaltungserklärung den Kaufpreis unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2, § 441 BGB mindern oder im Wege der Geltendmachung eines Schadensanspruches statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB die Liquidation des Minderwerts erreichen (sog. kleiner Schadensersatz). Wolle er sich hingegen vom Kaufvertrag lösen, könne er entweder nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB den Rücktritt vom Vertrag erklären oder aber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB fordern, der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens gerichtet sei und die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen (§ 281 Abs. 5 BGB) zur Folge habe (großer Schadensersatz).
Ein Käufer, der wirksam von dem Gestaltungsrecht der Minderung Gebrauch mache, bringe wegen des diesem Gewährleistungsrecht vom Gesetzgeber beigemessenen Inhaltes seinen Willen zum Ausdruck, die Kaufsache trotz des ihr anhaftenden Mangels zu behalten und an dem Kaufvertrag mit dem durch die Herabsetzung des Kaufpreises wiederhergestellten Äquivalenzverhältnis festzuhalten. Diese Erklärung sei integraler Bestandteil der Gestaltungswirkung der Minderung und mithin ab dem Wirksamwerden dieses Gestaltungsrechts für den Käufer bindend. In dieser Weise habe vorliegend auch die Klägerin mit ihrer in der Klageschrift ausgesprochenen Minderungserklärung verbindlich zum Ausdruck gebracht, den Kaufvertrag nicht rückgängig machen, sondern das (ihrer Auffassung nach) mit dem Mangel herstellungsbedingter Fehleranfälligkeit behaftete Fahrzeug zu einem reduzierten Kaufpreis behalten zu wollen. Mit dieser Entscheidung für die Fortsetzung des Kaufvertrags sei es jedoch unvereinbar, dass sie nach erfolgter Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 281 Abs. 5 BGB) begehre.
Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/t/193n/
VW – Abgasskandal; Frist zur Nachbesserung
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Autokäufer, der von dem „VW-Abgasskandal“ betroffen ist, keinen Anspruch auf Rückabwicklung seines Neuwagenkaufvertrages hat, wenn er dem Verkäufer eine Nachbesserungsfrist von weniger als zwei Monaten gesetzt hat.
Die Vorinstanz wies mit Endurteil die Klage ab und begründete dies damit, dass aufgrund der deutlich unter 1% des Kaufpreises liegenden Mangelbeseitigungskosten ein Mangel, so er denn vorliege, unerheblich sei. Gegen dieses Urteil legte der Kläger, welcher im Hinblick auf den gekauften Pkw auch einen Rechtsstreit mit dem Ziel der Rückgabe gegen die VW AG vor dem LG Stuttgart führt, Berufung ein.
Das OLG Nürnberg hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Fahrzeug des Klägers mit einem Mangel belastet. Es eigne sich aufgrund seiner tatsächlichen Beschaffenheit nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Bei der Frage, welche Beschaffenheit ein Fahrzeug aufweisen müsse, seien verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass das Auto fahrtauglich sei und bislang das Kraftfahrt-Bundesamt die Betriebserlaubnis nicht entzogen habe, sei nicht ausreichend. Den Fahrzeughaltern sei es nicht freigestellt, die Nachbesserung durchführen zu lassen oder nicht. Ohne das Software-Update drohe die Entziehung der Betriebserlaubnis. Vor Ausführung des angebotenen Updates sei das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig. Darin liege ein Sachmangel. Der Käufer eines Neuwagens erwarte für den Verkäufer erkennbar, dass das gelieferte Fahrzeug den Vorschriften entspreche. Der Mangel dürfte auch erheblich sein, da ohne die Nachbesserung der Entzug der Betriebserlaubnis drohe. Auch wenn der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel erheblich sei oder nicht, eine besondere Bedeutung habe, seien daneben auch sonstige Aspekte zu berücksichtigen. Das Fahrzeug erfülle einen wesentlichen Qualitätsaspekt nicht, da der Kläger mit dem Entzug der Betriebserlaubnis rechnen müsse, solange nicht nachgebessert sei.
Der Anspruch des Klägers scheiterte jedoch im konkreten Fall daran, dass der Kläger keine ausreichende Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte. Die ursprünglich gesetzte Frist war nach Ansicht des Oberlandesgerichts unangemessen kurz. Auch die Klageschrift, welche als erneute konkludente Rücktrittserklärung anzusehen sei, sei bereits knapp acht Wochen nach der Aufforderung zur Nachbesserung zugestellt worden. Eine Frist von weniger als zwei Monaten sei nach den gegebenen Umständen, insbesondere wegen der Notwendigkeit einer behördlichen Freigabe des Updates, nicht ausreichend. Welche Frist tatsächlich angemessen gewesen wäre, ließ das Oberlandesgericht offen. Es handele sich um eine Frage des Einzelfalls.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das OLG Nürnberg die Revision zugelassen.
Das Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ejf/
Wichtige Entscheidung für Verbraucher: BGH stärkt die Rechte der Verbraucher im Zusammenhang mit überhöhten Rechten des Energieanbieters
Der BGH hat im Zusammenhang mit dem vorläufigen Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei der Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs entschieden, dass Mieter deutlich überhöhte Abrechnungen nicht bezahlen müssen, wenn die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ des Energieanbieters besteht.
Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und die Revision des Energieversorgungsunternehmens zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV bestehe, angesichts der von ihm festgestellten Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sondern vielmehr nahe liegend. Insbesondere habe das Berufungsgericht – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht fehlerhaft einen unzutreffenden, zu Gunsten des Kunden zu großzügigen Maßstab angelegt.
Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV beruhe zwar – ebenso wie die von ihr abgelöste Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV – auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinnehmen müssten, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, habe der Verordnungsgeber es den Versorgungsunternehmen ermöglichen wollen, die Vielzahl ihrer häufig kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen.
Der Kunde werde deshalb nach § 17 StromGVV im Regelfall mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung (insbesondere Mess- und Ablesefehler) im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen. Dadurch werde der Kunde aber nicht rechtlos gestellt. Denn die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers für die Richtigkeit der Abrechnung ändert diese Regelung nicht. Vielmehr werde die Beweisaufnahme in den Fällen, in denen der Kunde nach § 17 StromGVV mit seinen Einwendungen ausgeschlossen sei, lediglich auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert.
Sofern der Kunde allerdings (wie hier die Beklagten angesichts des abgelesenen angeblichen enormen Verbrauchs) bereits die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ aufzeigen könne, sei er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen. Vielmehr sei sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen. Das Energieversorgungsunternehmen müsse dann nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines Anspruchs, also auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge beweisen. Insoweit habe die Klägerin in den Tatsacheninstanzen jedoch keinen tauglichen Beweis angetreten und den streitigen Zähler zudem entsorgt.
Diese Entscheidung ist für den Verbraucher von größter Wichtigkeit und hilft, gegen den Energieversorger Einwendungen geltend zu machen. Sie sollten dringend in jedem Brief an den Versorger zitiert werden zur Begründung des Anspruchs gegen eine überzogene Abrechnung.
Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200334&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp