Vertragsrecht
Eine neue Entscheidung zum Abgasskandal bei VW
Ein VW Vertragshändler ist gegen das Urteil des Landgericht Aachen in Berufung gegangen zum OLG Köln. Das OLG hat nunmehr einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO an den Berufungskläger abgesetzt mit dem Hinweis, dass die Berufung wenig Chancen auf Erfolg hat. (Entscheidung vom: 20.Dezember 2017; Aktenzeichen: 18 U 112/17)
Die Klägerin hatte im Juni 2015 beim später verklagten Autohaus einen VW Beetle mit einem Kilometerstand von rund 12.000 km erworben. Das Fahrzeug hatte einen 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189, welcher aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendet als im Straßenverkehr. Nachdem der Hersteller die Klägerin über den Einsatz der Software in dem Fahrzeug informiert hatte, setzte die Klägerin der Beklagten im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels und erklärte, nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatte, im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht hat das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verurteilt. Außerdem muss das Autohaus einen Betrag dafür bezahlen, dass das von der Klägerin nachträglich eingebaute Navigationsgerät den Wert des Fahrzeugs erhöht hat.
Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Fahrzeug wegen der eingesetzten Software mangelhaft. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei. Dazu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Das gelte auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht habe. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe die Klägerin noch davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller sich rechtmäßig verhalten habe. Durch die Verwendung der Manipulations-Software sei das Fahrzeug in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können.
Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen, noch habe festgestanden, ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde. Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung sei angemessen gewesen. Die Klägerin habe sich bei der Bemessung der Frist nicht auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens bis zur Nachbesserung einlassen müssen, zumal in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des PKW sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden habe.
Schließlich habe das Landgericht das Autohaus zu Recht zu einer weiteren Zahlung wegen des nachträglich eingebauten Navigationssystems nebst Radioblenden und eines abschließbaren Handschuhfachs verurteilt. Dabei seien allerdings nicht die vollen Kosten zu erstatten, sondern nur der Betrag, um den die Zusatzausstattung den Wert des PKW erhöht habe.
Hier ist der Link dazu:
Haftet ein Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor?
Nein sagt das OLG Frankfurt. Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. (Entscheidung vom: 14.Dezember 2017, Aktenzeichen: 11 U 43/17)
Der Betreiber einer Waschstraße haftet grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen! Dies hat das erkennende Gericht noch einmal klargestellt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss der Beklagte nicht für die Beschädigungen einstehen. Es treffe ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung; Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung lägen nicht vor. Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn – wie hier – kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen. Der Betreiber der Waschstraße könne jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Beklagten hier gelungen. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Beschädigung durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden sei. Der Kläger behaupte auch nicht, dass dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens vom Beklagten hätte erkannt werden können. Den Beklagten treffe damit kein Verschulden an dem Schaden. Der Beklagte habe auch nicht eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Ziff. 3 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“. Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, „dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist“. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer „regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen“. So liege es hier.
Am Ende hat das OLG auch noch einen Tipp für den Kläger gehabt. Er werde dadurch nämlich nicht rechtlos gestellt, da eine Inanspruchnahme des Herstellers der Waschstraße möglich ist.
Das Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171206017&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
VW Abgasskandal: Neues Urteil des LG Dresden
Das Landgericht in Dresden hat die Klage eines Verbrauchers negativ beschieden. Das Verfahren wurde als sog. „Pilotverfahren“ angesehen. Die Begründung des Gerichts ist nachvollziehbar.
Ein Skoda-Händler muss für ein bei ihm gekauftes und von der VW-Abgas-Affäre betroffenes Fahrzeug kein Neufahrzeug liefern, sondern es muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen, also das angebotene Update durchzuführen.
Erst wenn diese Nachbesserung in der Regel nach dem zweiten Versuch gescheitert sei (§ 440 Satz 2 BGB), könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Rücknahme des Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die bisherige Nutzung verlangen, so das LG Dresden.
In dem entschiedenen Fall sei der VW-Konzern vom Kläger nicht in Anspruch genommen worden, so dass das LG Dresden über eventuelle Ansprüche gegen diesen noch nicht zu entscheiden gehabt hätte. Es habe jedoch am gleichen Tag zwei weitere Fälle verhandelt, in denen es auch um Ansprüche gegen den VW-Konzern gehe. In diesen weiteren Fällen werde voraussichtlich am 21.11.2017 um 14.30 Uhr eine Entscheidung verkündet werden. (LG Dresden, Aktenzeichen: 7 O 1047/16 , Entscheidung vom: 08.November 2017)
Lesen Sie es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105662&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
LG Köln: Schadensersatz für Zuschlagspreise bei verschiedenen Auktionen
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Auktionshaus, das ein antikes Gefäß für den Eigentümer versteigert hat, keinen Schadensersatz leisten muss, obwohl das Gefäß bei einer weiteren Auktion einen deutlich höheren Preis erzielt hat. (Entscheidung vom 05.Oktober 2017, Aktenzeichen: 20 O 59/16)
Nach Auffassung des Landgerichts kann letztlich keine der dem Auktionshaus vorgeworfenen Pflichtverletzungen festgestellt werden. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger habe den angesetzten Schätzpreis zwar für niedrig, jedoch noch für vertretbar gehalten. Auch sei nicht unbedingt davon auszugehen, dass ein höherer Schätzwert auch zu einem höheren Zuschlagspreis geführt hätte. Eine zunächst falsche Angabe im Katalog sei noch rechtzeitig vor der Auktion korrigiert worden, so dass sich dieser Fehler auf den Zuschlagspreis nicht ausgewirkt habe. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Angabe der Herkunft des Gefäßes aus dem Familienbesitz des Klägers eine Auswirkung auf den Zuschlagspreis der Auktion im Dezember 2014 gehabt hätte oder es auf den in London erzielten Preis gehabt hätte. Der Unterschied in den erzielten Zuschlagspreisen habe sich daher insgesamt nicht auf einen Fehler des vom Kläger beauftragten Auktionshauses zurückführen lassen, so dass ein Schadensersatzanspruch ausscheide.
Nachzulesen unter dem Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005589&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Pflicht zur Erbringung von Vollbeweis bei Kfz-Diebstahl
Das LG Coburg hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistungen erhält, wenn schwerwiegende Zweifel an dessen Redlichkeit bestehen und er den vollständigen Beweis für einen behaupteten Kfz-Diebstahl nicht führen kann. (Entscheidung vom 08.Dezember 2016, Aktenzeichen: 22 O 95/16).
Das Urteil liest man hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005584&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Vertragshändler haftet nicht für Täuschungshandlung des Autoherstellers
Das Oberlandesgericht in Koblenz hat in seinem ersten Urteil zum sogenannten Diesel-Abgasskandal entschieden, dass dem Vertragshändler eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht zuzurechnen ist. (Entscheidung vom 28.September 2017, Aktenzeichen: 1 U 302/17)
Unstreitig ist die Klägerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht durch die Beklagte und ihre Mitarbeiter getäuscht worden. Die Beklagte hatte ebenso wie die Klägerin erst durch die mediale Berichterstattung von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Soweit die Klägerin sich auf eine Täuschung der Kunden durch die Volkswagen AG gestützt habe, wäre eine solche Täuschung durch den Fahrzeughersteller der Beklagten nicht zuzurechnen. Es greife auch insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers sei, der die Sache an den Kunden verkaufe. Der Hersteller sei im Regelfall – so wie hier – nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen. Im Streitfall habe auch die Stellung der Beklagten als Vertragshändlerin hieran nichts geändert. Bei der Beklagten handele es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließe. Sie trage das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Die Beklagte habe auch gegenüber der Klägerin keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Die Klägerin konnte daher den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten. Da nach alledem auch eine schuldhafte Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte und eine Zurechnung auch insoweit nicht erfolgt, war auch kein Anspruch auf Schadensersatz begründet.
Die Entscheidung ist insofern richtig und konsequent, weil der Händler, soweit es nicht nachgewiesen ist, auch kein Wissen hatte, das er dem Käufer vorgehalten hat. Es liegt damit keine Täuschungsabsicht vor, die den Anspruch rechtfertigen würden.
Das Urteil finden Sie, mit Sachverhalt, hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005514&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
wann ist eine Tätowierung mangelhaft und gibt es einen Anspruch auf Schmerzensgeld?
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Tätowiererin einer Kundin den Preis für das Stechen eines Tattoos erstatten, sowie Schmerzensgeld und für sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung zahlen muss. (Aktenzeichen: 132 C 17280/16, Entscheidung vom 13.April 2017)
Das AG München hat die Beklagte auf Zahlung von 1.000 Euro Schmerzensgeld sowie zur Rückzahlung von 100 Euro verurteilt und festgestellt, dass der Klägerin von der Beklagten sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung zu ersetzen sind.
Nach Auffassung des Amtsgerichts bezieht sich die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Die Beklagte habe die Klägerin in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt, indem sie das Tattoo mangelhaft erstellt habe. Das Gutachten des hinzugezogenen Sachverständigen werde im Urteil wie folgt wiedergegeben: „(…) bei dem streitgegenständlichen Tattoo seien handwerkliche und gestalterische Mängel aber unübersehbar, wie etwa unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien, uneinheitliche Abstände zwischen den Buchstaben, teilweise zu eng, so dass ein Wort unleserlich würde; die Namen seien völlig unscharf, was wohl an einer mehrfachen Nachbesserung der Konturlinie liegen würde.“ Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen mache ein professioneller Tätowierer – worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben falle – derartige Fehler nicht; das Tattoo entspreche damit gerade nicht der Qualität, die die Klägerin habe erwarten dürfen. Die entsprechenden Mängel seien angesichts der deutlichen Angaben des Sachverständigen auch nicht durch die mangelhafte Pflege der Klägerin begründet, sondern allein durch die Beklagte.
Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005462&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
„gekauft wie gesehen“ im Gebrauchtwagenkauf
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Formulierung „gekauft wie gesehen“ einen Gewährleistungsanspruch nicht ausschließt, da sie nur für solche Mängel gilt, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Damit ist es (mal wieder“ klargestellt, dass es bei dieser Formulierung kein grundsätzlicher Gewährleistungsausschluss vereinbart ist.
Sachverhalt:
Eine Frau hatte von einem Mann einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 Euro gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben mit der Maßgabe, dass der Kaufpreis zurückgezahlt wird, Zug-um-Zug. Grundlage des Anspruchs war ein erheblicher Vorschaden, der beim Kauf unbekannt war. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.
Das Landgericht hatte der Frau Recht gegeben.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Oldenburg hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt, da nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Wagen nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden hat. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Damit sind lediglich objektiv sichtbare Mängel gemeint, die für Jedermann erkennbar sind. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt gewesen sei, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren. Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.
Die Entscheidung ist unter dem nachstehenden Link lesbar: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005397&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Wet-Lease Vereinbarung und Fluggastrechte
Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat. (Entscheidungen vom 12.September 2017, Aktenzeichen: X ZR 102/16 X ZR 106/16)
Nach Auffassung des BGH ist nicht das Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden, sondern das beklagte Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen, gegenüber dem der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen ist. Entsprechend dem Erwägungsgrund 7 der Fluggastrechteverordnung sollen die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführe, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt werde.
Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905180&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Ersatz für Schaden an der Garage durch herausrollende Reifen
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Reifenhändler, der nach einem Reifenwechsel die alten Reifen des Kunden nebeneinanderstehend in den Kofferraum räumt, keinen Schadensersatz leisten muss, wenn die Reifen herausrollen und einen Schaden am Garagentor verursachen. (Entscheidung vom 31.Mai 2017, Aktenzeichen: 9 U 21/17).
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Schadensersatz zu. Er hätte durch einen kurzen Blick in den hinteren Wagenbereich ohne weiteres feststellen können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei. Den Kofferraum trotzdem gleichsam blindlings zu öffnen, zeuge von einer solchen Sorglosigkeit, dass den Kläger jedenfalls ein so überwiegendes Mitverschulden treffe, dass ein etwaiges Verschulden des Reifenhändlers vollständig dahinter zurücktrete. Der Kläger müsse daher seinen Schaden selbst tragen.
Die Entscheidung mit Sachverhalt finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704865&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp