Das AG München hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach die den einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, nicht die Aufstellung eines Trampolins verbietet. (Entscheidung vom: 08.November 2017, Aktenzeichen: 485 C 12677/17 WEG)
Gegenstand der Klage war die Teilungserklärung. Hierin ist die Nutzung der an die einzelnen Eigentümern ausschließlich zugewiesenen Gartenanteile nur als „Terrasse“ bzw. „Ziergarten“ gestattet. Die Beklagten haben in dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenanteil hinter einer Hecke ein nicht fest mit dem Boden verbundenes Trampolin mit einer Gesamthöhe von etwa 3 m aufgestellt. Streitpunkt war die Auslegung des Wortes „Ziergartens“ in Bezug auf die Nutzung der Fläche mit einem Trampolin, da dies eine optische Beeinträchtigung darstelle. Somit wird der Gesamteindruck des Gebäudes verschandelt und die Bewohner fühlen sich gestört. Zudem sei das Trampolin überflüssig, schließlich gebe es eine Spielfläche mit Spielgeräten. Es ist außerdem eine unzulässige bauliche Veränderung.
Die Beklagten wenden dagegen ein, dass ein „Ziergarten“ eben kein „Nutzgarten“ ist. Letzterer diene vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen, ersterer als Erholungs- und Spielfläche. Das Aufstellen eines Trampolins als Spiel- und Sportgerät bewege sich in diesem Rahmen. Demgemäß handelt es sich um eine normale und übliche Nutzung eines Gartens in einer Wohnanlage für Familien. In der Anlage, die als besonders familienfreundlich beworben worden sei, würden viele Familien mit Kindern leben. Die Anlage sei um einen Kinderspielplatz als „Herzstück“ herum konzipiert worden. Das Trampolin werde in der kälteren Jahreszeit ohnehin abgebaut.
Das AG München hat die Klage auf Entfernung des Trampolins abgewiesen. Dies zu Recht nach meiner Meinung.
Die zu teilende Auffassung des Amtsgerichts geht dahin, dass der Begriff des Ziergartens nicht dahingehend auszulegen ist, dass damit auch eine Beschränkung auf das Anpflanzen „optisch erbaulicher“ und „schmückender“ Pflanzen verbunden ist und dass Kinder in dem Ziergarten nicht spielen dürfen. Dürfen aber Kinder in dem Bereich spielen, so gehöre hierzu auch das Aufstellen eines Spielgerätes. Denn es gehöre zu einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern, dass spielende Kinder anderer Miteigentümer beziehungsweise deren Mieter und dazugehörige auch größere Spielgeräte, soweit sie nicht übermäßig stören, hingenommen werden müssen. Die Anlage sei gerade im hier streitgegenständlichen Bereich geprägt von einem großen Kinderspielplatz, der auch in der „Blickachse“ zwischen der Einheit der Klagepartei und der Beklagtenpartei liege. Das Trampolin erscheine zwar groß, aber nicht überdimensioniert, vor dem Trampolin seien überdies bereits Pflanzungen vorgenommen worden. Das eben nicht einbetonierte oder sonst fest in dem Boden verankerte Trampolin stelle auch keine bauliche Veränderung dar.
Die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171206167&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp