Vorliegend geht es in einem Revisionsverfahren gegen ein Urteil des LArbG Düsseldorf um den Anspruch auf Wiedereinstellung bei Betrieben, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fallen.
Das BAG hat entschieden, dass ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen kann, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Nach Auffassung des BAG kann ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben könne, habe vorliegend keiner Entscheidung bedurft. Der Kläger hätte einen solchen Anspruch erfolgreich nur gegenüber der vormaligen Beklagten zu 1., die den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers zunächst weitergeführt hatte, verfolgen können. Seine gegen die vormalige Beklagte zu 1. gerichtete Klage war aber rechtskräftig abgewiesen worden.
Urteil ist unter dem nachstehenden Link nachzulesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005507&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp